Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.464/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_464/2017  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.A.________, 
Beschwerdegegner, 
 
D.________. 
 
Gegenstand 
Familienzulagen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 23. Mai 2017 (FZ.2016.5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________ ist der Vater von B.A.________ und C.A.________ (geboren 2003 und
2005). Die Kinder leben bei ihrer Mutter, D.________. Beide Elternpaare sind in
Frankreich ansässig. Da A.A.________ bei einer schweizerischen Arbeitgeberin
angestellt ist, hat er seit 1. Januar 2011 Anspruch auf Familienzulagen für
seine beiden Kinder. Zuerst erhielt er die Differenz zu den in Frankreich
ausgerichteten Zulagen. Ab März 2016 besteht Anspruch auf die vollen Zulagen,
nachdem zufolge Trennung der Kindsmutter von ihrem Lebenspartner, mit welchem
sie zwei weitere Kinder hat, der Anspruch auf Familienzulagen in Frankreich
weggefallen ist. 
D.________ stellte am 13. Mai 2016 einen Antrag auf direkte Auszahlung der
Familienzulagen an sie mit der Begründung, A.A.________ habe diese bis anhin
nicht an sie weitergeleitet. Mit Verfügung vom 3. August 2016 wies die
Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend: Familienausgleichskasse
oder FAK genannt) die Arbeitgeberin des A.A.________ an, die Familienzulagen
direkt an die Kindsmutter auszubezahlen. Die von ihm dagegen erhobene
Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 13. September 2016). 
 
B.   
In Gutheissung der hiergegen geführten Beschwerde des A.A.________ hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt den Einspracheentscheid auf
und wies die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der
Erwägungen an die Kasse zurück (Entscheid vom 23. Mai 2017). 
 
C.   
Die Familienausgleichskasse reicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein mit dem Antrag, der Entscheid des kantonalen Gerichts sei
aufzuheben. 
A.A.________ beantragt, in Nachachtung des kantonalen Gerichtsentscheids sei
D.________ aufzufordern, den Nachweis zu erbringen, dass sie die Unterlagen
(gemeint: Zulagen) nicht zweckentfremde; die Zulagen seien einzustellen, bis
die notwendigen Abklärungen gemacht seien und falls sie dennoch an D.________
ausbezahlt werden sollten, sei zumindest sicherzustellen, dass die Kinder die
Aktivitäten wieder aufnehmen könnten, welche ihnen durch die Zulagen ermöglicht
worden seien (Skilaufen, Segeln, schulische Unterstützung von B.A.________).
Während das kantonale Gericht ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der
Beschwerde schliesst, folgt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in
seiner Stellungnahme der Argumentation der Kasse. D.________ fordert "die
Rückerstattung der Differenzzahlungen" in der Höhe von Fr. 11'309.90. Sie
reicht nach Kenntnisnahme der Vernehmlassungen eine weitere Stellungnahme ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen
von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1
S. 44 mit Hinweisen). 
 
2.   
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen selbstständig
eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 140 V 321 E.
3.1 S. 325; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit nur zulässig, wenn er einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG setzt - im Sinne zweier kumulativer Bedingungen - voraus, dass (erstens)
das Bundesgericht selbst dem Verfahren ein für allemal ein Ende setzen könnte,
falls es der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin folgt, und dass sich damit
(zweitens) ein langwieriges oder kostspieliges Beweisverfahren vermeiden liesse
(BGE 133 III 629 E. 2.4.1 f. S. 633). 
 
2.1. Das kantonale Gericht fordert von der Kasse Abklärungen zum Vorwurf der
Zweckentfremdung der Familienzulagen, der vom Kindsvater erhoben worden ist.
Zur Begründung gibt es an, aufgrund der vorhandenen Unterlagen könne nicht
überprüft werden, ob die Mutter der Kinder die Familienzulagen allein für die
Bedürfnisse der Kinder einsetze oder ob sie diese zweckentfremdet verwende.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Mit der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde die von der Kasse
angeordnete Drittauszahlung der Familienzulagen an die Mutter der Kinder
bestätigt. Da damit das Verfahren endgültig abgeschlossen wäre, ist das erste
von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG aufgestellte Erfordernis ohne Weiteres erfüllt.  
 
2.2.2. Die Beschwerdeführerin behauptet, mit einem solchen Endentscheid des
Bundesgerichts würde ein bedeutender Aufwand an Zeit für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart. Die Kindseltern seien gemäss den Verfahrensakten
derart zerstritten, dass deren Standpunkte stets diametral entgegengesetzt
seien. Entsprechende Abklärungen, wie sie das kantonale Gericht fordere, würden
somit keineswegs zu einem Resultat, sondern zu einem weiteren
Rechtsmittelverfahren führen. Zudem werde im angefochtenen Entscheid nicht
definiert, worin diese Abklärungen bestehen sollten.  
 
2.2.2.1. Die selbstständige Anfechtung eines Zwischenentscheides aus
prozessökonomischen Gründen ist nur ausnahmsweise möglich. Denn die Parteien
gehen keiner Rechte verlustig, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht
selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten,
soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das
Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung von Art. 93 Abs.
1 lit. b BGG erfüllt ist. Es tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die
rechtsuchende Partei überhaupt nicht dartut, weshalb die Voraussetzung erfüllt
sei, diese Eintretensfrage also schlechthin übersieht. Macht sie aber geltend,
der selbstständig eröffnete Zwischenentscheid sei gestützt auf die erwähnte
Norm anfechtbar, so obliegt es ihr darzulegen, inwiefern der angestrebte
Endentscheid einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde, es sei denn, die Antwort auf diese Frage liege
auf der Hand (Urteil 4A_103/2013 vom 11. September 2013 E. 1.1.1, nicht publ.
in: BGE 139 III 411; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen).  
 
2.2.2.2. Die Beschwerdeführerin gibt zwar nicht im Einzelnen an, welche
Tatsachen noch umstritten und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem
zeit- und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Vielmehr bemängelt sie, dass
das kantonale Gericht dazu keine weiteren Angaben gemacht habe. Die Kürze ihrer
Begründung kann ihr hier jedoch nicht entgegengehalten werden. Aufgrund der
Ausgangslage mit zwei zerstrittenen Elternteilen wird ohne Weiteres deutlich,
dass sich die vorinstanzlich verlangten Abklärungen als sehr aufwändig und auch
von der Sache her schwierig gestalten werden. Die Kindsmutter ist gemäss der
dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Verfügung der Kasse die direkte
Drittauszahlungsempfängerin der Familienzulagen. Gleichzeitig dürfte vorwiegend
sie über das Beweismaterial verfügen, welches zur Klärung der Frage, wie sie
das Geld verwende bzw. verwenden würde, benötigt wird. Dies hat sie bisher
nicht offengelegt. Es ist absehbar, dass deshalb für ein verwertbares
Beweisergebnis ein weiterer Personenkreis in die Abklärungen einbezogen werden
müsste (in Betracht fallen Nachhilfelehrer, Bekannte, Nachbarn). Zu erforschen
sind die Verhältnisse am Wohnort der Beigeladenen und der Kinder in Frankreich,
was auf dem Weg der Rechtshilfe zu geschehen hat (Art. 39 BZP i.V.m. Art. 55
Abs. 1 ATSG und Art. 19 VwVG). Den Beweisproblemen wird nur mit
unverhältnismässig weitläufigen Untersuchungen begegnet werden können. Gestützt
auf diese konkreten Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass mit der
materiellen Behandlung der Beschwerde durch das Bundesgericht tatsächlich ein
bedeutender Aufwand an Zeit (und auch Kosten) für ein weitläufiges
Beweisverfahren eingespart werden kann (vgl. auch BGE 133 II 409 E. 1.2 S. 412;
ZBl 109/2008 S. 439, Urteil 1C_136/2007 E. 1.2). Denn mit der Gutheissung der
Beschwerde bliebe der Familienausgleichskasse der weitere mit der Abklärung der
zweckentsprechenden Verwendung der Familienzulagen verbundene Aufwand erspart.
Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (
Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
 
4.1. Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die
ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder
teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Nach Art. 7 Abs. 1 FamZV besteht nur
dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine
zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt. Das Bundesgericht hat
festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält
und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 BV (Gleichbehandlungsgebot,
Diskriminierungsverbot) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107)
verletzt (BGE 141 V 521 E. 4.1 S. 523; BGE 136 I 297; vgl. auch BGE 138 V 392).
Hat eine Person Kinder mit Wohnsitz in einem EU-Staat, so hat sie gemäss Art.
67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
831.109.268.1) grundsätzlich denselben Anspruch auf Familienzulagen, wie wenn
die Kinder ihren Wohnsitz in der Schweiz hätten (zum anwendbaren Recht: BGE 141
V 521 E. 4.3.1 f. S. 523 ff.).  
 
4.2. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner aufgrund
seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG
(Erwerbstätiger als erstanspruchsberechtigte Person) Anspruch auf
Familienzulagen für seine in Frankreich wohnenden Kinder hat.  
 
5.  
 
5.1. Anspruchsberechtigte Personen, die aufgrund eines Gerichtsurteils oder
einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet
sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen
entrichten (Art. 8 FamZG). Als anspruchsberechtigte Person, die zur Zahlung von
Unterhaltsbeiträgen für seine Kinder verpflichtet ist, muss der
Beschwerdegegner daher die Familienzulagen gestützt auf Art. 8 FamZG zusätzlich
zu den Unterhaltsbeiträgen der Kindsmutter überweisen. Dies stellt der
Beschwerdegegner nicht in Frage. Dennoch hat er die Familienzulagen bisher
nicht weitergeleitet, was er damit begründet, dass die Kindsmutter das Geld
diesfalls wohl nicht für die Bedürfnisse der Kinder einsetzen würde. Er
hingegen habe mit den Familienzulagen unter anderem Urlaub,
Freizeitaktivitäten, Kleider und Schulmaterial für die Kinder bezahlt.  
 
5.2. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen zu Recht
eine Drittauszahlung an die Kindsmutter anordnete.  
 
5.2.1. Das kantonale Gericht ist der Ansicht, diese Frage könne aufgrund der
vorliegenden Aktenlage noch nicht beantwortet werden. Zunächst habe die
Familienausgleichskasse weitere Abklärungen bezüglich einer zweckentsprechenden
Verwendung der Familienzulagen vorzunehmen und diesbezügliche "Beweise und
Unterlagen" zu verlangen.  
 
5.2.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, unabhängig von den
Behauptungen des Kindsvaters, wonach die Kinder von der Kindsmutter
vernachlässigt würden, sei eine Direktauszahlung der Zulagen (an die Mutter als
Obhutsberechtigte) von Gesetzes wegen zwingend. Dies rechtfertige sich dadurch,
dass es weder Aufgabe der FAK noch eines Gerichts sein könne, bei festgelegten
Zahlungspflichten abzuklären, ob oder in welchem Umfang das nicht überwiesene
Geld für die Kinder oder allgemein für die berechtigten Personen verwendet
werde.  
 
5.2.3. Auch das BSV vertritt den Standpunkt, die FAK habe lediglich zu prüfen,
ob die geschuldeten Familienzulagen gemäss Art. 8 FamZG zusammen mit den
Unterhaltsbeiträgen von der pflichtigen an die berechtigte Person
weitergeleitet würden. Könne die berechtigte Person in einem solchen Fall
nachweisen, dass ihr die pflichtige Person die Zulagen nicht weiterleite, sei
die Drittauszahlung zu bewilligen.  
 
5.2.4. Der Beschwerdegegner weist letztinstanzlich darauf hin, dass er de facto
(neben der Kindsmutter) ebenfalls für die Grundbedürfnisse seiner Kinder sorgen
müsse. In der Vergangenheit habe er die Familienzulagen immer für die Belange
seiner Kinder verwendet. Zum Beweis reicht er aktuelle Belege von Ausgaben bei.
 
Diese - mit Ausnahme der Quittung vom 3. März 2017 - erst nach dem
vorinstanzlichen Entscheid entstandenen Abrechnungen müssen jedoch im Verfahren
vor Bundesgericht als echte Noven unbeachtet bleiben (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22
f.; 142 V 590 E. 7.2 S. 598; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f., je mit Hinweisen). Ob
die Quittung vom 3. März 2017 über den Kauf zweier Wörterbücher
Berücksichtigung finden kann, muss nicht beantwortet werden, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt. 
 
5.2.5. Die Mutter der Kinder macht im Wesentlichen geltend, dass sie sich
selbstverständlich um alle Bedürfnisse ihrer Kinder kümmere und auch für alle
Kosten wie Heizung, Wasser, Strom und Autokosten aufkomme. Die Kinder seien
lediglich alle vierzehn Tage vom Freitag bis Sonntag sowie für die Hälfte der
Schulferien beim Beschwerdegegner. Dieser habe ihr aber dennoch die
Familienzulagen in der Vergangenheit nicht überwiesen.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Art. 8 FamZG galt als lex specialis mit Vorrang vor dem ZGB (Urteil
8C_123/2011 vom 31. Mai 2011 E. 6), da Art. 285 aAbs. 2 ZGB (in der bis Ende
2016 in Kraft gewesenen Fassung) in Widerspruch zu Art. 8 FamZG vorsah, dass
Familienzulagen (und andere Sozialversicherungsleistungen) nur dann zusätzlich
zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen waren, soweit es das Gericht nicht anders
bestimmt hatte. Neu sind gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB (in Kraft seit 1. Januar
2017) Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet
werden, nunmehr entsprechend Art. 8 FamZG, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu
zahlen.  
 
5.3.2. Nach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teilweise einem
geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der
berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig
ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die
Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von
Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im
Stande ist (lit. a) und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu
sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen
oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). Gemäss Wortlaut von Art. 20
Abs. 1 lit. a ATSG kommen daher nur Personen oder Behörden in Frage, die
gegenüber der rentenberechtigten Person unterstützungspflichtig sind oder diese
dauernd betreuen (BGE 143 V 241 E. 2.2.1 S. 244). Werden die Familienzulagen
nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so
kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die
Familienzulagen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne
Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 1 FamZG).  
 
5.3.2.1. Art. 9 Abs. 1 FamZG bezieht sich - anders als Art. 20 ATSG - nicht auf
die Unterhaltsdeckung, sondern darauf, ob die Familienzulagen für die
Bedürfnisse einer Person verwendet werden, für die sie bestimmt sind. Dem
Gesetzesentwurf ist zu entnehmen, dass zunächst ein Bezug auf die
"zweckentsprechende" Verwendung vorgesehen war (Parlamentarische Initiative
"Leistungen für die Familie", Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und
Gesundheit des Nationalrates vom 20. November 1998; BBl 1999 3220, S. 3255,
vgl. auch S. 3232). Daran wurde in der Folge aber nicht festgehalten (UELI
KIESER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar,
2010, Rz. 6 f. zu Art. 9 FamZG). Da Familienzulagen darauf abzielen,
familienbedingte Mehrkosten abzudecken, werden die "Bedürfnisse" regelmässig
darin bestehen, den Unterhalt des Kindes teilweise auszugleichen. Indessen ist
nicht ausschliesslich auf den Unterhalt Bezug zu nehmen, denn es kann sich so
verhalten, dass die Familienzulagen von einer Person beansprucht werden, die
nicht den Unterhalt des Kindes sicherzustellen hat (wie beispielsweise von
einem Pflegeelternteil; UELI KIESER/MARCO REICHMUTH, a.a.O., Rz. 8 und 10 zu 
Art. 9 FamZG).  
 
5.3.2.2. Zu der Drittauszahlungsregelung in Art. 9 Abs. 1 FamZG existiert unter
den Bestimmungen zu den Wirkungen des Kindesverhältnisses eine analoge Regelung
in Art. 291 ZGB, wonach Schuldner ihre Zahlungen auf gerichtliche Anweisung
ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten haben,
wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen (vgl. im Übrigen Art.
177 ZGB für den ehelichen und Art. 132 Abs. 1 ZGB für den nachehelichen
Unterhalt). Voraussetzung ist eine Vernachlässigung unterhaltsrechtlicher
Pflichten, während gemäss Art. 9 Abs. 1 FamZG ausreicht, wenn die
Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet werden, für
die sie bestimmt sind. Vernachlässigung im Sinne von Art. 291 ZGB (bzw. Art.
177 und Art. 132 Abs. 1 ZGB) liegt bereits dann vor, wenn der Unterhaltsbeitrag
wiederholt nicht oder unpünktlich bezahlt wird, gleichgültig aus welchem Grund
(CYRIL HEGNAUER, in: Berner Kommentar, 1997, N. 9 zu Art. 291 ZGB). Sie ist
verschuldensunabhängig (PETER BREITSCHMID/ANNASOFIA KAMP, in: Basler Kommentar,
ZGB I, 5. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 291 ZGB).  
Es besteht kein Grund, Art. 9 Abs. 1 FamZG abweichend zu interpretieren, weil
die Drittauszahlung in allen Fällen den gleichen Zweck verfolgt. Die
Unterhaltsbeiträge bzw. Familienzulagen sollen der Person zukommen, die dafür
besorgt ist, dass sie für den Unterhalt bzw. die Bedürfnisse derjenigen Person
verwendet werden, für die sie bestimmt sind. Leben die Kinder, wie im hier zu
beurteilenden Fall, beim sorgeberechtigten Elternteil, werden die
Familienzulagen bereits dann im Sinne von Art. 9 Abs. 1 FamZG "nicht für die
Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind", sobald sie der
(oder die) Anspruchsberechtigte entgegen Art. 8 FamZG nicht an den
sorgeberechtigten Elternteil weiterleitet. Kann die Person, für welche die
Familienzulagen bestimmt sind, oder ihr gesetzlicher Vertreter, nachweisen,
dass die anspruchsberechtigte Person die Zulagen nicht weiterleitet, ist die
Drittauszahlung folglich ohne Weiterungen zu bewilligen. Es kann nicht Sinn
dieser Drittauszahlungsbestimmung sein, in prekären Fällen eine Vorprüfung der
bedürfnisgerechten Verwendung des Geldes durch die Familienausgleichskasse zu
fordern. Dies muss umso mehr gelten, als im Gesetzgebungsprozess die Forderung
nach einer "zweckentsprechenden" Verwendung der Zulagen fallen gelassen und die
Drittauszahlung gerade für jene Fälle als sinnvoll erachtet wurde, in denen die
Beteiligten in einem gespannten Verhältnis zueinander stehen oder die
Unterstützungspflichtigen keine Unterstützungsleistungen erbringen
(Parlamentarische Initiative "Leistungen für die Familie", Bericht der
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 20.
November 1998; BBl 1999 3220, S. 3232). 
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, müssen Abklärungen zur
zweckentsprechenden Verwendung der Familienzulagen, wie sie das kantonale
Gericht im angefochtenen Rückweisungsentscheid von der Familienausgleichskasse
fordert, den Kindesschutzbehörden vorbehalten bleiben. Auf das Motiv der
entgegen Art. 8 FamZG unterbliebenen Zahlung (en) kann es deshalb im Rahmen von
Art. 9 Abs. 1 FamZG nicht ankommen. Die Anordnung der Direktauszahlung muss
zudem bereits bei relativ geringfügigen Verzögerungen möglich sein (so auch
THOMAS FLÜCKIGER, Koordinations- und verfahrensrechtliche Aspekte bei den
Kinder- und Ausbildungszulagen, in: Bundesgesetz über die Familienzulagen
[FamZG], 2009, S. 211). Art. 8 und Art. 9 FamZG zielen darauf ab, die
Weiterleitung bzw. Auszahlung der Familienzulagen an die Kinder bzw. den
sorgeberechtigten Elternteil sicherzustellen. Es ist nicht Sache der
Familienausgleichskasse bzw. des gegen ihre allfällige
Drittauszahlungsverfügung angerufenen Gerichts, auf Streitigkeiten der
Elternteile über die konkrete Verwendung der Familienzulagen einzugehen. 
 
6.   
Zusammenfassend durfte die Familienausgleichskasse im vorliegenden Fall die
Drittauszahlung ohne weitere Abklärungen verfügen, da der Beschwerdegegner die
Familienzulagen nicht an die Kindsmutter weitergeleitet hat. Weitere
Abklärungen zur zweckentsprechenden Verwendung der Zulagen erübrigen sich,
weshalb der Entscheid des kantonalen Gerichts vom 23. Mai 2017 Bundesrecht
verletzt und aufzuheben ist. 
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdegegner hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 23. Mai 2017 wird aufgehoben und der
Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 13.
September 2016 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, D.________, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Dezember 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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