Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.498/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_498/2017        

Urteil vom 18. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Schenkon,
handelnd durch den Gemeinderat,
Schulhausstrasse 1, 6214 Schenkon
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 1.
Juni 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Juli 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Luzern vom 1. Juni 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen
kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat
die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich
der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dar-zulegen, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren
Hinweisen),
dass dem vorliegenden Streitfall die Verfügung des Sozialamtes Schenkon vom 15.
März 2016 zugrunde liegt, in welcher der Grundbedarf des Beschwerdeführers für
den Lebensunterhalt für die Monate April bis Dezember 2016 im Umfang von 25 %
gekürzt wurde, weil auf mehrfache Aufforderung hin kein aktuelles Arztzeugnis
zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt worden war,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich hauptsächlich geltend macht, die
Vorinstanz habe ihre Argumentation fälschlicherweise darauf abgestützt, dass
ihm damals als 61jähriger noch 3½ Jahre für die Integration in den Arbeitsmarkt
geblieben wären, denn er werde bereits im Oktober 2017 frühpensioniert und
damit sei die Aufforderung der Sozialbehörde zur Einreichung eines
Arztzeugnisses für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht
verhältnismässig gewesen,
dass das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte
Verhältnismässigkeitsgebot im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten bei der Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts ausserhalb
des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des
Willkürverbots angerufen werden kann (BGE 134 I 153 E. 4.3 S. 158),
dass das kantonale Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob eine
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Verfügungszeitpunkt (unter anderem
mit Blick auf das fortgeschrittene Alter) von vornherein aussichtslos
erscheine, implizit annahm, der Beschwerdeführer hätte sich wohl, falls er eine
Arbeitsstelle gefunden hätte, nicht frühpensionieren lassen, weshalb die
Gemeinde Schenkon darauf angewiesen gewesen wäre, Kenntnisse über weitere
Umstände zu haben, welche Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit gegeben hätten,
insbesondere zu den wiederholt geltend gemachten gesundheitlichen
Einschränkungen,
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, aus welchen Gründen diese Sichtweise
willkürlich sein sollte; die Behauptung allein, dass er sich frühpensioneren
lassen wolle, weshalb die Aufforderung zur Beibringung eines Arztzeugnisses
unverhältnismässig gewesen sei, und der Hinweis darauf, dass das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum ihn im Juli 2016, und somit nur etwas mehr als drei
Monate nach der Kürzungsverfügung, von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe,
reichen als Begründung nicht aus,
dass er im Übrigen zwar insbesondere auch noch das Ausmass der Kürzung als
unverhältnismässig bzw. willkürlich rügt, ohne indessen zugleich aufzuzeigen,
inwiefern der Entscheid dabei gegen das Willkürverbot verstossen haben könnte,
was aber nach Gesagtem erforderlich wäre, damit auf dieses Vorbringen näher
eingegangen werden könnte,
dass die Vorinstanz sodann einen Verfahrensmangel darin erblickte, dass sowohl
die Verfügung vom 15. März 2016 als auch der darauf folgende
Einspracheentscheid vom 25. April 2016 das Sozialamt als entscheidende Behörde
bezeichnet hatten, die falsche Bezeichnung der Entscheidträgerschaft aber als
minderen, der Heilung zugänglichen Formfehler qualifizierte, u.a. weil
Verfügung und Einspracheentscheid je von den zeichnungsberechtigten Personen
unterschrieben worden seien,
dass der Beschwerdeführer bei seinen Einwendungen dagegen nicht konkret und
detailliert darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch
den kantonalen Gerichtsenscheid verletzt worden sein sollen,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht genügt, weshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht
worden ist,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, womit auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb sich das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und
dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 18. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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