Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.478/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_478/2017        

Urteil vom 10. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin,

Gemeinde Spiez, 
Soziale Dienste Spiez,
Sonnenfelsstrasse 4, 3700 Spiez.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Prozessvoraussetzungen),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 1. Juni 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Juli 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in
welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE
131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht die von der IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar
2017 angeordnete Drittauszahlung von nachträglich ausgerichteten
Rentenbetreffnissen in der Höhe von Fr. 51'633.65 an die Sozialen Dienste Spiez
überprüfte und mit der Begründung bestätigte,
- diese entspräche den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 22 Abs. 2 ATSG in
Verbindung mit Art. 85bis IVV, wonach allein entscheidend sei,
- dass die öffentliche Fürsorgestelle im Hinblick auf eine Rente der
Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht habe, und
- dass alsdann diese Rente nachgezahlt worden sei,
- weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen
Schwierigkeiten an der Rechtmässigkeit der Drittauszahlung nichts ändern
würden,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen die von
gesundheitlichen und finanziellen Schwierigkeiten geprägten Geschehnisse
vergangener und aktueller Tage (erneut) schildert und den Sozialen Diensten
Spiez Versäumnisse vorwirft, ohne indessen zugleich aufzuzeigen, inwiefern dies
für die Frage der Rechtmässigkeit der Drittauszahlung von Belang sein bzw.
inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen Recht verstossen soll,
dass damit offenkundig keine hinreichend begründete Beschwerde vorliegt,
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Spiez, Soziale Dienste Spiez, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juli 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben