Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.48/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_48/2017

Urteil vom 3. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten EDA,
Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice,
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. November 2016.

Nach Einsicht
in die von B.________, der Schwester des A.________, erhobene Beschwerde vom
19. Dezember 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2016, worin B.________
unter anderem auf die fehlende Vertretungsvollmacht und die gesetzlichen
Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie
auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit
hingewiesen worden ist,
in die undatierte Eingabe des A.________, welche zufolge der Begleitnotiz des
regionalen Konsularzentrums der Anden vom 12. Januar 2017 spätestens am 12.
Januar 2017, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, der Schweizerischen Botschaft
in Peru zuhanden des Bundesgerichts abgegeben worden ist,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 19. Dezember 2016 und die spätere (gemäss Art. 48 Abs.
1 BGG fristgerechte) Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen
insgesamt offensichtlich nicht genügen, da darin, soweit überhaupt auf die
vorinstanzlichen Erwägungen Bezug genommen wird, lediglich die eigene
Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich und rechtlich zu
würdigen seien, womit unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid geübt wird (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356),
dass, soweit der Beschwerdeführer durch die Einreichung weiterer Belege zu
seiner sozialen und familiären Verwurzelung in Bolivien und zu seinem
Gesundheitszustand bisher Versäumtes nachzuholen versucht, dies im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden kann (Art. 99 Abs.
1 BGG),
dass keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges
Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit auf die Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das
bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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