Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.513/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_513/2017  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, 
Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Neuanmeldung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 26. April 2017 (S 16 79). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1958 geborene A.________ bezog gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Graubünden vom 4. Oktober 2006 ab 1. August 2004 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung, basierend auf einem 100%igen Invaliditätsgrad. Mit
Mitteilung vom 4. Juli 2008 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente. Im Rahmen eines im Jahr 2011 eingeleiteten
Revisionsverfahrens holte die Verwaltung unter anderem ein neuropsychologisches
und ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. phil. B.________, Diplompsychologe/
Klinischer Neuropsychologe, vom 25. Juni 2012 und Dr. med. C.________, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Juli 2012 ein. Nach Durchführung
des Vorbescheidverfahrens hob sie die Rente mit Verfügung vom 8. November 2013
per Ende Dezember 2013 auf; zur Begründung gab sie an, der Gesundheitszustand
habe sich in revisionsrechtlich relevantem Ausmass verbessert. Die
Rentenaufhebung wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden vom 11. November 2014 und mit Urteil des Bundesgerichts vom 17.
August 2015 (8C_209/2015) bestätigt. Das Bundesgericht verneinte zwar eine
Mitwirkungspflichtverletzung des A.________, erachtete die Rentenverweigerung
jedoch dennoch als rechtens, weil sich die gutachtlich festgestellte Simulation
auch mit Blick auf die konkrete Alltagsbewältigung nachvollziehen liess und es
wegen des bewusst manipulativen Verhaltens des A.________ während der
Begutachtung ärztlicherseits nicht möglich war, eine allfällig noch vorhandene
Arbeits- und Leistungsunfähigkeit allein aufgrund der Schizophrenie (welche
ursprünglich zur Rente geführt hatte) zu eruieren. Bei dieser Ausgangslage
konnte eine rentenbegründende Invalidität nicht mehr angenommen werden (Urteil
8C_209/2015 vom 17. August 2015 E. 6.3.4). 
 
Am 15. Oktober 2015 meldete sich A.________ erneut zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens trat die
IV-Stelle mangels Glaubhaftmachens einer anspruchsrelevanten Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht ein (Verfügung vom 2.
Juni 2016). 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 26. April 2017). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 26. April 2017
und der Verfügung der IV-Stelle vom 2. Juni 2016 sei die Verwaltung zu
beauftragen, auf die Anmeldung vom 15. Oktober 2015 einzutreten und die
Voraussetzungen von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer
Rente, abzuklären; eventuell sei ihm gestützt auf die heute vorliegenden
fachärztlichen Berichte wieder eine ganze Rente der Invalidenversicherung
zuzusprechen. Ferner wird um Gelegenheit zur Replik und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht
beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid ebenfalls die Abweisung
des Rechtsmittels. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung. A._______ lässt eine Stellungnahme zur Eingabe der IV-Stelle
einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Es erübrigt sich, auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG) einzugehen, nachdem
er sich ohne weitere Aufforderung seitens des Bundesgerichts bereits zur
Eingabe der IV-Stelle geäussert hat. 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann es
auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG
). 
 
3.   
Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das
Nichteintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
bestätigte. Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente beantragt, kann von vornherein nicht auf die Beschwerde
eingetreten werden, da einzig das Nichteintreten auf die Neuanmeldung
Gegenstand des vorliegenden Prozesses bilden kann. 
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze, die bei einer
Neuanmeldung der versicherten Person nach vorausgegangener Rentenverweigerung
bzw. -aufhebung anwendbar sind, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft
gemacht ist, stellt eine vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art.
105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage dar. Um eine Frage rechtlicher Natur
handelt es sich hingegen, wenn zu beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das
Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteil 8C_341/
2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Im angefochtenen Entscheid wird festgestellt, den Arztberichten, auf
welche sich der Beschwerdeführer in seiner Neuanmeldung vom 15. Oktober 2015
stütze, seien weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht objektive
Befunde zu entnehmen, welche eine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit der Rentenaufhebungsverfügung vom 8. November 2013
glaubhaft machen würden. Vor diesem Hintergrund sei die IV-Stelle zu Recht
davon ausgegangen, dass eine rechtsgenügliche wesentliche Veränderung des
Sachverhalts nicht glaubhaft gemacht worden sei, weshalb sie nicht auf das
Leistungsbegehren vom 15. Oktober 2015 habe eintreten müssen.  
 
4.2. Diese vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen können nicht als
qualifiziert unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG bezeichnet werden und
sind deshalb für das Bundesgericht verbindlich. Ebenso wenig verletzt die
darauf gestützte Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts Bundesrecht, wonach
die nicht Ausdruck verschlimmerter gesundheitlicher Verhältnisse bildende
abweichende Beurteilung der behandelnden Ärzte neuanmeldungsrechtlich
unbeachtlich bleibt (vgl. Urteil 9C_129/2017 vom 30. August 2017 E. 3 mit
Hinweis). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die von ihm
konsultierten Ärzte mit ihrer Erklärung, der Zustand sei unverändert und man
könne nicht von einer Simulation ausgehen, auch auf den Gesundheitszustand vor
der Rentenaufhebung beziehen würden, weshalb die Änderung des
Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht sei, ist nicht stichhaltig. Der Umstand,
dass die behandelnden Ärzte "zu keinem Zeitpunkt der Behandlung" von einer
Simulation ausgegangen sind, einen weiterhin unveränderten psychischen
Gesundheitszustand annehmen und immer noch von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit ausgehen, lässt entgegen seiner Auffassung eben gerade nicht
auf eine glaubhaft gemachte Änderung des Sachverhaltes seit der
Rentenaufhebungsverfügung vom 8. November 2013 schliessen. Daran vermag nichts
zu ändern, dass der Beschwerdeführer nach der Rentenaufhebung vorübergehend
stationär und seit dem 5. November 2015 teilstationär behandelt wurde. Das
kantonale Gericht hat in sorgfältiger und umfassender Würdigung der
medizinischen Aktenlage willkürfrei festgestellt, dass keine Anhaltspunkte
vorliegen, welche ein geändertes Verhalten des Versicherten in dem Sinne
erkennen liessen, dass er tatsächlich nicht mehr simulieren und ein optimales
Leistungsverhalten zeigen würde. Der Vorwurf, das kantonale Gericht hätte
weitere medizinische Abklärungen vornehmen und den behandelnden Psychiater
befragen müssen, zielt deshalb ins Leere.  
 
4.3. Im Lichte des vorstehend Ausgeführten lässt sich die vorinstanzliche
Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht
beanstanden.  
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter
Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG)
- erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen
Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem
Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
3. Kammer als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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