Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.467/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_467/2017  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente, Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 23. Mai 2017 (VBE.2016.499). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1956 geborene A.________ war durch eine Abredeversicherung bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von von
Unfällen versichert, als sie am 1. Januar 2011 beim Skifahren stürzte und sich
Frakturen am linken Bein zuzog. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für
die Folgen dieses Ereignisses. Mit Verfügung vom 19. März 2015 und
Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016 sprach die Suva der Versicherten eine
Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 20 % zu, verneinte gleichzeitig
aber einen über den 30. April 2015 hinausgehenden, weiteren Leistungsanspruch. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. Mai 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Anpassung des Einsprache-
und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente und eine höhere
Integritätsentschädigung zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren
medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz, subeventuell an die Suva
zurückzuweisen. 
Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42   Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Versicherten zu Recht keine
Rentenleistungen und keine höhere als die von der Unfallversicherung
zugestandene Integritätsentschädigung zugesprochen hat. 
 
3.   
 
3.1. Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so
hat er gemäss Art. 18 Abs. 1 ATSG Anspruch auf eine Invalidenrente.  
 
3.2. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er
nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.
 
 
3.3. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der
Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als
dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181).
Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134
V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; 134 V 109 E. 7 ff. S. 118 ff.;
vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5 S. 361 ff.).  
 
4.   
 
4.1. Die Versicherte erlitt am 1. Januar 2011 einen Skiunfall mit Frakturen am
linken Bein; unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich
leistungspflichtig für die Folgen dieses Ereignisses ist. Ebenfalls ausser
Streit liegt der Umstand, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
über den 30. April 2015 hinaus keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war und daher für die Zeit ab 1. Mai 2015
ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu prüfen ist. Gemäss den
unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz besteht sodann kein
adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und allfälligen
organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen; ein Rentenanspruch der
Versicherten könnte sich bei dieser Ausgangslage daher lediglich aufgrund im
Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hievor) organisch hinreichend
nachweisbaren Unfallfolgen ergeben.  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen
Akten, insbesondere aber gestützt auf das von der Invalidenversicherung
eingeholte Gutachten der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen vom
31. Dezember 2014 festgestellt, dass die Versicherte aus somatischer Sicht in
ihrer angestammten Tätigkeit als Personalleiterin voll arbeitsfähig sei. Soweit
die Beschwerdeführerin die Schlüssigkeit der neurologischen Beurteilung der
PMEDA in Relativierung ihrer vom Teilgutachter erwähnten anamnestisch regen und
ungehinderten Alltagsaktivität (u. a. mit Reisen und Führen eines Autos) in
Zweifel zieht, ist Folgendes festzuhalten: Der Gutachter erwähnt diese
Alltagsaktivität nicht als tragende Säule seiner Argumentation, sondern
lediglich zur Plausibilisierung seiner aufgrund der erhobenen Befunden
abgegebenen Beurteilung. Damit erübrigen sich Weiterungen zum Umfang dieser
Aktivitäten und der damit einhergehenden Belastungen.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter unter Hinweis auf die im Bericht des
Zentrums B.________ vom 2. März 2017 erwähnte Blockierung des Nervus femoralis
links und dem in Kenntnis dieses Berichts erstatteten Privatgutachten des PD
Dr. med. C.________, Chefarzt Neurologie, RehaCenter D.________, vom 20. April
2017 vor, das von ihr entwickelte Schmerzsyndrom habe als organisch
nachgewiesen zu gelten. Ob die im Zentrum B.________ durchgeführten Abklärungen
grundsätzlich den Nachweis einer im Sinne der Rechtsprechung organisch
hinreichend nachweisbaren Unfallfolge erbringen können, erscheint aufgrund des
Umstandes, dass die Untersuchungsmethode offenbar nicht gänzlich unabhängig von
den Angaben des Patienten ist, als zweifelhaft, braucht aber nicht
abschliessend geprüft zu werden: Selbst wenn man von einer nachgewiesenen
Schädigung des Nervus fermoralis ausgehen würde, ergäbe sich noch keine
Leistungspflicht der Unfallversicherung. Wie PD Dr. med. C.________ überzeugend
ausführt, korrelieren die geklagten Schmerzen - die im Bereich der Nervi
peroneus et cutaneus surae lateralis und damit ausserhalb des
Versorgungsgebiets des Nervus fermoralis auftreten - nicht mit dem Schaden an
letzterem Nerv. Zudem lässt nach Ansicht desselben Experten das Ansprechen auf
Medikamente keine Schlüsse auf das Ausmass einer Gewebe- oder Nervenschädigung
oder deren Ursache zu. In den von der Beschwerdeführerin angerufenen
medizinischen Berichten wird nirgendwo die These vertreten, ein Schaden der
Nervi peroneus et cutaneus surae lateralis sei organisch nachgewiesen. Auch
unter der Berücksichtigung dieser Berichte erscheint daher das im
Versorgungsgebiete jener Nerven aufgetretene Schmerzsyndrom der Versicherten
nicht als organisch hinreichend nachgewiesen und ist daher - mangels Adäquanz
organisch nicht hinreichend nachgewiesener Unfallfolgen (vgl. E. 4.1 hievor) -
nicht geeignet, einen Rentenanspruch der Unfallversicherung auszulösen. Ein
solcher kann somit verneint werden, ohne dass weitere Abklärungen zum Bestand
und Ausmass dieses Schmerzsyndroms nötig wären.  
 
4.4. Ist das von der Versicherten geltend gemachte Schmerzsyndrom nicht im
Sinne der Rechtsprechung organisch hinreichend nachgewiesen, so stellt es auch
keinen Grund dar, ihr eine höhere als die zugestandene Integritätsentschädigung
zuzusprechen. Ihre Beschwerde ist dementsprechend auch in diesem Punkt
abzuweisen.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold 

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