Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.505/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_505/2017        

Urteil vom 3. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz, Dr. Caroline Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 6. Juli 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Juli 2017 (Postaufgabedatum) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Juli 2017, mit welcher
beantragt wird, es sei auf die von der IV-Stelle des Kantons Solothurn mit
Verfügung vom 13. März 2017 angeordnete polydisziplinäre Begutachtung, bzw.
eventualiter auf eine erneute psychiatrische Begutachtung zu verzichten,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320 mit Hinweis),
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen
Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess
(BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass gegen einen solchen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach Art. 92 f.
BGG aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, wonach
sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE
141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz beeinflusse das
Ergebnis eines erneuten Gutachtens, weil sie dessen Notwendigkeit auch mit
einem Hinweis auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den
mittelgradigen depressiven Episoden (Urteil 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017, zur
Publikation vorgesehen) erkläre; ausserdem handle es sich bei der Anordnung des
polydisziplinären Gutachtens um eine unnötige Beweismassnahme, die das
Verfahren unstatthaft verzögere, und mit der erneuten psychiatrischen Expertise
sei die Einholung einer unzulässigen "second opinion" verbunden,
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des
Invalidenversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen,
vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und
EMRK - grundsätzlich nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den
(formellen) Ausstand einer sachverständigen Person (Art. 92 Abs. 1 BGG)
betreffen (BGE 138 V 271; BGE 138 V 318 E. 6.2 S. 323),
dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer
Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren
Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_404/
2017 vom 8. Juni 2017 mit Hinweis),
dass Letzteres praxisgemäss insbesondere bezüglich Einwendungen materieller
Natur gilt, welche in der Regel erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der
Hauptsache zu behandeln sind (vgl. statt vieler: Urteil 9C_185/2017 vom 15.
März 2017),
dass der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe nennt und im Übrigen
auch der Hinweis auf die rein tatsächlichen Nachteile einer
Verfahrensverzögerung und -verteuerung keine selbstständige Anfechtbarkeit des
Zwischenentscheids vom 6. Juli 2017 rechtfertigen kann,
dass die letztinstanzliche Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist,
weshalb auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG reduzierte
Gerichtskosten aufzuerlegen sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG der Abteilungspräsident
zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. August 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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