Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.482/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_482/2017            

 
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 4. Mai 2017 (725 16 361 / 107). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1961 geborene A.________ war als Maschinenführer bei der B.________ AG
tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)
obligatorisch unfallversichert. Am 14. April 2013 stürzte er bei der Arbeit von
einer Leiter und zog sich dabei eine rechtsseitige mehrfragmentäre
Sprunggelenksluxationsfraktur und eine Fraktur des Pilon-tibiale zu. Die Suva
kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016
sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse
von 5 % sowie eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % und einem
Jahresverdienst von Fr. 82'253.- basierende Invalidenrente ab 1. Juni 2016 zu.
Die gegen die Invalidenrente erhobene Einsprache hiess die Suva insoweit
teilweise gut, als sie den Jahresverdienst auf Fr. 82'716.- erhöhte. 
 
B.   
Die dagegen geführte Beschwerde, mit der A.________ beantragen liess, es sei
ihm auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 84'976.- eine Invalidenrente
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 27 % zu gewähren, wies das
Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 4. Mai 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab 1.
Juni 2016 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Erwerbsunfähigkeitsgrades
von mindestens 27 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 85'237.-
zuzusprechen. Ferner beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
Die Suva beantragt, soweit der Versicherte die Zusprechung einer Invalidenrente
gestützt auf einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 85'237.- verlange, sei
auf die Beschwerde nicht einzutreten; im Übrigen sei sie abzuweisen. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. Am 4. September
2017 reicht der Versicherte eine weitere Stellungnahme ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was von der ein Novum
einbringenden Partei darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; zur Geltung dieses
Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S.
199 f.). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen
hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von
unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten
vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem
angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor
Bundesgericht unzulässig (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 4 mit
Hinweis).  
 
2.2. Nicht zulässig sind vor Bundesgericht neue Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG),
das heisst Begehren, mit denen die Vorinstanz nicht befasst war (BGE 135 I 119
E. 2 S. 121) und die zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes führen. Soweit
der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als er bereits vor kantonalem
Gericht geltend gemacht hatte, ist daher auf seine Beschwerde nicht
einzutreten. Die Neuheit eines Begehrens bezieht sich auf den Streitgegenstand:
Dieser kann vor Bundesgericht nur noch eingeschränkt (minus), aber nicht
ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365
mit Hinweisen). Der vorinstanzlich beurteilte Streitgegenstand bestimmt sich
dabei durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheides. Im Falle der
Zusprechung bzw. Aufhebung einer Rente ist Streitgegenstand die
Versicherungsleistung als solche. Wird deren Aufhebung beanstandet, muss dies
auch unter Rechtstiteln möglich sein, die bisher nicht thematisiert worden
sind. Damit findet keine Veränderung des Streitgegenstands statt, sondern es
handelt sich um ein anderes rechtliches Argument im Rahmen desselben (BGE 136 V
362 E. 3.4.3 und 3.4.4 S. 365 f. mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Höhe des für die Bemessung der Rente massgeblichen Jahresverdienstes
wird vom streitigen Rechtsverhältnis umfasst und bildete bereits
Streitgegenstand vor kantonalem Gericht. Das letztinstanzlich gestellte
Rechtsbegehren stellt auf einen höheren versicherten Verdienst ab als dasjenige
der vorinstanzlichen Beschwerde. Damit resultiert grundsätzlich im Ergebnis
eine höhere Versicherungsleistung als im vorinstanzlichen Verfahren verlangt
wurde. Die Zugrundelegung eines höheren versicherten Verdienstes bei einem wie
schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Invaliditätsgrad von
mindestens 27 % führt aber nicht zu einer unzulässigen Ausweitung des
Streitgegenstandes, da sich aus der vorinstanzlichen Beschwerdebegründung und
aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ergibt, dass die
Berücksichtigung des zur letztinstanzlich im Antrag festgehaltenen Summe von
Fr. 85'237.- führenden Bonus von Fr. 2'521.- bereits im vorinstanzlichen
Verfahren strittig war. Wird der Betrag von Fr. 2'521.- zum unbestritten
gebliebenen Teil des versicherten Verdienstes von Fr. 82'716.- hinzugerechnet,
resultiert der vor Bundesgericht verlangte versicherte Verdienst von Fr.
85'237.-. Damit liegt kein neues Rechtsbegehren im Sinn von Art. 99 Abs. 2 BGG
vor (vgl. Art. 107 BGG). Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt
einzutreten.  
 
3.2. Materiell-rechtlich vermag der Beschwerdeführer aber mit der Rüge, das
kantonale Gericht habe in Verletzung von Art. 15 Abs. 1 UVG in Verbindung mit 
Art. 22 und Art. 24 UVV Bundesrecht verletzt, indem es den im April 2012
ausbezahlten Bonus für das Jahr 2011 nicht zum versicherten Verdienst von Fr.
82'716.- addiert habe, nicht durchzudringen. Einig sind sich die Parteien
darin, dass, da sich der Unfall am 14. April 2013 ereignete, für die Bemessung
des versicherten Verdienstes der im Zeitraum vom 14. April 2012 bis 13. April
2013 erzielte Lohn massgebend ist (Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22
Abs. 4 Satz 1 UVV). Ebenfalls steht ausser Frage, dass der Bonus in der Höhe
von Fr. 2'521 zwar im April 2012 ausgerichtet wurde, aber für das Jahr 2011
geschuldet war. Der für die Rentenfestsetzung massgebende versicherte Verdienst
ist retrospektiv nach den im Jahr vor dem Unfall tatsächlich gegebenen
erwerblichen Verhältnissen zu ermitteln (vgl. RKUV 2006 Nr. 584 S. 247 E. 4.1
mit Hinweis auf RKUV 1999 Nr. U 340 S. 405 E. 3c). Im Lichte dieser Rechtslage
kann nicht entscheidend sein, wofür der Beschwerdeführer in erwerblicher
Hinsicht im Jahr vor der massgebenden Periode anspruchsberechtigt war. Dass die
Erfüllung dieses Rechtsanspruchs in dem hier interessierenden Zeitraum fiel,
ist für die Bemessung des versicherten Verdienstes nicht relevant.
Berücksichtigt werden könnten einzig noch nicht ausbezahlte Lohnbestandteile,
auf die für die relevante Periode ein Rechtsanspruch besteht. Etwas anderes
lässt sich dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entsprechend nicht
ableiten. Ein Abstellen auf sämtliche tatsächlich erfolgten Lohnzahlungen in
der zu beachtenden Periode wäre mit Zufälligkeiten behaftet und führte deswegen
zu sachlich nicht gerechtfertigten Resultaten.  
 
4.  
 
4.1. Um das von der versicherten Person ohne Gesundheitsschaden hypothetisch
erzielbare Valideneinkommen zu bestimmen, ist entscheidend, was diese im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als
Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen
könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung
und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300; 134 V 322 E. 4.1
S. 325; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; vgl. auch BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 135 V
58 E. 3.1 S. 59).  
 
4.2. Mit Blick auf das im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbare Einkommen
gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die mit Fr. 10'000.- pauschal
veranschlagten Schicht- und Abwesenheitszuschläge seien nicht zu tief bemessen.
Gegenüber der Suva habe die B.________ AG ausgeführt, als Faustregel gelte für
den Schicht- und Abwesenheitszuschlag ein Satz von 23 % des Bruttolohnes (Fr.
1'170.70 pro Monat bzw. Fr. 14'048.40 pro Jahr). Die Arbeitgeberin habe jedoch
auf eine mittlerweile stark zurückgegangene Auslastung hingewiesen, wobei eine
genaue Bezifferung der Zuschläge unmöglich sei (Telefonnotiz vom 20. April
2016). Es sei nicht zu beanstanden, dass die Suva daher die Schicht- und
Abwesenheitszuschläge pauschal auf Fr. 10'000.- jährlich festgesetzt und höhere
Zuschläge nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen habe. Die Vorinstanz
bekräftigte, dass unter den geschilderten Gegebenheiten, namentlich im Lichte
des schwierigen wirtschaftlichen Umfeldes der Arbeitgeberin, nicht von Zulagen
in der Höhe von 23 % des Bruttolohnes im Jahr 2016 auszugehen sei, weshalb die
seitens der Suva berücksichtigten Zuschläge in Ermangelung konkreter Zahlen
stand hielten.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht stichhaltig auf, weshalb im Zeitpunkt des
Rentenbeginns (Juni 2016), obwohl sich die ehemalige Arbeitgeberin dannzumal
unstrittig in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befand, Schicht- und
Abwesenheitszuschläge in der Höhe von 23 % des Bruttolohnes ausgerichtet worden
wären. Nichts zu seinen Gunsten vermag er diesbezüglich aus dem
letztinstanzlich neu eingereichten Zeitungsbericht vom 11. April 2017
abzuleiten, der von der B.________ AG im ersten Quartal des Jahres 2017
erreichten "schwarzen Zahlen" handelt. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei
diesem neuen Dokument um ein unzulässiges und daher nicht zu berücksichtigendes
Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG), sind dadurch die Zuschläge im geforderten
Umfang nicht rechtsgenüglich dargetan. Angesichts der von der Arbeitgeberin in
diesem Zusammenhang selbst vorgebrachten schwierigen wirtschaftlichen Situation
des Unternehmens erscheinen Schicht- und Abwesenheitszuschläge in der geltend
gemachten Höhe wenig plausibel, weshalb darauf mit der Vorinstanz nicht
abgestellt werden kann. Das von kantonalem Gericht und Suva ermittelte
Valideneinkommen mit Schicht- und Abwesenheitszuschlägen in der Höhe von Fr.
10'000.-, anstelle von den beschwerdeweise verlangten Fr. 14'048.40, stellt
somit einen für den vorliegenden Fall nicht zu beanstandenden hypothetischen
Wert dar, der den konkreten Umständen Rechnung trägt.  
 
4.4. Den unter Beizug der DAP-Blätter ermittelten, trotz der unfallbedingten
Beeinträchtigung des Leistungsvermögens zumutbarerweise noch realisierbaren
Lohn (Invalideneinkommen) von Fr. 60'748.- beanstandet der Versicherte nicht,
sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Damit bleibt es bei der aufgrund des
Vergleichs mit dem Valideneinkommen von Fr. 76'375.- ermittelten
Einkommenseinbusse von Fr. 15'627.- und dem vorinstanzlich bestätigten
Invaliditätsgrad von gerundet 20 %. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
4.5. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs.
1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von
den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann gewährt werden,
da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG
). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht,
wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben
wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Advokatin Natalie
Matiaska wird als unentgeltliche Anwältin des Beschwerdeführers bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Dezember 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla 

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