Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.499/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_499/2017            

 
 
 
Urteil vom 3. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 15. Juni 2017 (UV 2015/37). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ ist Staatsangehöriger Österreichs. Im Juli 2011 reiste er in die
Schweiz ein und arbeitete seither für die B.________ AG. Ab März 2012 war er
arbeitslos und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva oder Beschwerdeführerin)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
Am 16. August 2012 stürzte er mit seinem Motorrad auf dem Weg zu seiner
teilzeitlich ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeit als Taxichauffeur, als er
von einem vortrittsbelasteten Personenwagen frontal-seitlich angefahren wurde.
Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit
Verfügung vom 17. Dezember 2014, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 29.
Mai 2015, sprach die Suva dem Versicherten für die ihm aus dem Unfall dauerhaft
verbleibenden Einschränkungen der gesundheitlichen Unversehrtheit eine
Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15% zu und
verneinte gleichzeitig bei einer ermittelten unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit
von weniger als 10% einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Dagegen beantragte A.________ beschwerdeweise, es sei ihm eine Rente
zuzusprechen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die
Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juni 2017 gut, hob den Einspracheentscheid vom
29. Mai 2015 auf und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2013 eine
Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 15% zu. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva die
Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids. 
 
Während der Versicherte auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). 
 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Invalidität (Art. 8 ATSG), den
Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Invaliditätsbemessung nach dem
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades
bei Versicherten, deren Leistungsfähigkeit wegen einer nicht versicherten
Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt war (Art. 28 Abs. 3
UVV), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die zu beachtenden
Grundsätze bei der Ermittlung des Validen- (BGE 134 V 322 E. 4 S. 325 ff.) und
des Invalideneinkommens (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Fest steht, dass dem Beschwerdegegner als Folge des Unfalles vom 16. August
2012 dauerhafte Einschränkungen der Rückenbelastbarkeit verbleiben, welche
einer Beeinträchtigung seiner gesundheitlichen Unversehrtheit im Umfang einer
Integritätseinbusse von 15% entsprechen. Soweit die Suva dem Versicherten
basierend auf dieser Integritätseinbusse eine entsprechende
Integritätsentschädigung zugesprochen hat, trat die Verfügung vom 17. Dezember
2014 unangefochten in Rechtskraft (BGE 119 V 347; vgl. auch SVR 2013 UV Nr. 9
S. 29, 8C_592/2012 E. 3.2 f. mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Unbestritten blieb ferner, dass dem Beschwerdegegner die Ausübung einer
leidensangepassten Tätigkeit gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung
trotz Unfallrestfolgen ganztags zumutbar ist. Auch gegen die vorinstanzliche
Tatsachenfeststellung, wonach der Versicherte gemäss Bericht des Psychiaters
Dr. med. C.________ vom 2. August 2013 seit 1995 an einer paranoiden
Schizophrenie leide und zusätzlich auch eine Spielsucht und eine
Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden seien, wurden keine Einwände erhoben.
 
 
4.2. Verwaltung und Vorinstanz sind sodann übereinstimmend und unbestritten bei
der Ermittlung des trotz unfallbedingter Einschränkungen zumutbarerweise
erzielbaren Erwerbseinkommens (Invalideneinkommen) von der Anwendbarkeit der
vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre erstellten Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen. Einig sind sich die Parteien auch in
Bezug auf den massgebenden Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns im Jahre 2013,
welches für die Ermittlung der grundlegenden Verdienstverhältnisse
ausschlaggebend ist. Vor Bundesgericht ebenfalls unbestritten sind der von der
Suva und dem kantonalen Gericht berücksichtigte leidensbedingte
Tabellenlohnabzug von 15% sowie das hypothetische Jahreseinkommen von Fr.
62'527.-, welches der Beschwerdegegner ohne Unfallrestfolgen im Zeitpunkt des
möglichen Rentenbeginns 2013 erzielt hätte (Valideneinkommen).  
 
5.   
Strittig ist demgegenüber die Bestimmung des Invalideneinkommens, welches dem
Einkommensvergleich zu Grunde zu legen ist. Die Suva stellte auf den
Durchschnittslohn (Zentralwert) von Männern auf dem (zweituntersten)
Kompetenzniveau 2 gemäss Zeile "TOTAL" in der Tabelle TA1 der LSE 2012 von Fr.
5'633.- ab und ermittelte für das Invalideneinkommen (ohne Tabellenlohnabzug;
vgl. dazu E. 4.2 hievor) einen Referenzwert von Fr. 70'962.-. Demgegenüber
bezifferte die Vorinstanz den analogen Referenzwert (ebenfalls ohne
Tabellenlohnabzug) nur auf Fr. 62'823.-. Dies deshalb, weil sie ihre Berechnung
auf die statistische Grundlage gemäss Zeile "TOTAL" in der Tabelle TA1 der LSE
2010 (statt 2012) abstützte und - abweichend von der Beschwerdeführerin - nicht
vom zweituntersten Kompetenzniveau, sondern vom untersten Anforderungsniveau 4
(Fr. 4'901.-) ausging. 
 
5.1. Die Beschwerde führende Suva beanstandet zu Recht, das kantonale Gericht
habe sich bei der Ermittlung des Invalideneinkommens bundesrechtswidrig auf die
LSE 2010 abgestützt. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich
immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (Urteil 8C_228/2017 vom
14. Juni 2017 E. 2.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Dies
ungeachtet der Tatsache, dass seit der LSE 2012 die früheren Kategorien
"Anforderungsniveau 1 bis 4" neu durch die "Kompetenzniveaus 4 bis 1" abgelöst
wurden (vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.3 S. 184 ff.; vgl. auch Urteil 8C_439/
2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.4). Demnach hat die Vorinstanz Bundesrecht
verletzt, indem sie - abweichend von der Suva - das Invalideneinkommen
basierend auf der älteren statistischen Grundlage der LSE 2010 ermittelte.  
 
5.2. Steht fest, dass das Invalideneinkommen - entgegen dem angefochtenen
Entscheid - basierend auf den statistischen Tabellenlöhnen gemäss LSE 2012
festzulegen ist, bleibt zu prüfen, von welchem Kompetenzniveau auszugehen ist.
 
 
5.2.1. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle
wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungs- bzw.
Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne
Einschränkung der Kognition frei überprüft wird (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399;
Urteile I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 4.2.2, in: SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9; 9C_699/
2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2). Das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der
LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa
einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt in den Bereich
der Sachverhaltserhebung. Der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der
massgebenden LSE-Tabelle beschlägt ebenfalls Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S.
399). Das Bundesgericht prüft eine Streitsache auch im
Unfallversicherungsbereich - wo keine Bindung an den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt besteht (E. 1 hievor) - nicht wie eine
erstinstanzliche Behörde umfassend von Neuem, sondern hat nur zu untersuchen,
ob die vorinstanzliche Entscheidung einer bundesgerichtlichen Überprüfung
standzuhalten vermag (Urteil 8C_228/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2.4, zur
Publikation vorgesehen).  
 
5.2.2. Gemäss angefochtenem Entscheid machte die Suva im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Ermittlung des Valideneinkommens
geltend, ohne Unfallfolgen hätte der Versicherte keine Aussicht auf einen
höheren Lohn eines ausgelernten Elektrikers/Elektromonteurs gehabt. Er verfüge
über keinen entsprechenden branchenspezifischen Berufsabschluss. Auch habe er
seine Studien in Physik nie abgeschlossen. Seine technischen Kenntnisse habe er
nie nachhaltig und lohnwirksam verwertet. Nach Beendigung seiner Tätigkeit in
der Firma B.________ und Eintritt der Arbeitslosigkeit ab Frühjahr 2012 sei
eine Lohnverbesserung auszuschliessen gewesen. Demgegenüber vertritt die
Beschwerdeführerin betreffend Festsetzung des Invalideneinkommens die
Auffassung, es spiele keine Rolle, dass der Versicherte seine vielseitigen und
hervorragenden Fähigkeiten (gutes Abitur, Physik-Vordiplom, sechs Jahre
Physik-, Philosophie- und Psychologiestudium, reiche Berufserfahrung als
"Elektroallrounder", gute Fremdsprachenkenntnisse, Beherrschung diverser
Programmiersprachen und Führerscheine für zahlreiche Fahrzeugkategorien) bisher
nie im Rahmen des Zumutbaren erwerblich verwertet habe. Aufgrund seiner
Schadenminderungspflicht sei er gehalten, seine Fähigkeiten und Kenntnisse
zwecks Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens lohnwirksam zu
verwerten. Es sei daher korrekt, gestützt auf die Tabelle TA1 der massgebenden
LSE 2012 von der Anwendbarkeit des Durchschnittslohnes von Männern in allen
Bereichen des privaten Sektors auf dem Kompetenzniveau 2 (Fr. 5'633.-)
auszugehen.  
 
Hiegegen wendet der Beschwerdegegner ein, die angestammte Tätigkeit als
ungelernter Elektriker in der Firma B.________, welche für die Bestimmung des
Valideneinkommens ausschlaggebend gewesen sei, habe er nur wegen seiner
vorbestehenden psychischen Erkrankung angenommen bzw. annehmen müssen. Entgegen
der Suva gehe nicht an, ihn auf ein "freiwillig reduziertes" Valideneinkommen
zu behaften, während bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sein
theoretisches Potenzial voll berücksichtigt werde. Aktenkundig leide er gemäss
Bericht des Dr. med. C.________ seit 1995 unter anderem an einer paranoiden
Schizophrenie (ICD-10:F20.04), welche einen verminderten Realitätsbezug sowie
Denk- und Affektstörungen zur Folge habe. Die Vorinstanz sei der Frage nach
einer vorbestehenden krankheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähgkeit
nicht nachgegangen. Zu Art. 28 Abs. 3 UVV, welcher vom kantonalen Gericht
zwecks Plausibilitätsprüfung herangezogen wurde, habe die Suva nicht Stellung
genommen und auch nie entsprechende Abklärungen getätigt. 
 
5.2.3. Nach Aktenlage steht unbestritten fest, dass der Versicherte nicht nur
an einer paranoiden Schizophrenie, sondern auch an einer Spielsucht
(ICD-10:F63.0) und Alkoholabhängigkeit (ICD-10:F10.24) leidet, weshalb er sich
von Dr. med. C.________ psychotherapeutisch und medikamentös behandeln liess.
Nachdem Honorarforderungen des behandelnden Arztes offen blieben, brach der
Beschwerdegegner die Behandlung im Mai 2013 ab. Laut Bericht des Dr. med.
C.________ wurde die paranoide Schizophrenie bereits 1995 diagnostiziert.
Obwohl aufgrund der vom behandelnden Psychiater beschriebenen
Gesundheitsstörungen mit Einschränkungen der Leistungsfähigkeit schon vor dem
Unfall zu rechnen gewesen war, haben Verwaltung und Vorinstanz auf ergänzende
Abklärungen mit Blick auf die Frage der Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 UVV
verzichtet. Nach Aktenlage finden sich bei dem erst seit Juli 2011 in der
Schweiz lebenden Versicherten keine Hinweise darauf, dass er seine Kenntnisse
und Fähigkeiten jemals mit grösserem erwerblichem Erfolg als in der Firma
B.________ nachhaltig zu verwerten vermochte. Auch ist gestützt auf die
unwidersprochenen Feststellungen des Dr. med. C.________ kaum damit zu rechnen.
Unter Berücksichtigung der unbestrittenen - jedenfalls nach Massgabe von Art.
43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG nicht weiter abgeklärten - aktenkundigen
psychischen Beeinträchtigungen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
das unterste Kompetenzniveau 1 der zumutbaren Leistungsfähigkeit des
Beschwerdegegners am ehesten entspricht.  
 
5.3. Nach dem Gesagten ist - mit der Suva - von der Anwendbarkeit der LSE 2012
(Tabelle TA1; Durchschnittslohn [Median] von Männern im privaten Sektor [Zeile
"TOTAL"]) auszugehen (E. 5.1 hievor). Entgegen der Beschwerdeführerin ist
jedoch nicht auf den Basiswert von Fr. 5'633.- (Kompetenzniveau 2), sondern von
Fr. 5'210.- des Kompetenzniveaus 1 abzustellen (E. 5.2.3 hievor). Sind im
Übrigen die in Bezug auf die Lohnentwicklung unbestritten massgebenden
Umrechnungs- und Anpassungsfaktoren zu berücksichtigen, resultiert ein trotz
der gesundheitlichen Einschränkungen zumutbarerweise erzielbares
Invalideneinkommen von Fr. 55'844.-.  
 
5.4. Bei zutreffender Ermittlung des Invalideneinkommens (E. 5.3 hievor)
verbleibt dem Beschwerdegegner im Vergleich zu seinem Valideneinkommen von Fr.
62'527.- (E. 4.2 hievor) demnach als Unfallfolge eine dauerhafte
Erwerbseinbusse von jährlich Fr. 6'683.-, was einem Invaliditätsgrad von
(gerundet) 11% entspricht. Der Versicherte hat folglich Anspruch auf eine
Invalidenrente nach UVG basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von
11%. In Bezug auf den Rentenbeginn per 1. März 2013 hat die Suva zu Recht keine
Einwände erhoben. Soweit das kantonale Gericht basierend auf der praxisgemäss
unzutreffenden (veralteten) LSE 2010 einen Invaliditätsgrad von 15% errechnete,
kann daran nicht festgehalten werden.  
 
6.   
 
6.1. Die Parteien haben die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Obsiegens und
Unterliegens zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Verneinung eines
Rentenanspruchs in einem Mass unterlegen, welches es rechtfertigt, die Kosten
zu knapp zwei Dritteln ihr (Fr. 500.-) und zu rund einem Drittel dem
Beschwerdegegner (Fr. 300.-) zu überbinden.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner
ferner eine den Verfahrensausgang berücksichtigende, aufwandgerechte
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2017 und der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom
29. Mai 2015 werden insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin dem
Beschwerdegegner mit Wirkung ab 1. März 2013 eine Invalidenrente basierend auf
einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 11% auszurichten hat. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 500.- der Beschwerdeführerin und
zu Fr. 300.- dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. November 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli 

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