Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.504/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_504/2017  
 
 
Urteil vom 9. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin. 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Prof. Dr. B.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Sport BASPO, Sportpolitik und Ressourcen, 
Hauptstrasse 247-253, 2532 Magglingen/Macolin, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 27. Juni 2017 (A-4005/2016). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1975 geborene A.A.________ war ab 1. Juli 2011 in einem auf zwei Jahre
befristeten Arbeitsverhältnis als Leiterin B.________ bzw. Verantwortliche
C.________ und ab 1. Juli 2013 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
zunächst als Leiterin D._________, dann als Leiterin E.________ bzw.
Verantwortliche F.________ für das Bundesamt für Sport (BASPO) tätig. Im
Spätsommer 2015 teilte das BASPO A.A.________ mit, dass die Bereiche
D._________ und F._________ aufgrund eines Stabilisierungsprogrammes des Bundes
aufgelöst und ihre Stelle daher per Ende 2016 aufgehoben werden könnten. Am 23.
Februar 2016 unterbreitete es ihr eine am 22. Februar 2016 unterzeichnete
Reorganisationsvereinbarung. Nach einer Besprechung vom 8. März 2016 sandte
A.A.________ bzw. B.A.________ als ihr Rechtsvertreter dem BASPO mit E-Mail vom
29. März 2016 einen "Annex zur Vereinbarung" vom 23. Februar 2016 zu. Das BASPO
wies A.A.________ mit E-Mail vom 5. April 2016 darauf hin, die
Grundvereinbarung enthalte alle erforderlichen Bestandteile und bedürfe keiner
Ergänzung. Gleichzeitig stellte es für den Fall der Nichtunterzeichnung der
Vereinbarung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht. Am 7. April
2016 unterbreitete das BASPO A.A.________ eine modifizierte Vereinbarung mit
Auflistung der von ihm als Arbeitgeber im Hinblick auf eine Weiterbeschäftigung
von A.A.________ zu treffenden Massnahmen. Es setzte eine Frist zur
Unterzeichnung der Vereinbarung bis 18. April 2016 und - für den Fall der
Nichtunterzeichnung - zur Stellungnahme zur geplanten Auflösung des
Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Mit
Schreiben vom 15. April 2016 retournierte A.A.________ die von ihr
unterzeichnete ursprüngliche Vereinbarung, welche sie handschriftlich mit einem
Vorbehalt betreffend einer "unilateralen Klarstellung" ergänzt hatte. Das BASPO
fragte A.A.________ mit E-Mail vom 20. April 2016 an, ob die "unilaterale
Klarstellung" lediglich zu Kenntnis zu nehmen sei oder ob es sich um einen
Vorbehalt im juristischen Sinne handle. Es wies darauf hin, dass es im Falle
eines juristischen Vorbehalts den Auflösungsprozess des Arbeitsverhältnisses
einleiten werde. Nach weiteren E-Mails erklärte A.A.________ am 1. Mai 2016,
ihre Ergänzung sei als rechtsgültiger Vorbehalt zu verstehen, wobei das Fehlen
des Einverständnisses des BASPO dazu keinerlei Auswirkungen auf die Gültigkeit
der beidseitig unterzeichneten Vereinbarung habe. Das BASPO eröffnete
A.A.________ mit       E-Mail vom 10. Mai 2016, die Basis für eine weitere
vertrauensvolle Zusammenarbeit sei nicht mehr gegeben; es werde den
Auflösungsprozess einleiten und ihr diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung
zustellen. Dazu nahm A.A.________ mit E-Mail vom 13. Mai 2016 Stellung. Mit
Verfügung vom 25. Mai 2016 kündigte das BASPO das Arbeitsverhältnis auf 31.
August 2016. 
Mit E-Mail vom 7. Juli 2016 ersuchte A.A.________ das BASPO um die Erstattung
von Fr. 15'275.- für bereits aufgewendete und noch anfallende Kosten für
privaten Sprachunterricht. Diese Forderung wies das BASPO nach vorgängigem
Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. August 2016 ab. 
 
B.   
Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte die gegen die Verfügungen vom 25. Mai
2016 und 22. August 2016 erhobenen Beschwerden und hiess sie mit Entscheid vom
27. Juni 2017 in dem Sinne teilweise gut, als es das BASPO verpflichtete,
A.A.________ den Lohn für die Monate September bis Dezember 2016 nachzuzahlen;
im Übrigen wies es die Beschwerden - soweit nicht zufolge teilweisen Rückzugs
gegenstandslos geworden - ab. 
 
C.   
A.A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, das BASPO habe ihr eine Entschädigung in der Höhe eines
Bruttojahreslohnes wegen missbräuchlicher Kündigung, eventualiter wegen
sachlich nicht gerechtfertigter Kündigung, sowie eine weitere Entschädigung in
der Höhe eines Bruttojahreslohnes wegen unverschuldet erfolgter Kündigung
zuzusprechen. Zudem sei das BASPO zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr.
6'224.- für privaten Sprachunterricht inkl. 5 % Verzugszins ab 14. Januar 2017
zurückzuerstatten. Schliesslich sei ihr eine vom Gericht festzusetzende
Parteientschädigung für das Vorverfahren zuzusprechen. Eventualiter sei die
Sache zur Feststellung bzw. Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das BASPO beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 141 V 206 E. 1.1 S. 208 mit Hinweisen).  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betrifft ein auf
dem Bundespersonalgesetz (BPG) beruhendes öffentlich-rechtliches
Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit.
a BGG). Aufgrund der geltend gemachten Entschädigungsansprüche handelt es sich
um eine vermögensrechtliche Angelegenheit und es liegt kein Ausschlussgrund vor
(Art. 83 lit. g BGG). Die verlangte Entschädigung übersteigt die
Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG). Die Beschwerde ist somit grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin
ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz auf entsprechende Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 133 II 249
E. 1.2.2 S. 252). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1
S. 356). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der
Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine
Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht
ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
die Rechtmässigkeit der ordentlichen Kündigung gemäss Verfügung vom 25. Mai
2016 bestätigte und den Anspruch auf eine Entschädigung verneinte. 
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gestützt auf das Bundespersonalrecht (Art.
10 Abs. 3 BPG; Art. 104e BPV), über die Massnahmen bei Auflösung des
Arbeitsverhältnisses, namentlich die Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 19
Abs. 1 und 3 BPG), sowie über die Massnahmen und Leistungen des Arbeitgebers
bei Umstrukturierungen und Reorganisationen von Verwaltungseinheiten oder
Tätigkeiten, die die Kündigung angestellter Personen oder den Umbau bzw. Abbau
von Stellen vorsehen (Art. 104 ff. BPV), zutreffend dargelegt. Darauf kann
verwiesen werden. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dass das BASPO das Arbeitsverhältnis nach
Massgabe der anwendbaren Bestimmungen (Art. 104 ff. BPV) basierend auf einem
rechtlich zulässigen Kündigungsgrund im Rahmen einer Reorganisation in
formeller Hinsicht grundsätzlich korrekt aufgelöst hat. So habe der Arbeitgeber
der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2016 eine Reorganisationsvereinbarung
vorgelegt, welche er nach mehrmaligem "Schriftenwechsel" zumindest teilweise
den Wünschen der Beschwerdeführerin angepasst habe. Die Beschwerdeführerin habe
sich geweigert, die Vereinbarung vorbehaltlos zu unterzeichnen. Dies sei als
ausreichender Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf 
Art. 10 Abs. 3 BPG in Verbindung mit Art. 104e Abs. 1 BPV zu qualifizieren,
zumal die Beschwerdeführerin sowohl in der Reorganisationsvereinbarung selbst
wie auch im schriftlichen Austausch wiederholt auf die Bestimmungen aufmerksam
gemacht und ihr für den Fall der nicht vorbehaltlosen Unterzeichnung der
Vereinbarung die Kündigung in Aussicht gestellt worden sei. Das
Bundesverwaltungsgericht legte jedoch dar, dass kein sachlicher Grund dafür
vorgelegen habe, das Arbeitsverhältnis bereits per 31. August 2016 aufzulösen.
Vielmehr sei die angestellte Person bis zur Aufhebung ihrer Stelle
grundsätzlich weiterzubeschäftigen, was sich auch aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip ergebe. Das Arbeitsverhältnis mit der
Beschwerdeführerin sei daher nachträglich gestützt auf Art. 34b lit. c BPG bis
Ende Dezember 2016 zu erstrecken und das BASPO zu verpflichten, den
entsprechenden Lohn nachzuzahlen, wobei allfällige Leistungen der
Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum anzurechnen seien. Schliesslich
verneinte die Vorinstanz die Missbräuchlichkeit der Kündigung, da einerseits
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf einen zu frühen Zeitpunkt hin dafür
nicht genüge und andererseits die Vorwürfe der Beschwerdeführerin an das BASPO
nicht im Zusammenhang mit der Kündigung stehen würden.  
 
4.2. Die vorinstanzliche Beurteilung beruht auf einer einlässlichen Würdigung
der Sach- und Rechtslage. Die Vorbringen in der weitschweifigen Beschwerde
vermögen nicht, sie als offensichtlich unrichtig oder sonst wie
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Es werden zwar zahlreiche Einwendungen
erhoben. Diese sind aber grösstenteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren
vorgebracht und im angefochtenen Entscheid überzeugend entkräftet worden. Damit
setzt sich die Beschwerdeführerin kaum auseinander, sondern beschränkt sich im
Wesentlichen darauf, erneut ihre Sicht der Dinge darzulegen.  
 
4.2.1. Soweit wiederum das Vorliegen einer Reorganisation in Frage gestellt
wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Betroffenheit des BASPO vom Stabilisierungsprogramm 2017-2019 des Bundes auch
von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Bezüglich Umsetzung des
Sparprogramms auferlegte sich die Vorinstanz korrekterweise grosse
Zurückhaltung und führte aus, es sei in keiner Weise nachgewiesen, dass eine
Reorganisation einzig vorgeschoben sei, um sich der Beschwerdeführerin zu
entledigen.  
 
4.2.2. Unbehelflich ist der Einwand bezüglich des Zeitpunktes der Mitteilung
der Stellenaufhebung, musste die Beschwerdeführerin doch spätestens bei Erhalt
der Reorganisationsvereinbarung im Februar 2016 mit dieser Möglichkeit rechnen.
Auch ihr Vorbringen, sie sei aufgefordert worden, Ergänzungen zum
Vereinbarungsentwurf zu formulieren, ändert nichts an den korrekten
Ausführungen der Vorinstanz, wonach - entgegen der Darstellung in der
Beschwerde - ein reger Austausch zwischen den Parteien stattfand, der
schliesslich in einer überarbeiteten Vereinbarung mündete. Die
Beschwerdeführerin unterzeichnete jedoch nicht die überarbeitete Version,
sondern die ursprüngliche, welche sie mit einem handschriftlichen Vorbehalt
versah. Darüber konnte, nachdem die Beschwerdeführerin von einem echten
juristischen Vorbehalt ausging, keine Einigung erzielt werden, was zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 104e Abs. 1 BPV führte.  
 
4.2.3. Erneut rügt die Beschwerdeführerin, Art. 104e Abs. 1 BPV stelle keinen
selbstständigen Kündigungsgrund dar, sondern es sei zusätzlich ein
Kündigungsgrund nach Art. 10 Abs. 3 BPG erforderlich. Diesbezüglich ist mit dem
Bundesverwaltungsgericht festzuhalten, dass Art. 104e Abs. 1 BPV auf Art. 10
Abs. 3 BPG verweist, weil es sich bei dieser Bestimmung um die Delegationsnorm
und den Grundtatbestand der ordentlichen Kündigung aus sachlich hinreichenden
Gründen handelt. Art. 104e Abs. 1 BPV konkretisiert für Umstrukturierungen und
Reorganisationen von Verwaltungseinheiten gestützt auf die Delegationsnorm
einen weiteren sachlich hinreichenden Grund für eine ordentliche Kündigung.
Dieser liegt darin, dass eine angestellte, von einer Umstrukturierung oder
Reorganisation betroffene Person nicht bereit ist, eine Vereinbarung nach Art.
104c BPV abzuschliessen und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
Selbst wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen und zusätzlich
die Notwendigkeit eines Kündigungsgrundes nach Art. 10 Abs. 3 BPG fordern
würde, vermöchte die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Angestelltem
ohne Weiteres einen sachlich hinreichenden Grund im Rahmen der nicht
abschliesssenden Aufzählung von Art. 10 Abs. 3 BPG darzustellen. Auch die
übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern nichts daran, dass es gemäss
zutreffender Feststellung der Vorinstanz zur Vertragsauflösung kam, weil sie
sich im Rahmen der Reorganisation weigerte, die Vereinbarung nach Art. 104c BPV
vorbehaltlos zu unterzeichnen, was als sachlich hinreichender Grund gilt.  
 
4.2.4. Soweit die Kündigung erneut als missbräuchlich gerügt wird, beschränkt
sich die Beschwerdeführerin wiederum auf eine ausführliche Wiederholung des
bereits vorinstanzlich Vorgetragenen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des
Bundesverwaltungsgerichts, mit welchen sich die Beschwerdeführerin nicht
substanziiert auseinandersetzt, kann verwiesen werden.  
 
4.2.5. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Feststellung, das
Arbeitsverhältnis sei aus sachlich hinreichenden Gründen gestützt auf Art. 10
Abs. 3 PBG in Verbindung mit Art. 104e Abs. 1 BPV beendet worden, nicht
bundesrechtswidrig. Soweit das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines
sachlichen Grundes für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Aufhebung
der Stelle verneint, das Arbeitsverhältnis nachträglich gestützt auf Art. 34b
Abs. 1 lit. c BPG bis Ende Dezember 2016 erstreckt und den Arbeitgeber zur
entsprechenden Lohnfortzahlung verpflichtet, hat es dabei mangels Beschwerde
des BASPO bzw. anderslautender Anträge sein Bewenden.  
 
5.   
Die Beschwerdeführerin beantragt erneut eine Entschädigung gemäss Art. 19 Abs.
3 lit. a BPG infolge unverschuldeter Kündigung. 
 
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte einen entsprechenden
Entschädigungsanspruch, da in der Weigerung, die Reorganisationsvereinbarung
vorbehaltlos zu unterzeicnen, ein Verschulden der Beschwerdeführerin zu
erblicken sei.  
 
5.2. Den vorinstanzlichen Ausführungen ist beizupflichten. Muss einem
Angestellten ohne eigenes Verschulden gekündigt werden, unterstützt der
Arbeitgeber gemäss Art. 19 Abs. 2 BPG sein berufliches Fortkommen. Er richtet
ihm unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung aus, namentlich wenn er
in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage
besteht, wenn das Arbeitsverhältnis lange dauert oder die Person ein bestimmtes
Alter erreicht hat (Art. 19 Abs. 3 BPG). Voraussetzung für eine Entschädigung
ist - worauf das Bundesverwaltungsgericht zu Recht hinweist -, dass die
Kündigung ohne Verschulden der angestellten Person erfolgt. Die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gilt indes namentlich dann als verschuldet, wenn es durch
den Arbeitgeber aus einem Grund nach Art. 10 Abs. 3 lit. a-d oder Abs. 4 BPG
oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person das
Verschulden trägt, aufgelöst wird (Art. 31 Abs. 1 lit. a BPV). Wie die
Vorinstanz dargelegt hat, ist die Kündigung im Rahmen der Reorganisation
aufgrund der verweigerten vorbehaltlosen Unterzeichnung der Vereinbarung nach 
Art. 104c BPV und insofern nicht ohne Verschulden der Beschwerdeführerin
erfolgt, weshalb ein Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 19 Abs.
3 BPG zu Recht verneint wurde.  
 
6.   
Die Beschwerdeführerin beantragt im Weiteren die Erstattung der Kosten von Fr.
6'224.-, die ihr für private Sprachkurse angefallen sind. 
 
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat dargelegt, dass die Beschwerdeführerin
weder gestützt auf Art. 4 Abs. 2 lit. e bis BPG noch auf Art. 20 Abs. 1 des
Sprachengesetzes einen Anspruch auf die rückwirkende Bezahlung von privat
besuchten Sprachkursen hat. Ebenso verneinte es einen Anspruch auf Ersatz von
Spesen und Auslagen gemäss Art. 18 Abs. 2 BPG und Art. 72 BPV für externe
Sprachkurse, welche das BASPO weder angeordnet, noch - mit Blick auf eine
Kostenübernahme - genehmigt habe.  
 
6.2. Auch diesbezüglich ist den einlässlichen und überzeugenden
vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten. Die Beschwerdeführerin vermag nicht
darzulegen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht den massgebenden Sachverhalt
bezüglich Anspruch auf Ersatz der Kosten für privaten Sprachunterricht
rechtsfehlerhaft festgestellt hätte. Dazu genügt es nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (vgl. E. 2.2 hiervor).
Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der
beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Vielmehr ist
dem Bundesverwaltungsgericht zu folgen, wenn es feststellte, die
Beschwerdeführerin habe durch den Arbeitgeber vermittelte und bezahlte
Sprachkurse besucht; im Übrigen ergebe sich aus den Akten nicht, dass das BASPO
die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin bemängelt hätte, und es habe auch
zu keinem Zeitpunkt einer Kostenübernahme für Sprachunterricht zugestimmt. Der
Anspruch auf Ersatz der Kosten für den privaten Sprachunterricht wurde mithin
zu Recht verneint.  
 
7.   
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren. 
 
7.1. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
wie hier hinsichtlich Kosten- und Entschädigungsfolgen nichts anderes bestimmt.
Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für
ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Gemäss
der Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die
Voraussetzungen einer solchen erfüllt sind (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 4.65). Dies
wird bekräftigt durch Art. 7 Abs. 1 des gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. a VGG
erlassenen Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE), wonach obsiegende Parteien Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
haben. Obsiegt die Partei nur teilweise, ist die Parteientschädigung
entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig
gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE
; dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.69). Gemäss Art. 8 VGKE umfasst
die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung, das heisst das
Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige
Vertretung (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a VGKE), sowie allfällige weitere Auslagen
der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird. Ob der Beizug eines
rechtskundigen Vertreters notwendig ist, hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.68). Beim in eigener
Sache handelnden Anwalt besteht keine Vertretung, weshalb in solchen Fällen das
Bundesverwaltungsgericht in Analogie zu der vom Bundesgericht zu Art. 68 Abs. 2
BGG entwickelten Praxis in bundesgerichtlichen Verfahren (BGE 129 II 297 E. 5
S. 304, 119 Ib 412 E. 3 S. 415, 110 V 132) nur ausnahmsweise, bei Vorliegen
spezieller Verhältnisse, d.h. bei besonderem Aufwand, eine Parteientschädigung
zuspricht (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.77 f.; zum Ganzen vgl. Urteil
1C_233/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3 mit Hinweisen).  
 
7.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG)
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren von ihrem Ehemann vertreten wurde. Es sei daher von einer
Vertretung aus Gefälligkeit auszugehen, die nicht berufsmässig erfolgt sei.
Daran vermöge nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin eine vom 16. Januar
2017 datierende und von ihrem Ehemann - Gesellschafter und Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift - unterzeichnete Rechnung der G.________ GmbH eingereicht
habe, da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin immer als ihr Ehemann und
als Privatperson aufgetreten sei. Weiter hat es erwogen, aussergewöhnliche
Verhältnisse, welche ausnahmsweise eine Parteientschädigung rechtfertigen
würden, lägen nicht vor. Folglich hat es einen Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Parteientschädigung trotz (teilweisen) Obsiegens verneint.  
 
7.3. Die vorinstanzliche Betrachtungsweise ist auch mit Blick auf die im
vorliegenden Fall analog angewandte Rechtsprechung betreffend die
Parteientschädigung einer in eigener Sache prozessierenden Partei (vgl. BGE 110
V 72 E. 7 S. 81 f.; 132 E. 4d S. 134 f.; Urteil I 42/98 vom 10. Dezember 1999
E. 5, nicht publ. in BGE 125 V 408) nicht zu beanstanden: Grundsätzlich besteht
in solchen Fällen kein Anspruch auf eine Parteientschädigung und das
Bundesverwaltungsgericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es das Vorliegen
aussergewöhnlicher Verhältnisse verneint hat. Insbesondere hat es in diesem
Zusammenhang zu Recht auf die umfangreichen Rechtsschriften hingewiesen, welche
viele Wiederholungen und für das vorliegende Verfahren irrelevante Ausführungen
enthalten. Es wird denn auch nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die
normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich
beeinträchtigt (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d S. 135) worden sein soll. Auch in
Bezug auf die Parteientschädigung (Inkl. Auslagenersatz) ist die Beschwerde
daher unbegründet.  
 
8.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. März 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch 

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