Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.496/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_496/2017  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018
Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2.
Juni 2017 (200 17 399 ALV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1971 geborene A.________ war zuletzt vom 1. März bis 3. Juni 2016 als
Account Manager für die B.________ AG tätig. Nachdem er sich am 3. Januar 2017
beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung
angemeldet hatte, stellte er am 5. Januar 2017 beim beco Berner Wirtschaft,
Arbeitslosenkasse Kanton Bern (beco), Antrag auf Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 lehnte das beco
den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab 3. Januar 2017 ab mit der Begründung,
A.________ habe die Beitragszeit nicht erfüllt. Daran hielt es mit
Einspracheentscheid vom 5. April 2017 fest. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab
(Entscheid vom 2. Juni 2017). 
 
C.   
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die
Anspruchsberechtigung unter Zugrundelegung einer am 4. Juni 2016 beginnenden
Rahmenfrist (für den Leistungsbezug) neu zu prüfen; eventualiter sei die Sache
zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an das beco, subeventualiter an das kantonale Gericht
zurückzuweisen. Des Weiteren lässt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung stellen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Nach entsprechender Aufforderung
des Bundesgerichts hat A.________ am 31. Januar 2018 den Erhebungsbogen für die
unentgeltliche Rechtspflege und Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen
einreichen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG
). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft
es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht (mehr) vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.   
Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er neben
anderen Erfordernissen die Voraussetzungen hinsichtlich der Beitragszeit
erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die
Voraussetzungen bezüglich der Beitragszeit, wer innerhalb der dafür
vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten
eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 
 
3.   
Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der
Rahmenfrist für die Beitragzeit vom 3. Januar 2015 bis 2. Januar 2017 eine
beitragspflichtige Beschäftigung von lediglich sieben Monaten und sechzehn
Tagen vorweisen kann, weshalb er die Mindestbeitragszeit von einem Jahr nicht
erfüllt. Er stellt sich allerdings auf den Standpunkt, er habe sich bereits am
26. Mai 2016 per 4. Juni 2016 als arbeitslos gemeldet, weshalb er - ausgehend
von einer entsprechend korrigierten Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4.
Juni 2014 bis 3. Juni 2016 - die Voraussetzungen zur Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung erfülle. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die Abklärungen der Verwaltung
im Einspracheverfahren festgestellt, es sei nicht mit dem notwendigen Grad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die RAV-Mitarbeiterin oder der
Leiter des zuständigen RAV dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2016 eine Auskunft
erteilt habe, wonach es aufgrund der bisherigen zu kurzen Beitragszeit keinen
Sinn mache, einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zu stellen. Da der
Versicherte zur ebenfalls behaupteten Auskunft der Arbeitslosenkasse Biel keine
konkretisierenden Angaben gemacht habe, sei eine Überprüfung seiner Aussagen im
Rahmen eines vertretbaren Aufwandes nicht in Frage gekommen. Soweit er also
geltend mache, dass er seine Anspruchsberechtigung wegen einer Falschauskunft
des RAV und der Arbeitslosenkasse verloren habe, handle es sich um eine
unbelegte Parteibehauptung, welche nicht beweistauglich sei. Der Sachverhalt
bleibe insoweit ungeklärt, wobei der Beschwerdeführer die Folgen dieser
Beweislosigkeit tragen müsse. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten in der
Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Januar 2015 bis 2. Januar 2017 sei
folglich nicht erfüllt, womit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bestehe.  
 
4.2. Der Versicherte gibt an, dass er vom 29. April 2014 bis 30. April 2015 für
die C.________ AG vom 17. bis 29. Februar 2016 für die D.________ AG und vom 1.
März bis 3. Juni 2016 für die B.________ AG tätig gewesen sei. Bei den beiden
letzten Arbeitgeberinnen sei er von Anfang an als Arbeitnehmer geführt gewesen
und die Sozialversicherungsbeiträge seien entsprechend abgerechnet worden. Bis
Ende 2016 sei er im berechtigten Glauben gewesen, dass er aus seinen
Beschäftigungen für die D.________ AG und die B.________ AG keine genügende
Beitragszeit aufweisen würde. Erst im Dezember 2016 habe sich geklärt, dass der
Vertrag mit der C.________ AG ebenfalls als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei
und es seien Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlt worden. Sobald er von der
genügenden Beitragszeit erfahren habe, habe er sich umgehend nochmals beim RAV
gemeldet und eine neuerliche Anmeldung vorgenommen. Sein Anliegen sei es
gewesen, diese Anmeldung (vom 3. Januar 2017) mit der Meldung vom Mai 2016 "zu
koppeln" und somit die Entschädigung, im Sinne einer Wiedererwägung, ab 4. Juni
2016 geltend machen zu können. Dies sei der erste Tag der Arbeitslosigkeit und
der erste Tag gewesen, an dem er alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt habe,
wie sich nun ex post herausgestellt habe. Er habe sich früh genug beim RAV
gemeldet und weise - nach heutigem Wissensstand - eine genügende Beitragszeit
auf. Unbestritten sei nämlich bisher geblieben, dass er sich am 26. Mai 2016
bei den zuständigen Stellen des Kantons Bern gemeldet habe, womit von einer
Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung auszugehen sei. Der Massstab
für die Anmeldung müsse bei ihm ohnehin tiefer liegen, da er ausländischer
Staatsangehöriger und sich von seinem Heimatland her gewohnt sei, dass eine
solche Meldung bereits das offizielle Verfahren zur Ausrichtung von Leistungen
auslöse. Lasse man korrekterweise die Rahmenfrist ab 4. Juni 2016 beginnen,
erhelle ohne Weiteres, dass die zwölfmonatige Beitragszeit erfüllt sei. Die
Rahmenfrist nicht auf Juni 2016 vorzuverlegen, hiesse rechtsungleich sowie
willkürlich und somit gegen Art. 8 und 9 BV zu handeln, da das so entstehende
Resultat nicht nur offensichtlich unhaltbar sei, sondern in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe.  
 
5.  
 
5.1. Der Versicherte verlangt, die Rahmenfrist für die Beitragszeit sei mit
Blick auf seine Anmeldung im Mai 2016 wiedererwägungsweise auf den 4. Juni 2014
bis 3. Juni 2016 zu legen und seine Anspruchsberechtigung sei zu bejahen. Denn
er habe sich am 26. Mai 2016 unbestrittenermassen korrekt bei den zuständigen
Stellen des Kantons Bern gemeldet und sei im Januar 2017, zeitnah zur
Fehlerbehebung durch die C.________ AG mittels (verspäteter) Zahlung der
Sozialversicherungsbeiträge, nochmals beim RAV vorstellig geworden. Lasse man
die Rahmenfrist richtigerweise ab 4. Juni 2016 beginnen, weise er 14,5
Beitragsmonate auf.  
 
5.2. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz es jedoch
keineswegs als überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass er sich bereits im Mai
2016 auf den 4. Juni 2016 bei den zuständigen Behörden der
Arbeitslosenversicherung als arbeitslos gemeldet hätte. Dem angefochtenen
Gerichtsentscheid lässt sich gegenteils entnehmen, die diesbezüglichen
Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unbelegte Parteibehauptungen nicht
beweistauglich. Im Prozess vor Bundesgericht wird nicht dargelegt, aus welchen
Gründen diese Feststellung offensichtlich unrichtig sein soll (vgl. E. 1
hiervor). Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass der Versicherte sich
erstmals Anfang Januar 2017 - verspätet, nachdem er bereits seit 4. Juni 2016
keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging - zum Bezug von Taggeldleistungen der
Arbeitslosenversicherung angemeldet hat. Dies, nachdem er nach seinen Angaben
erst im Dezember 2016 davon erfuhr, dass er seine Tätigkeit für die C.________
AG im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt hatte.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der Arbeitsuchende erst dann als ganz (
Art. 10 Abs. 1 AVIG) oder teilweise (Art. 10 Abs. 2 AVIG) arbeitslos, wenn er
sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Nach 
Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich der Versicherte möglichst frühzeitig, jedoch
spätestens am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht,
persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen
Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften
des Bundesrates befolgen. Laut Art. 17 Abs. 3 AVIG hat der Versicherte auf
Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an arbeitsmarktlichen
Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (lit. a) und
an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an
Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (lit. b). Für die Zeit vor der Meldung
liegt keine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG vor. In
diesem Fall scheitert der Entschädigungsanspruch auch an der Nichterfüllung der
Kontrollvorschriften nach Art. 17 AVIG. Verspätete Anmeldung führt damit
grundsätzlich zum Anspruchsverlust für die vor der kontrollierten
Arbeitslosigkeit liegenden Tage (BGE 124 V 215 E. 2. S. 218; THOMAS NUSSBAUMER,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2309 Rz. 148 und FN 326). Der Anspruch
erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode,
auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG).  
 
5.3.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherte aus dem Hinweis
auf seine ausländische Staatsangehörigkeit und das Meldeverfahren bei Eintritt
einer Arbeitslosigkeit in seinem Heimatland nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermag, da niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (
BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). Soweit er eine "Verschiebung" der
Rahmenfristen fordert (vgl. S. 11 Ziff. 9 der Beschwerde), verlangt er eine vom
Gesetz abweichende Behandlung. Mit seiner Argumentation verkennt er, dass eine
solche unter den vorliegenden Umständen nur in Betracht fallen kann, wenn die
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480) erfüllt
sind. Bereits das kantonale Gericht hat jedoch einlässlich begründet, weshalb
nicht von einer vertrauensbildenden falschen Behördenauskunft ausgegangen
werden kann.  
 
5.3.3. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer auch gar nicht, er sei falsch
beraten worden oder er hätte von der Behörde im Zusammenhang mit Leistungen der
Arbeitslosenversicherung aufgeklärt werden sollen. Er möchte vielmehr eine
nachträgliche Anerkennung seines Leistungsanspruchs ab 4. Juni 2016, weil ein
nicht durch ihn, sondern durch die C.________ AG verursachtes "zeitliches
Problem" vorliege, entstanden durch die Umdeutung des Verhältnisses mit dieser
Gesellschaft als Arbeitsvertrag im Dezember 2016.  
Auch wenn sich eine Person unverschuldeterweise nicht oder zu spät zum Bezug
von Arbeitslosentaggeldern anmeldet, ändert dies nichts an der fehlenden
Anspruchsberechtigung für die Zeit vor der Anmeldung (vgl. Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] C 74/03 vom 26. Juli 2004). Die Rechtslage (vgl. E.
5.3.1 hiervor) ist klar und es fehlt an konkreten Anhaltspunkten für ein
qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Es liegt aber auch keine vom Gericht
unter Rückgriff auf den Gesetzeszweck zu schliessende echte Lücke vor. Denn es
kann nicht gesagt werden, dass sich dem Gesetz für die sich stellende
Rechtsfrage keine Antwort entnehmen lässt. Allenfalls handelt es sich um eine
unechte Lücke, indem die Anwendung der Gesetzesbestimmungen zu einem sachlich
unbefriedigenden Ergebnis führt. Solche rechtspolitischen Mängel hat das
Gericht im Allgemeinen jedoch hinzunehmen. Sie regelbildend zu schliessen,
steht ihm dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen
geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem
Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht
oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (BGE
124 V 164 E. 4c mit Hinweisen). So verhält es sich hier jedoch nicht. Es kann
entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auch nicht gesagt werden, dass
die geltende Regelung zu Ergebnissen führt, die sich mit den
Verfassungsgrundsätzen der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und des Willkürverbots
(Art. 9 BV) nicht vereinbaren lassen. Die Anmeldefrist von drei Monaten gemäss 
Art. 20 Abs. 3 AVIG und die Erfüllung der Kontrollvorschriften im Sinne von 
Art. 17 AVIG bilden durchaus taugliche Anspruchsvoraussetzungen. Zwar mag es
unbefriedigend sein, dass die Berechtigung des Beschwerdeführers auf Leistungen
der Arbeitslosenversicherung im Zeitpunkt der nachträglichen Berichtigung
seines Status im Betrieb der C.________ AG als unselbstständig Erwerbender
bereits verwirkt war. Dies genügt indessen nicht, um die geltenden
Gesetzesbestimmungen als geradezu unhaltbar erscheinen zu lassen. Es ist daher
nicht Sache des Gerichtes, eine andere Regelung zu treffen (BGE 130 V 47 E. 4.3
mit Hinweisen; vgl. Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 74/03 vom 26.
Juli 2004 E. 4.2). 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann gewährt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der
Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Mario
Stegmann wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt. 
 
2.1.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
3.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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