Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.490/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_490/2017        

Urteil vom 28. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 15. Juni 2017.

Nach Einsicht
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2017,
mit welcher Rechtsanwalt Dr. A.________ im Rahmen der unentgeltlichen
Verbeiständung eine Gesamtentschädigung von Fr. 1'000.- für das mit Entscheid
des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017 erledigte Beschwerdeverfahren des
Sozialhilfeempfängers B.________ zugesprochen wurde,
in die Beschwerde des Dr. A.________ vom 11. Juli 2017, worin die Rückweisung
an das kantonale Gericht beantragt wird, damit dieses die Entschädigung neu
festlege; eventualiter sei das kantonale Gericht zu verpflichten, ihn für
seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren des
B.________ mit Fr. 3'951.20 zu entschädigen,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),
dass der Beschwerdeführer als Rechtsvertreter des Sozialhilfeempfängers den
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017 ebenfalls beim Bundesgericht
angefochten hat (Verfahren 8C_489/2017),
dass das Bundesgericht mit heutigem Urteil auf diese Beschwerde im Verfahren
8C_489/2017 nicht eingetreten ist, weil es sich beim dortigen
Anfechtungsobjekt, dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017, um
einen Zwischenentscheid handelt und die Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 lit.
a und b BGG nicht erfüllt sind,
dass die vorliegend angefochtene Kostenverfügung zwar separat ergangen ist,
aber betreffend Qualifikation dennoch dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
30. Mai 2017 in der Sache folgt, weshalb diese ebenfalls als Zwischenentscheid
im Sinne von Art. 93 BGG zu gelten hat (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.;
133 V 645 E. 2.1 S. 647),
dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG in der Hauptsache nicht erfüllt
sind (Verfahren 8C_489/2017), weshalb das Bundesgericht zum gegenwärtigen
Zeitpunkt auch in Bezug auf den Kostenentscheid nicht angerufen werden kann
(vgl. Urteil 8C_797/2016 vom 5. Dezember 2016; vgl. im Übrigen auch SVR 2017 UV
Nr. 2 S. 6, 8C_378/2016),
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch Nichteintreten erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG in reduziertem Umfang
kostenpflichtig wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG der Abteilungspräsident
zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juli 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben