Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.487/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_487/2017            

 
 
 
Urteil vom 9. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Basler Versicherung AG, 
Aeschengraben 21, 4051 Basel, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 24. Mai 2017 (VBE.2017.45). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1966 geborene A.________ war seit 1. April 2009 bei der B.________ AG
angestellt und dadurch bei der Basler Versicherung AG, Basel (im Folgenden:
Basler), gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 2. Dezember
2011 glitt der Versicherten eine ca. 8 kg schwere Folienrolle, die sie auf die
Maschine zur Produktion von Luftkissen setzen wollte, aus den Händen und fiel
ihr auf den linken Mittelfuss (vgl. Auskünfte der Versicherten vom 4. Januar
2012). Der am 5. Dezember 2011 konsultierte Dr. med. C.________, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, D.________, stellte eine Schwellung, Bläue und starke
Druck- sowie Bewegungsdolenz nach Kontusion der Fusswurzel/des Mittelfusses
links ohne radiologisch nachweisbare ossäre Läsion fest (Bericht vom 31.
Dezember 2011). Die Basler erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung; Taggeld). Ab 24. Januar 2012 war die Versicherte wieder
vollständig arbeitsfähig. 
Aufgrund einer Rückfallmeldung vom 27. November 2012, wonach die Versicherte
seit 31. Oktober 2012 ärztlich bestätigt wegen der Unfallfolgen vollständig
arbeitsunfähig gewesen war, erbrachte die Basler erneut Taggeldleistungen und
veranlasste die vertrauensärztliche Aktenbeurteilung des Dr. med. E.________
vom 17. Juli 2013. Gestützt darauf stellte sie ihre Leistungen mit
Einspracheentscheid vom 25. September 2013 - in Bestätigung der Verfügung vom
22. Juli 2013 - per geltend gemachtem Rückfalldatum ein, wobei sie auf eine
Rückforderung der seither erbrachten Leistungen verzichtete. In teilweiser
Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau die Sache an die Basler zur weiteren Abklärung zurück (Entscheid
vom 12. November 2014. Die Basler holte die auf innermedizinischen,
orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende
Expertise der Zentrum für Medizinische Begutachtung GmbH (ZMB), Basel, vom 10.
Dezember 2015 ein und verneinte gestützt darauf einen über den 1. Mai 2012
(hinsichtlich der Fussbeschwerden links) bzw. über den 1. Februar 2012
(hinsichtlich der lumbalen Rückenbeschwerden) hinausgehenden Anspruch auf
Versicherungsleistungen, wobei sie darauf verzichtete, die danach erbrachten
Leistungen zurückzufordern (Verfügung vom 16. Juni 2016; Einspracheentscheid
vom 29. November 2016). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau ab (Entscheid vom 24. Mai 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr über den
1. März 2012 (Rückenbeschwerden) respektive über den 1. Juni 2012
(Fussbeschwerden) hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (
Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen
ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG
).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den
Einspracheentscheid vom 29. November 2016 bestätigt hat, womit die Basler einen
über den 1. Mai 2012 (hinsichtlich Fussbeschwerden links) bzw. einen über den
1. Februar 2012 (hinsichtlich der lumbalen Beschwerden) hinausgehenden Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung verneinte.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für
die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG)
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f., 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181)
richtig dargelegt. Zutreffend ist sodann, dass die Versicherungsleistungen auch
bei Rückfällen und Spätfolgen gewährt werden (Art. 11 UVV), wenn zwischen den
erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten
Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.). Schliesslich sind
auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Beweiswert von Arztberichten,
namentlich von im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten medizinischen
Gutachten versicherungsexterner Sachverständiger (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469
f. mit Hinweisen und E. 7 S. 471), und des massgebenden Beweisgrades der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) nicht zu
beanstanden.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht ist nach einlässlicher Würdigung der medizinischen
Akten zum Schluss gelangt, dass keine konkreten Indizien gegen die
Zuverlässigkeit des polydisziplinären Gutachtens der ZMB vom 10. Dezember 2015
bestünden. Die Sachverständigen legten schlüssig dar, dass körperliche
Beschwerden nach einer direkten Kontusion im Bereich des Mittelfusses mit einem
stumpfen Gegenstand spätestens nach sechs Monaten abgeklungen sein mussten,
weshalb aus orthopädischer Sicht die über diesen Zeitraum hinaus geltend
gemachten Beeinträchtigungen der Versicherten nicht mehr überwiegend
wahrscheinlich auf den Unfall vom 2. Dezember 2011 zurückzuführen gewesen
seien. Angesichts der bildgebend dokumentierten, degenerativen Veränderungen im
Bereich der Lendenwirbelsäule seien Rückenschmerzen - ungeachtet der Tatsache,
ob Beschwerden bereits vor dem Unfall bestanden hätten - infolge einer
Fehlbelastung wegen der Beeinträchtigungen am linken Fuss zwar möglich,
indessen nicht überwiegend wahrscheinlich. Jedenfalls sei ein lumbales
Schmerzsyndrom infolge des Unfalls höchstens für die Dauer von drei Monaten
anzunehmen.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Basler habe ihre Leistungspflicht
im Zusammenhang mit dem am 27. November 2012 geltend gemachten Rückfall sowohl
hinsichtlich der Fuss- als auch der Rückenschmerzen anerkannt. Nach der
Rechtsprechung gelte, dass die einmal anerkannte Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst entfalle, wenn dieser jede kausale Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen nachgewiesen habe. Dabei genüge die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls nicht. Dieser
Beweis könne gestützt auf das Gutachten der ZMB nicht erbracht werden. So seien
die Sachverständigen zum Ergebnis gelangt, die geklagten Bursitiden, die
Tendinitis sowie die Talusschublade im Bereich des linken Fusses könnten
möglicherweise weiterhin auf den Unfall vom 2. Dezember 2011 zurückgeführt
werden. Weiter hätten sie einen Status quo sine vel ante spätestens sechs
Monate danach postuliert, was in Widerspruch zum Umstand stehe, dass die Basler
gestützt auf den gemeldeten Rückfall ab Ende Oktober 2012 erneut
Versicherungsleistungen erbracht habe. Sei demnach nicht nachgewiesen, dass die
geltend gemachten Fussbeschwerden nach der Rückfallmeldung nicht mehr
unfallkausal seien, müsse dies weiterhin auch für das durch die Fehlhaltung des
Fusses entstandene lumbospondylogene Schmerzsyndrom gelten.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die obligatorische
Unfallversicherung solange, als sie keine Invalidenrente zugesprochen hat,
Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wiedererwägung oder prozessuale
Revision einstellen kann mit der Begründung, bei richtiger Betrachtung liege
kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). Die
vorübergehenden Leistungen können auch rückwirkend eingestellt werden, sofern
der Unfallversicherer sie nicht zurückfordern will (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.8 S.
65). Die Basler hat mit dem die Verfügung vom 16. Juni 2016 bestätigenden
Einspracheentscheid vom 29. November 2016 darauf verzichtet, die nach dem 1.
Februar bzw. nach dem 1. Mai 2012 erbrachten Leistungen zurückzufordern. Daher
ist aus rechtlicher Sicht die vom kantonalen Gericht in diesem Punkt bestätigte
rückwirkende Leistungseinstellung grundsätzlich entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.  
 
3.3.2. Die Vorinstanz hat sich mit den im bundesgerichtlichen Verfahren
wiederholten Einwänden gegen die Beweiskraft des Gutachtens der ZMB vom 10.
Dezember 2015 eingehend auseinandergesetzt. Unter anderem hat sie erwogen, dass
mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in den medizinischen Akten keine
Hinweise bestünden, die Versicherte habe seit der Wiederaufnahme der
beruflichen Tätigkeit am 24. Januar 2012 bis zum Zeitpunkt der
polydisziplinären Untersuchungen bei den Sachverständigen der ZMB ein
Schonverhalten gezeigt oder an einer klinisch feststellbar beeinträchtigten
Funktion des linken Fusses gelitten. Die geltend gemachten persistierenden
Schmerzen sowie die Schmerzexazerbation Ende Oktober 2012 seien daher wenig
nachvollziehbar, weshalb eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über den 23.
Januar 2012 hinaus zu verneinen sei. Damit habe sich der orthopädische
Sachverständige entgegen der Auffassung der Versicherten eindeutig zur
Kausalitätsfrage geäussert. Dasselbe gelte für die Beurteilung des
neurologischen Gutachters, der zunächst in Übereinstimmung mit dem
geschilderten Unfallgeschehen eine direkte Kontusion sowie eine Belastung der
Lendenwirbelsäule durch eine brüske reflektorische Abwehrbewegung
ausgeschlossen und Rückenschmerzen infolge einer Fehlbelastung des beim Unfall
betroffenen linken Fusses als möglich, jedoch wegen fehlender radiologischer
und klinischer Befunde als wenig wahrscheinlich bezeichnet habe.  
 
3.3.3. Mit diesen für die Beurteilung des Streitgegenstands zentralen
Erwägungen des kantonalen Gerichts setzt sich die Beschwerdeführerin nicht
auseinander. Weder zeigt sie auf, welche der vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen falsch sein sollen und weshalb dies der Fall sei, noch
legt sie dar, inwiefern das kantonale Gericht in anderweitiger Hinsicht
Bundesrecht verletzt habe. Stattdessen bekräftigt sie ihre Lesart des
Gutachtens und ihre Kritik daran, ohne sich mit der vorinstanzlichen Würdigung
desselben zu befassen. Insoweit vermag folglich die Begründung den
Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, wonach in der Beschwerde
in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt. Letzteres erfordert zwingend, dass die Beschwerde wenigstens kurz auf
die vorinstanzliche Begründung eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin die
Rechtsverletzung besteht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 246 f.). Das
gilt gleichermassen für die Feststellung des Sachverhaltes. Auch diesbezüglich
hat sich die Beschwerde mit der vorinstanzlichen Würdigung zu befassen, woran
auch die Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3 BGG (vgl. E. 1.2 hiervor) nichts ändern.
 
Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Prüfung der beschwerdeweisen Vorbringen,
zumal offensichtliche Mängel des angefochtenen Gerichtsentscheids, denen im
Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen Rechnung zu tragen wäre, nicht
ersichtlich sind. 
 
3.4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist sie mit summarischer
Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen (Art.
109 Abs. 2 lit. a und 3 BGG).  
 
4.   
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. November 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder 

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