Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.512/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_512/2017            

 
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat André M. Brunner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Verwaltungsverfahren; unentgeltlicher Rechtsbeistand), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 4. Juli 2017 (200 17 441 IV und 200 17 442 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1961, lebt seit 1968 in der Schweiz. Nach neun
Schuljahren absolvierte er eine Lehre als Autoelektriker, die er erfolgreich
abschloss. 1993 wurde er mit einem Schrotgewehr angeschossen. Ab 1. Januar 1994
bezog er bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente. Nach
Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe gewährte ihm die
Invalidenversicherung verschiedene berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die
revisionsweise Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine
Dreiviertelsrente hat das Bundesgericht mit Wirkung ab 1. Dezember 2008
letztinstanzlich bestätigt und gleichzeitig die Sache zur Prüfung des Anspruchs
auf berufliche Massnahmen an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen (Urteil 8C_700/
2009 vom 19. Januar 2010 E. 3.4).  
 
A.b. Für die Dauer vom 22. Oktober 2013 bis 12. Januar 2014 erteilte die
IV-Stelle A.________ - mit dessen ausdrücklicher Zustimmung zur entsprechenden
Zielvereinbarung - Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining. Nachdem das
vereinbarte Ziel einer Steigerung der Arbeitszeit von zwei auf vier Stunden pro
Tag an fünf Tagen pro Woche nicht erreicht werden konnte, verfügte die
IV-Stelle am 11. Februar 2014 den Abbruch dieser beruflichen Massnahme. Mangels
Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hob das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern die Verfügung vom 11. Februar 2014 auf und wies die Sache zur
Durchführung dieses Verfahrens und anschliessender Neuverfügung über den
Anspruch auf berufliche Massnahmen an die IV-Stelle zurück (diesbezüglich
unangefochten in Rechtskraft erwachsener Entscheid vom 30. Mai 2014). Mit
ebenfalls unangefochten gebliebener Verfügung vom 2. September 2014 trat die
IV-Stelle auf das Rentenrevisionsgesuch des Versicherten mangels
Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustandes nicht ein.  
Seit Sommer 2013 hat die IV-Stelle Bern fünf verschiedene Gesuche des
Versicherten um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das
Verwaltungsverfahren abgewiesen. Während die entsprechende Verwaltungsverfügung
vom 28. Mai 2014 unangefochten blieb, erwuchsen die beiden einzelrichterlichen
Beschwerdeabweisungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Februar
2017 betreffend die Verwaltungsverfügungen vom 21. September und 3. November
2016 in Rechtskraft. Die Gesuchsabweisungen der IV-Stelle vom 5. Juni 2013 und
13. Januar 2014 wurden auf dem Rechtsweg letztinstanzlich auch vom
Bundesgericht geschützt (Urteile 8C_330/2014 vom 23. September 2014 und 8C_528/
2014 vom 14. Juli 2014). 
 
A.c. Nach Absolvierung eines Arbeitstrainings im September/Oktober 2016 bot die
IV-Stelle dem Versicherten zur beruflichen Integration ein Aufbautraining an.
Weil der Rechtsvertreter seine unterstützende Mitwirkung von der vorgängigen
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung abhängig machte und A.________
auf schriftliche Anfrage der IV-Stelle mit identischem Hinweis wie sein
Rechtsvertreter antwortete, leitete die Verwaltung das Mahn- und
Bedenkzeitverfahren ein. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 hielt der
Rechtsvertreter an seinem Standpunkt fest. Daraufhin teilte die IV-Stelle dem
Versicherten am 15. Februar 2017 unter Verweis auf die Rechtsfolgen einer
ungerechtfertigten Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung bei der Eingliederung
nach Art. 21 Abs. 4 ATSG mit, dass das Leistungsbegehren in Bezug auf eine
Kostengutsprache für weitere berufliche Massnahmen angesichts der gegebenen
Umstände abgewiesen werde. Der Versicherte ersuchte die IV-Stelle hernach um
Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Nach Zustellung des Vorbescheids stellte
der Rechtsvertreter des Versicherten zum wiederholten Male ein Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Die
IV-Stelle trat darauf mit ausführlicher Begründung nicht ein (Verfügung vom 31.
März 2017) und hielt an der Ablehnung einer Kostengutsprache für weitere
berufliche Massnahmen fest (Verfügung vom 4. April 2017).  
 
B.   
Gegen die letztgenannten beiden Verfügungen beantragte A.________
beschwerdeweise, diese Verfügungen seien aufzuheben. Die beruflichen Massnahmen
seien fortzusetzen. Ihm sei für das Vorbescheidverfahren gemäss Vorbescheid vom
14. März 2017 die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Zudem sei ihm
für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren. Über den letztgenannten Antrag sei vorweg nach
Beschwerdeeingang zu verfügen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonale
Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit mit Zwischenentscheid vom 4. Juli
2017 ab (Dispositiv-Ziffer 3) und forderte den Beschwerde führenden
Versicherten zur Leistung eines Kostenvorschusses auf (Dispositiv-Ziffer 4). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________
die Aufhebung von Ziffer 3 des Zwischenentscheides vom 4. Juli 2017
(Rechtsbegehren Ziffer 1). Ihm sei im kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend
berufliche Massnahmen (Anfechtung der Verfügung vom 4. April 2017) die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen (Rechtsbegehren
Ziffer 2). Es sei festzustellen, dass das kantonale Beschwerdeverfahren
betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren kostenlos und
folglich hiefür kein Kostenvorschuss zu erheben sei (Rechtsbegehren Ziffer 3).
Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Rechtsbegehren Ziffer 4). Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren (Rechtsbegehren Ziffer 6). 
 
D.   
Die Verfahrensakten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Streitig ist einzig die von der Vorinstanz mit selbstständig eröffneter
Verfügung vom 4. Juli 2017 verweigerte Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren. Dabei
handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 IV
335 E. 4 S. 338; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2.4; Urteile 8C_540/
2015 vom 10. November 2015 E. 1 und 8C_453/2011 vom 29. Juli 2011 E. 1, je mit
Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich damit als zulässig, zumal auch die
weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. 
 
2.   
Inwiefern die Vorinstanz mit angefochtenem Zwischenentscheid einen
Gerichtskostenvorschuss gefordert haben soll, soweit sich die Beschwerde vom
10. Mai 2017 gegen die Verfügung vom 31. März 2017 richtet, legt der
Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Insoweit besteht mit
Blick auf die klare Rechtslage, wonach das Beschwerdeverfahren betreffend
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kostenlos ist, kein
nachvollziehbares Feststellungsinteresse. Dies, zumal dem Rechtsvertreter des
Versicherten die entsprechende Rechtslage aus verschiedenen früheren
Beschwerdeverfahren in vergleichbarer Konstellation (vgl. u.a. die Entscheide
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014 [200 13 618 IV und
200 13 795 IV] E. 1.3 und vom 30. Mai 2014 [200 13 155 IV und 200 13 263 IV] E.
1.3) bekannt ist. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das kantonale
Gericht auf die Beschwerde vom 10. Mai 2017, soweit sich diese gegen die
Verfügung vom 31. März 2017 richtet, bei Nichtbezahlung eines Kostenvorschusses
nicht eintreten würde. Mangels sachbezüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG)
ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet
sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden
Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss sind die
Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im
kantonalen Verfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten erfüllt, wenn der
Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche
Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61,
9C_432/2010 E. 2 mit Hinweis).  
 
3.2. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie
auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit
Hinweisen; Urteil 5A_158/2017 vom 17. August 2017 E. 3). Wie es sich damit
verhält, prüft das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht unter dem
Blickwinkel der Willkür, in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich mit freier
Kognition (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136 mit Hinweisen; Urteil 8C_941/2015 vom
15. Februar 2016 E. 2.2 mit Hinweis). Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit
Hinweisen, vgl. zum Ganzen: BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Es ist dabei
nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das
vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei
oder nicht, sondern lediglich, ob der von der bedürftigen Partei verfolgte
Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt beziehungsweise
nicht von vornherein unbegründet erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a S. 115;
Urteil 8C_941/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.2). Rechtsfrage ist in diesem
Zusammenhang, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in
Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht
sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind
(BGE 124 I 304 E. 2b S. 307).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige, jedenfalls aber
unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit eine Verletzung von Art. 105
Abs. 2 BGG, des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
4.2. Da der Streit nicht die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfall- oder Militärversicherung betrifft (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs.
3 BGG), ist nur zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
vorliegt oder die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und ob die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 8C_607/2013 vom 28. November
2013 E. 2 mit Hinweis).  
 
4.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (
BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche
Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt,
selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9;
Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch
in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_399/2017 vom 10. August
2017 E. 1.3 i.f. mit Hinweis).  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz ging davon aus, die Beschwerde vom 10. Mai 2017 sei
aussichtslos, sodass für das damit eingeleitete kantonale Gerichtsverfahren
kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe. Die Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren beziehe sich auf beide Anfechtungsobjekte. Das heisst,
sowohl auf die Verfügung vom 4. April 2017 betreffend Ablehnung einer
Kostengutsprache für weitere berufliche Massnahmen als auch auf die Verfügung
vom 31. März 2017 betreffend Nichteintreten auf das erneute Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.  
 
5.2. Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist
offensichtlich unbegründet.  
 
5.2.1. Soweit er behauptet, die Vorinstanz habe offensichtlich unrichtig
festgestellt, dass ihm bereits mit Verfügung vom 16. September 2016 ein
vierwöchiges Arbeitstraining im Sinne eines Bewerbungscoachings bewilligt
worden sei, steht diese Behauptung in aktenkundigem Widerspruch zu der vom
Versicherten eigenhändig unterzeichneten Zielvereinbarung. Demnach bestand
eines der qualitativen Ziele der im September/Oktober 2016 durchgeführten
beruflichen Massnahmen ausdrücklich in einem "Bewerbungscoaching". Wie vom
kantonalen Gericht zutreffend dargelegt, vertrat die Beschwerdegegnerin aus
sachlich überzeugenden Gründen die Auffassung, ohne vorgängige Durchführung
eines Aufbautrainings zwecks Feststellung der aktuellen Leistungsfähigkeit und
Behebung einer allfälligen Dekonditionierung seien weitere berufliche
Massnahmen (insbesondere ein Bewerbungstraining) zurzeit nicht zweckmässig.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers basiert dieser Standpunkt auf
einer Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse durch die zuständige
Eingliederungsfachperson der IV-Stelle. Der Verzicht auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen gemäss Verfügung vom 4. April 2017 beruht laut
angefochtenem Entscheid im Übrigen auch auf den schriftlichen Angaben des
Versicherten vom 7. März 2017, wonach es ihm infolge von Schulterbeschwerden
gegenwärtig nicht möglich sei, ein Arbeitstraining zu absolvieren. Weshalb dem
Beschwerdeführer nach dem Gesagten das von der IV-Stelle in einer der beiden
Eingliederungsstätten (GEWA Stiftung für berufliche Integration in Zollikofen
oder Band-Genossenschaft in Bern) angebotene Aufbautraining - im Gegensatz zu
einer identischen Eingliederungsmassnahme in einer anderen Institution - nicht
hätte zumutbar sein sollen, legte der Versicherte weder innert der Mahn- und
Bedenkfrist bis zum 3. Februar 2017 noch in der vorinstanzlichen Beschwerde vom
10. Mai 2017 nachvollziehbar dar. Gegen die von der Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 4. April 2017 vertretene Auffassung, wonach er sich innert der
ihm von der IV-Stelle mit eingeschriebenem Brief vom 21. Januar 2017 im Rahmen
des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gesetzten Frist bis
zum 3. Februar 2017 nicht zum Angebot eines Aufbautrainings geäussert habe,
erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Der genaue Wortlaut eines
angeblichen, aktenmässig nicht dokumentierten Telefongespräches von Ende
Februar 2017 ändert nichts daran und ist für die Beurteilung der
Erfolgsaussichten der vorinstanzlichen Beschwerde vom 10. Mai 2017 irrelevant.
Dass für die Verweigerung der Mitwirkung innerhalb der Mahn- und Bedenkfrist
seitens des Versicherten mangelhafte kommunikative Fähigkeiten ursächlich
gewesen wären, ist nicht ersichtlich und angesichts der erfolgreich
absolvierten Schulzeit und Berufslehre (vgl. Sachverhalt lit. A.a)
unwahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer seinen Standpunkt mit undatierter
handschriftlicher Anmerkung auf dem Schreiben der IV-Stelle vom 17. Januar 2017
klar zum Ausdruck bringen konnte. Was er im Übrigen gegen die vorinstanzliche
Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 4.
April 2017 vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Es kann keine Rede davon
sein, das kantonale Gericht habe die Erfolgsaussichten der Beschwerde vom 10.
Mai 2017 basierend auf einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung bundesrechtswidrig beurteilt.  
 
5.2.2. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer zum
wiederholten Male seinen Standpunkt vortragen, er beanspruche auch für das
laufende Administrativverfahren betreffend berufliche Massnahmen unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne einer unentgeltlichen Verbeiständung durch seinen
Rechtsvertreter. Letzterer äusserte sich darin unmissverständlich, dass er am
laufenden Verwaltungsverfahren so lange nicht mehr aktiv mitwirke, bis im
"hängigen Beschwerdeverfahren" darüber entschieden worden sei. Im gleichen
Sinne äusserte sich der Versicherte bereits im Januar 2017. Die Vorinstanz
bestätigte daraufhin in zwei separaten Beschwerdeentscheiden vom 14. Februar
2017, dass die IV-Stelle in Bezug auf die beiden, in demselben laufenden
Verwaltungsverfahren betreffend berufliche Massnahmen eingereichten Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zu Recht auf fehlende
Erforderlichkeit erkannt habe. Der Beschwerdeführer verzichtete - trotz
Anfechtbarkeit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. SVR 2017 IV Nr. 57
S. 177, 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 1 mit Hinweisen) - auf den
beschwerdeweisen Weiterzug dieser beiden kantonalen Entscheide vom 14. Februar
2017 ans Bundesgericht. Statt dessen stellte er umgehend in demselben, nach wie
vor laufenden Verwaltungsverfahren betreffend berufliche
Eingliederungsmassnahmen am 18. März 2017 erneut ein - drittes - Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren, noch bevor die IV-Stelle
diese Verfahren mit Verfügung vom 4. April 2017 abschliessen konnte. In der
Begründung des neuerlichen Gesuches vom 18. März 2017 vermochte der Versicherte
keine revisionserheblichen neuen Tatsachen geltend zu machen, welche eine im
Vergleich zur letzten Gesuchsabweisung (vgl. mit unangefochtenem kantonalem
Beschwerdeentscheid vom 14. Februar 2017 bestätigte Verwaltungsverfügung vom 3.
November 2016) abweichende Beurteilung der sachlichen Gebotenheit einer
anwaltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen
Verwaltungsverfahren gerechtfertigt hätten (vgl. zum strengen Massstab, welcher
dem Kriterium der Erforderlichkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG zu Grunde
liegt BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204). Stattdessen bekräftigte der
Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 18. März 2017 seinen bereits zuvor
unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, wonach er sich erst dann
zur Sache im parallel laufenden Administrativverfahren betreffend berufliche
Massnahmen vernehmen lasse, wenn ihm die unentgeltliche Verbeiständung
bewilligt worden sei. Andernfalls werde er sich dazu erst im gerichtlichen
Beschwerdeverfahren äussern. Unter dem Vorbehalt des - tatsächlich nicht
erfolgten - Weiterzuges der beiden Beschwerdeentscheide des kantonalen Gerichts
vom 14. Februar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. März
2017 auf die vorinstanzlichen Feststellungen gemäss den genannten
Beschwerdeentscheiden ab und trat in der Folge auf das neuerliche Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung vom 18. März 2017 nicht ein. Soweit der
Versicherte mit Beschwerde vom 10. Mai 2017 dieselben Einwände erneuert, welche
das kantonale Gericht bereits in seinen Beschwerdeentscheiden vom 14. Februar
2017 entkräftet hat, bleibt die Vorinstanz an ihre eigenen (Zwischen-)
Entscheide gebunden (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484 mit Hinweis), weshalb sie
mit hier angefochtenem Zwischenentscheid zu Recht auf Aussichtslosigkeit dieser
Einwände schloss.  
 
6.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 
 
7.   
In Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf
die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz
BGG; Urteil 8C_540/2015 vom 10. November 2015 E. 7 mit Hinweis), womit das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den
Gerichtskosten gegenstandslos wird. 
Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen, weil die
Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Oktober 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli 

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