Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.503/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_503/2017        

Urteil vom 31. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133
Pratteln,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 26. Juni 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Juli 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 26. Juni 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 AVIV vorgenommene
Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 24 Tagen
bestätigte,
dass es dabei näher darlegte,
- weshalb der Beschwerdeführer vorliegend gehalten gewesen wäre, sich von einer
kundigen Person zeigen zu lassen, wie er jederzeit Einsicht auf sein
E-Mail-Konto nehmen könne (vorbehaltlose Angabe seiner E-Mail-Adresse als
Kontaktadresse der Arbeitslosenversicherung; keine ausgewiesene Zusicherung der
Personalberaterin, Zuweisungen ausschliesslich per Post vorzunehmen), und
- warum er mit dieser Unterlassung das Fortdauern seiner Arbeitslosigkeit
bewusst in Kauf genommen habe (fehlende Kenntnisnahme einer
Bewerbungszuweisung), was die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im
Umfang von 24 Tagen für rechtens erscheinen lasse,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, insbesondere nicht
aufzeigt, inwiefern diese Erwägungen gegen Recht verstossen sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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