Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.500/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_500/2017            

 
 
 
Urteil vom 11. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Juli 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 19. Juli 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Luzern vom 6. Juli 2017, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die am
22. Juli 2017 nachgelieferten ärztlichen Berichte mit Übersetzung, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. Juli 2017 an A.________, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 4. August 2017eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen
aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E.
2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen klar nicht genügen, da den Ausführungen nichts entnommen
werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig bzw.
unvollständig und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art.
95 BGG) sein sollten, 
dass der Beschwerdeführer - trotz des expliziten Hinweises der Vorinstanz,
wonach lediglich das Nichteintreten der Suva auf sein Gesuch um prozessuale
Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG Gegenstand des kantonalen
Beschwerdeverfahrens sein könne, es ihm aber unbenommen bleibe, der Suva einen
allfälligen Rückfall respektive eine allfällige Spätfolge zu melden -
letztinstanzlich wiederum eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
geltend macht, 
dass damit offenkundig keine hinreichend begründete Beschwerde vorliegt, 
dass daran auch der Hinweis auf die vorinstanzlich eingereichte Beschwerde vom
16. November 2016 für "die detaillierte Begründung" nichts zu ändern vermag,
weil derartige pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften praxisgemäss
ungenügend sind (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch LAURENT MERZ, in:
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 56 f. zu Art. 42
BGG und dortige weitere Hinweise), 
dass deshalb keine rechtsgültige Beschwerde eingereicht worden ist, obwohl das
Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an
Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 24. Juli 2017
ausdrücklich hingewiesen hat, 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das
Kostenerlassgesuch gegenstandslos wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. September 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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