Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.469/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_469/2017        

Urteil vom 7. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, vom
23. Mai 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Juni 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 23. Mai 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen
aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E.
2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klar nicht genügt,
da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nichts
entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig bzw.
unvollständig und die darauf basierenden Erwägungen, wonach der
Beschwerdeführer mit seinen vagen und zum Teil widersprüchlichen Angaben zum
Ereignis vom 12. Juni 2015 (nach der Behauptung des Versicherten ist er nach
einem Aufenthalt in der Umgebung einer Badeanstalt vom 12. Juni 2015 am Morgen
des 13. Juni 2015 ohne Erinnerung in einem nahe gelegenen Waldstück erwacht und
Opfer eines Sittlichkeitsdelikts geworden) keinen Unfall im Rechtssinne habe
glaubhaft machen können und ein Schreckereignis ebenfalls nicht vorliege,
weshalb der Unfallversicherer seine Leistungspflicht zu Recht abgelehnt habe,
rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten,
dass das kantonale Gericht sich namentlich auf die Sistierungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2016 stützt, welche unter Hinweis auf die am 9.
März 2016 vom Beschwerdeführer erstattete Anzeige und die seit dem 12./13. Juni
2015 verstrichene Zeit weitere Ermittlungen - auch mit Blick auf fehlende
Hinweise hinsichtlich einer möglichen Täterschaft - nicht als
erfolgsversprechend eingeschätzt hatte,

dass es zudem auf fehlende ärztliche Unterlagen aufmerksam macht, da der
Beschwerdeführer nach dem Ereignis nach Hause gefahren sei, ohne sich
medizinisch behandeln zu lassen,
dass der Beschwerdeführer mit einer (letztinstanzlich erneuten) Schilderung der
Geschehnisse, die sich am 12./13. Juni 2015 zugetragen haben könnten, und mit
der Beschreibung seines Zustandes vorher und nachher, die formellen
Voraussetzungen nicht zu erfüllen vermag,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
ausnahmsweise abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das sinngemässe
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos
wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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