Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.489/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_489/2017        

Urteil vom 28. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Ehrendingen,
Brunnenhof 6, 5420 Ehrendingen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 30. Mai 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Juli 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Aargau vom 30. Mai 2017,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
und um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),
dass im angefochtenen Entscheid die Rechtmässigkeit der Weisung zur Erteilung
einer Vollmacht durch den Beschwerdeführer an den Gemeinderat Ehrendingen zur
Einsicht in die Akten der Invalidenversicherung gemäss Entscheid des
Gemeinderates Ehrendingen vom 22. Februar 2016 bestätigt wird und die
Vorinstanz den gemeinderätlichen Entscheid folgendermassen abgeändert hat:
"Herr A.________ hat das IV-Vollmachtsformular bis 31. Juli 2017 unterzeichnet
der Gemeindekanzlei zu retournieren. Unterlässt er dies wiederum, kann die
materielle Hilfe ab 1. August 2017 um max. 30 % des Grundbedarfs (Fr. 295.80)
auf Fr. 690.20 gekürzt werden. Diese Kürzung wird für max. sechs Monate
befristet.",
dass bisher zufolge der im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren gewährten
aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels noch keine Kürzung vorgenommen wurde
und auch mit der vom kantonalen Gericht abgeänderten Weisung keine unmittelbare
Kürzung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht,
dass der Beschwerdeführer nach wie vor die Möglichkeit hat, eine Kürzung der
Sozialhilfeleistungen durch Einreichen der geforderten Vollmacht zu verhindern
oder einzugrenzen,
dass es sich daher beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V
645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
selbstständig angefochten werden kann (statt vieler: Urteil 8C_535/2016 vom 29.
August 2016 mit Hinweisen),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist,
wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden
könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass weder solches behauptet noch ersichtlich ist, zumal über die effektiven
Konsequenzen für das allfällige Nichtbefolgen der Weisung erst zu einem
späteren Zeitpunkt abschliessend befunden wird,
dass dem Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den allfälligen
Leistungskürzungsentscheid offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_535/
2016 vom 29. August 2016 mit Hinweisen),
dass überdies die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig
gegeben sind, zumal sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch der Natur
der Sache Hinweise für einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren vor einem späteren Entscheid zur Höhe des
Leistungsanspruchs ergeben,
dass deshalb auch die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG nicht erfüllt sind,
dass die Beschwerde demzufolge offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG
wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass sich mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG der Abteilungspräsident
zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und
dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 28. Juli 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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