Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.475/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_475/2017            

 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
AXA Versicherungen AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey und Rechtsanwältin Nathalie Lang, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 17. Mai 2017 (VV.2016.158/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1964, war ab 1. April 2001 im Spital B.________ angestellt
und in dieser Eigenschaft bei der Winterthur Versicherungen (heute: AXA
Versicherungen AG, nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert. Am 4. November 2008 meldete sie der AXA die
Unverträglichkeit eines Desinfektionsmittels, welche eine seit 29. September
2008 andauernde volle Arbeitsunfähigkeit und Behandlung verursache. Am 23.
November 2009 erliess die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die
Nichteignungsverfügung, wonach A.________ rückwirkend per 1. November 2009 als
nicht geeignet für Arbeiten mit Exposition zum Desinfektionsmittel Terralin
Protect erklärt wurde. Die Invalidenversicherung finanzierte den Grundkurs
"Medizinische Kodierung" und den entsprechenden Einsteigerkurs, welche
A.________ erfolgreich absolvierte. Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 verneinte
die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch auf eine Invalidenrente. Am 15.
September 2014 trat sie eine Stelle bei der C._________ an. Mit Verfügung vom
20. April 2015, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 22. April 2016, lehnte
die AXA eine Übergangsentschädigung per 1. März 2014 sowie den Anspruch auf
eine Invalidenrente ab, sprach ihr jedoch eine Integritätsentschädigung von Fr.
9'450.- zu. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hiess die Beschwerde von A.________,
mit welcher sie eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
38 % beantragte, mit Entscheid vom 17. Mai 2017 in dem Sinne gut, dass es den
Einspracheentscheid vom 22. April 2016 aufhob und die Sache zu weiteren
Abklärungen und anschliessender Feststellung des Rentenanspruchs im Sinne der
Erwägungen an die AXA zurückwies. 
 
C.   
Die AXA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Anspruch von
A.________ auf eine Invalidenrente zu verneinen. Zudem ersucht sie um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. 
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ lässt
Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter Abweisung der Beschwerde,
beantragen; weiter ersucht sie um Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 7. September 2017 gewährte das Bundesgericht der Beschwerde
der AXA die aufschiebende Wirkung. 
 
E.   
Am 14. September 2017 reichte die AXA unaufgefordert eine Eingabe ein, welche
dem Rechtsvertreter von A.________ am 19. September 2017 zugestellt wurde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes
wegen und mit freier Kognition (BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320 mit Hinweis;
Urteil 8C_282/2017 vom 22. August 2017 E. 1.1).  
 
1.2. Formell handelt es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen
Rückweisungsentscheid. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich
Zwischenentscheide, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93
BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind, auch wenn damit über materielle
Teilaspekte der Streitsache entschieden wird (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S.
481 f.; 132 III 785 E. 3.2 S. 790 f.; 129 I 313 E. 3.2 S. 316).  
 
1.3. Gemäss Art. 93 BGG ist d ie Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig,
wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG).  
 
1.4. Nach der Rechtsprechung obliegt es der Beschwerdeführerin darzutun, dass
eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen
springe geradezu in die Augen (statt vieler: BGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28 mit
Hinweisen).  
 
1.5. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs.
1 BGG nicht auseinander. Vorliegend ist ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil jedoch offensichtlich: Könnte die AXA den vorinstanzlichen Entscheid
nicht anfechten, wäre sie gezwungen, sich das ihres Erachtens rechtswidrige
Vorgehen zur Ermittlung des Invalideneinkommens entgegen halten zu lassen.
Sollte im Rahmen der Rückweisung mit Blick auf die Berufskrankheit der
Versicherten infolge eines unzutreffenden Vorgehens bei der Ermittlung des
Invalideneinkommens ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, hätte
die AXA gegebenenfalls eine rechtswidrige Leistungszusprache zu erlassen, zu
deren Anfechtung sie mangels formeller Beschwer nicht befugt wäre (BGE 140 V
282 E. 4.2 S. 286; 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.). Mithin ist auf die Beschwerde
einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.   
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, namentlich das
Invalideneinkommen resp. ob die Versicherte an ihrer aktuellen Stelle die ihr
verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft. 
 
4.   
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze über die Bestimmung des
Invalideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ASTG (BGE
135 V 297 E. 5.2 S. 301; vgl. auch BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
5.   
Die Vorinstanz führt aus, das Vorgehen der AXA, welche sich einzig auf die
Angaben der früheren Arbeitgeberin stütze, widerspreche offenkundig den
Grundsätzen zur Ermittlung des Invalideneinkommens. Vielmehr sei der Lohn an
der aktuell ausgeübten Tätigkeit zu berücksichtigen, da angesichts der
anderthalbjährigen Anstellung von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen
werden könne, die Versicherte abgesehen vom reduzierten Arbeitspensum ihre
Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpfe und keine Anzeichen für Soziallohn
bestünden. Daran ändere nichts, dass dieser Lohn unter dem erzielbaren
Einkommen gemäss LSE liege und sie bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin oder
einer anderen Stelle allenfalls ein höheres Einkommen erzielen könne. Denn es
laufe der Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E.
2.3.2 zuwider, wenn das hypothetische Invalideneinkommen stets auf Grund
statistischer Werte bestimmt würde, sofern der tatsächlich erzielte Verdienst
unter dem ermittelten Tabellenwert liege. Da nicht klar sei, ob die Versicherte
ihr Arbeitspensum an der aktuellen Stelle auf 100 % erhöhen könne, sei die
Sache an die AXA zurückzuweisen, damit sie dies abkläre und bei Möglichkeit der
Pensenerhöhung den vollen Lohn an dieser Stelle berücksichtige, andernfalls das
Einkommen für ein 30 %-Pensum gemäss LSE Tabelle T17 ermittle und hernach den
Rentenanspruch festlege. 
 
6.  
 
6.1. Ein Abstellen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den
tatsächlich erzielten Verdienst setzt unter anderem voraus, dass die
versicherte Person ihre ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise
voll ausschöpft. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die versicherte Person auf
dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den
tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Auf diesem hypothetischen
Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die
versicherte Person auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem
tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine
entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren
Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf
der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den
unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (SVR
2012 UV Nr. 3 S. 9 E. 2.3, 8C_237/2011; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3. Aufl. 2015, N. 52 zu Art. 16 ATSG).  
An dieser Rechtslage ändert auch der Verweis der Vorinstanz auf das Urteil
9C_721/2010 vom 15. November 2010 (publiziert in SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109)
nichts; denn in E. 4.1.2 wird dort ebenfalls festgehalten, dass der
tatsächliche Verdienst nur dann als Grundlage für das Invalideneinkommen dienen
kann, sofern er branchenüblich ist. Vielmehr ist auf E. 3.3 des Urteils 8C_13/
2017 vom 21. Juni 2017 hinzuweisen, wonach sich eine versicherte Person bei der
Invaliditätsbemessung die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen
muss, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle
erzielen könnte; selbst wenn sie infolge günstiger Aussichten an der bisherigen
Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, kann sie nicht erwarten,
dass die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare
Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt. 
 
6.2. Die Versicherte wird an ihrer aktuellen Stelle zu einem Lohn entschädigt,
der 2014 bei einem vollen Arbeitspensum Fr. 72'000.- betrug. Gemäss Abklärungen
der AXA würde das Spital B.________ der Versicherten für die von ihr ausgeübte
Tätigkeit ausgehend von einem Anfangslohn einer medizinischen Codiererin in der
Lohnklasse 15 mit einer Lohnbandbreite von Fr. 75'893.- bis Fr. 109'276.-
angesichts ihrer Berufserfahrung für 2014 ein Jahreseinkommen von Fr. 95'900.-
ausrichten, was knapp 88 % des Maximum des Lohnbandes entspricht. Weitere
Abklärungen der AXA bestätigten diesen Betrag. So sehen die
Ausführungsbestimmungen zur Gehaltsordnung in den Berner Spitälern für 2014 für
Berufseinsteigerinnen als medizinische Codiererinnen ein Lohnband von Fr.
68'935.- bis Fr. 110'296.- und der Gesamtarbeitsvertrag 2015 des Zuger
Kantonsspitals ein solches von Fr. 74'061.- bis Fr. 113'620.- vor. Somit ist
unter Berücksichtigung der langjährigen beruflichen Erfahrung der Versicherten
im Gesundheitswesen auch bei diesen beiden potenziellen grossen
Arbeitgeberinnen (wie beim Spital B.________ und demzufolge den anderen
kantonalen Spitälern im Kanton Zürich) von einer Lohnfestsetzung in derselben
Grössenordnung auszugehen. Daran ändert auch der Hinweis der Versicherten auf
ein konkretes Stelleninserat des Spitals B.________ nichts, wonach die
Teilnahme an der ärztlichen Visite notwendig sei, was ihr aber aus
gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne. Dazu ist festzuhalten,
dass gemäss allgemeiner Beschreibung der Tätigkeit als medizinischer Codiererin
dies keinen notwendigen Bestandteil des Berufes darstellt (vgl. https://
berufsberatung.ch/dyn/ show/1900?lang=de&idx=30&id= 7581 [Anfrage vom 1.
Dezember 2017]), weshalb davon auszugehen ist, dass es - sei es am Spital
B.________, sei es an einem anderen Zürcher oder ausserkantonalen Spital -
genügend Stellen als medizinische Codiererin gibt, bei welchen dies nicht
notwendig ist. Im Übrigen hat das Spital B.________ den erzielbaren Lohn gerade
in Kenntnis der konkreten gesundheitlichen Einschränkungen und nicht für das
von der Versicherten aufgelegte Stelleninserat angegeben.  
 
6.3. Nach dem Gesagten ist eine derart grosse Diskrepanz zwischen dem Lohn an
der aktuellen Stelle und dem auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt von der
Versicherten angesichts ihrer Ausbildung und langen Erfahrung erzielbaren
Einkommen ausgewiesen, dass bei jenem nicht von einem branchenüblichen Lohn
gesprochen werden kann. Entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts schöpft
sie damit die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise aus,
so dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf den Verdienst beim
aktuellen Arbeitgeber abzustellen ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist in
diesem Punkt nicht bundesrechtskonform.  
 
7.  
 
7.1. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei ist bezüglich
des Valideneinkommens für 2014 unbestrittenermassen von Fr. 103'887.-
auszugehen.  
 
7.2. Vorliegend wird nur deshalb nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen
abgestellt, weil die Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit in dem Sinne nicht
voll ausschöpft, dass sie zwar in der ihr zumutbaren Tätigkeit, aber an einer
Stelle arbeitet, bei der sie keinen branchenüblichen Lohn erzielt, sondern sich
mit einem weit darunter liegenden Einkommen zufrieden gibt (E. 6.2). Unter
diesen Umständen ist die Zugrundelegung des von der AXA ermittelten
branchenüblichen Lohnes von Fr. 95'900.- als Invalideneinkommen bei der
Bestimmung des Invaliditätsgrades nicht zu beanstanden. Damit wird insbesondere
auch dem Grundsatz genüge getan, dass das Invalideneinkommen so konkret wie
möglich festzustellen ist.  
 
7.3. Der Vergleich des unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 103'887.- (E.
7.1) mit dem massgebenden zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 95'900.- (E.
7.2) ergibt einen Invaliditätsgrad von 7.7 %. Bei Berücksichtigung der Ansätze
im Kanton Bern oder Kanton Zug würde gar ein geringerer Invaliditätsgrad
resultieren. Die Versicherte hat mangels Erreichens der Erheblichkeitsschwelle
von 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Der
vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und es hat beim Einspracheentscheid
vom 22. April 2016 sein Bewenden.  
 
8.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Die AXA hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 17. Mai 2017 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid
der AXA Versicherungen AG 22. April 2016 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Dezember 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold 

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