Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.468/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_468/2017        

Urteil vom 4. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. Mai 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Juni 2017 gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen
einzugehen ist, was auch von einer Beschwerde führenden Laiin erwartet werden
darf,
dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid die Verfügung der
IV-Stelle vom 19. Mai 2015 bestätigte, wonach der Beschwerdeführerin keine
Invalidenrente zustehe,
dass es dabei insbesondere näher darlegte, weshalb die Verwaltung den
Rentenentscheid auf der Grundlage der im Recht gelegenen Akten fällen durfte,
weil die Versicherte sich ohne hinreichende Gründe der korrekt im Mahn- und
Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG angeordneten, für zumutbar
erachteten polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz verweigert hatte,
dass die Beschwerdeführerin darauf in der Eingabe vom 26. Juni 2017 trotz deren
Umfangs nicht hinreichend eingehtund insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern der
vorinstanzlichen Entscheid gegen Recht verstossen soll,
dass sie vielmehr in weiten Teilen ausserhalb des durch denvorinstanzlichen
Entscheid vorgegebenen Streitgegenstands Liegendes aufgreift und sich überdies
auf gegen verschiedene Institutionen der Schweiz gerichtete Schimpftiraden
konzentriert,
dass ein solches Verhalten gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG mit einer Ordnungsbusse
von bis zu Fr. 1'000.- belegt werden könnte,
dass davon indessen für dermalen noch abgesehen wird,
dass die Beschwerdeführerin indessen bei allem Verständnis für die Enttäuschung
wegen des negativen Entscheids im Wiederholungsfall eine Ordnungsbusse zu
vergegenwärtigen haben wird,
dass die Vorbringen insgesamt offensichtlich nicht den Minimalanforderungen an
eine sachbezogene Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügen, weshalb darauf im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser
Beschwerdeführung gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass sich das Bundesgericht schliesslich vorbehält, überdies allfällige weitere
Eingaben in der bisherigen Art unbeantwortet abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juli 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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