Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.461/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_461/2017            

 
 
 
Urteil vom 27. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren, Kosten), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 12. Februar 2016 (VSBES.2015.139). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1959 geborene A.________ war Betriebsmitarbeiter in der Logistik der Firma
B.________. Am 4. November 2011 meldete er sich wegen Rückenproblemen bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an. Diese holte u.a. ein
Gutachten der Rheumatologin Dr. med. C.________ und des Psychiaters Dr. med.
D.________, Ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel, vom 21. Januar
2014 ein. Mit Verfügung vom 21. April 2015 verneinte sie den Anspruch auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente. Die Beschwerde des
Versicherten hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in dem Sinne
gut, dass es die Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den
strittigen Anspruch entscheide (Dispositiv-Ziffer 1); es verpflichtete sie, dem
Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 2'287.85 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) sowie die Verfahrenskosten von Fr. 600.- zu bezahlen
(Dispositiv-Ziffern 2 und 3; Entscheid vom 12. Februar 2016). 
 
B.   
In Nachachtung des kantonalen Rückweisungsentscheids führte die IV-Stelle
ergänzende medizinische Abklärungen durch. Sie holte ein Gutachten des Dr. med.
E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie des Dr. med. F.________,
Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 5. Januar 2017 ein. Mit unangefochten
in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 22. Mai 2017 verneinte die IV-Stelle
abermals den Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
und Invalidenrente. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Juni 2017
beantragt die IV-Stelle Folgendes: 
 
1. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des kantonalen Entscheides vom 12. Februar 2016
seien aufzuheben. 
 
2. Sie sei von jeglicher Kostentragungspflicht, insbesondere von der Pflicht
zur Bezahlung einer Parteientschädigung sowie von Verfahrenskosten zu befreien;
eventuell sei sie zu einer teilweisen Kostenübernahme nach richterlichem
Ermessen zu verpflichten. 
 
3. Die Kosten für das Verfahren vor dem kantonalen Gericht seien dem
Versicherten zu überbinden. 
 
4. Die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren seien ausnahmsweise dem
kantonalen Gericht aufzuerlegen. 
5. Die Kosten des bidisziplinären Gutachtens vom 5. Januar 2017 von Fr.
6'638.80 seien ausnahmsweise dem kantonalen Gericht zu überbinden resp. diesem
im Sinne einer Parteientschädigung zu Gunsten der IV-Stelle aufzuerlegen;
eventuell sei dem kantonalen Gericht ein Teil der vorgenannten Gutachterkosten
zu überbinden resp. diesem im Sinne einer Parteientschädigung zugunsten der
IV-Stelle aufzuerlegen. 
 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 142 V 551 E. 1 S. 555). 
 
Angefochten ist die Kostenregelung in einem Entscheid einer letzten kantonalen
Gerichtsinstanz. Dagegen kann grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden (Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. d BGG; BGE 142 V 551 E. 2 S. 555). 
 
2.   
Befindet die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines
Rückweisungsentscheides über Kosten- und Entschädigungsfolgen, ist dies ein
Zwischenentscheid, der nicht unter Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (nicht wieder
gutzumachender Nachteil) fällt: Wird die von der unteren Instanz aufgrund des
Rückweisungsentscheids ergangene neue Verfügung in der Sache nicht mehr
angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die
Kostenregelung im Rückweisungsentscheid innert der Beschwerdefrist von Art. 100
BGG beim Bundesgericht angefochten werden. Fristauslösend für diese Anfechtung
ist das Eröffnungs- bzw. Zustellungsdatum der neuen unterinstanzlichen
Verfügung (BGE 142 II 363 E. 1.3 S. 367; 142 V 551 E. 3.3.2 S. 558). 
 
Die Beschwerde der IV-Stelle richtet sich gegen die Kosten- und
Entschädigungsfolgen gemäss dem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom 12.
Februar 2016. Die aufgrund dieses Entscheides erlassene Verfügung der IV-Stelle
vom 22. Mai 2017 blieb in der Sache unangefochten. Die von ihr am 21. Juni 2017
der Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig, weshalb darauf
einzutreten ist. 
 
3.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden (BGE 142 V 551 E. 5 S. 559). 
 
4.   
 
4.1. Laut Art. 69 Abs. 1 ^bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr.
1'000.- festgelegt.  
 
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Weitergehende
bundesrechtliche Vorschriften zur Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten
finden sich im Sozialversicherungsrecht mit Ausnahme dieser Normen nicht. 
 
Die Bestimmungen des Kantons Solothurn erklären diesbezüglich Art. 106 bis 109
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) als sinngemäss anwendbar (§ 1
Abs. 3 der - gestützt auf § 80 des Gesetzes vom 15. November 1970 über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11]
erlassenen - Verordnung des Kantonsrates vom 22. September 1987 über das
Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das
Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [BGS125.922] in
Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; vgl. BGE 142 V
551 E. 8.1 S. 567). Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich
der unterliegenden Partei auferlegt. 
 
4.2. Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der
Abklärung, soweit er die Massnahme angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen
angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die
Beurteilung unerlässlich oder Bestandteil nachträglich zugesprochener
Leistungen bilden.  
 
5.  
 
5.1. Die IV-Stelle hatte mit Verfügung vom 21. April 2015 den Anspruch des
Beschwerdegegners auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente verneint. Sie
berief sich auf das ABI-Gutachten vom 21. Januar 2014. Gestützt hierauf führte
sie aus, der Beschwerdegegner sei für jegliche leichte bis gelegentlich
mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einnahme von
wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen zu 100 % arbeitsfähig. Sie ermittelte
einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 %.  
 
5.2. Das kantonale Gericht erwog im Rückweisungsentscheid vom 12. Februar 2016
im Wesentlichen, der ABI-Gutachter Dr. med. D.________ habe folgende Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Anpassungsstörung mit
depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Mit Urteil BGE 141 V 281
vom 3. Juni 2015 habe das Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung und zu vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern
geändert. Diese neue Rechtsprechung sei auf alle hängigen Fälle anwendbar.
Allerdings verlören nach altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten ihren
Beweiswert nicht, sofern das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhalte. Die Beweiskraft des Gutachtens des
Dr. med. D.________ setze somit voraus, dass es auch den Anforderungen der
neuen Rechtsprechung entspreche, indem es sämtliche für die
Indikatorenbeurteilung relevanten Informationen enthalte. Wie THOMAS GÄCHTER
und MICHAEL MEIER im Artikel "Schmerzrechtsprechung 2.0" (in: Jusletter vom 29.
Juni 2015) zu Recht festgehalten hätten, werde es vielen Administrativgutachten
an der nun gebotenen Betrachtungsweise und der Berücksichtigung aller
relevanten Umständen fehlen. Der Fokus sei, wie das Bundesgericht deutlich
mache, häufig stark auf die medizinische Komponente und die Zumutbarkeits- bzw.
Foerster-Kriterien gelegt worden. Im ABI-Gutachten vom 21. Januar 2014 seien
weder die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde noch die relevanten
Eigenschaften der Persönlichkeit hinreichend ausführlich beschrieben worden.
Eine nähere Diskussion der (somatischen) Komorbidität fehle. In Bezug auf den
sozialen Kontext bleibe offen, inwiefern sich daraus aus fachmedizinischer
Sicht Rückschlüsse auf das Leistungsvermögen bzw. auf positive oder negative
Einflussfaktoren ziehen liessen. Bei der Beschreibung des Aktivitätsniveaus
bleibe unklar, inwieweit die Schilderungen des Versicherten aufgrund der durch
die Exploration gewonnenen Erkenntnisse als plausibel erschienen und was sich
daraus im Lichte der neuen Regeln für die Beurteilung des Leistungsvermögens
ableiten lasse. Der Gutachter habe keinen Anlass gehabt, seine Erkenntnisse in
einer Weise zu beschreiben, die sich an den neu massgebenden Indikatoren
orientiere. Zudem bleibe unklar, ob Umstände, die in diesem Kontext relevant
wären, allenfalls ungeprüft oder unerwähnt geblieben seien, weil sie früher
keine entscheidende Rolle gespielt hätten. Zusammenfassend komme dem
bidisziplinären ABI-Gutachten vom 21. Januar 2014 aufgrund der geänderten
Rechtsprechung keine volle Beweiskraft zu. Die Frage nach dem Vorliegen und dem
Ausmass einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit
müsse aufgrund einer erneuten bidisziplinären (rheumatologischen und
psychiatrischen) Begutachtung geklärt werden. Bei der Beurteilung der
chronischen Schmerzstörung aufgrund der neuen Indikatoren handle es sich um
eine gänzlich ungeklärte Frage, weshalb die Sache zur Vornahme der genannte
Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen sei.  
 
6.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das ABI-Gutachten vom 21. Januar 2014 und
dasjenige der Dres. med. E.________ sowie F.________ vom 5. Januar 2017 seien
zur selben Einschätzung gekommen. Es wäre somit nicht notwendig gewesen, eine
neue Begutachtung durchzuführen. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn
beim letztgenannten Gutachten handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen
Gerichtsentscheid entstanden, um ein unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1
BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; Urteil 8C_236/2017 vom 24. Juli 2017 E.
4). 
 
7.  
 
7.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Verweis auf
den Artikel von THOMAS GÄCHTER und MICHAEL MEIER Artikel "Schmerzrechtsprechung
2.0" lasse keinen Schluss auf den Beweiswert des ABI-Gutachtens vom 21. Januar
2014 zu. Die Vorinstanz habe sehr rudimentär zu den einzelnen Indikatoren
Stellung genommen. Das ABI-Gutachten erfülle die im IV-Rundschreiben Nr. 313
vom 6. Juni 2012 für verbindlich erklärten "Qualitätsleitlinien für
psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung" der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom
Februar 2012. Der Vorinstanz wäre es somit möglich gewesen, eine schlüssige
Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren vorzunehmen.  
 
7.2. Das kantonale Gericht hat mit Rückweisungsentscheid vom 12. Februar 2016
einlässlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb das ABI-Gutachten vom 21.
Januar 2014 keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdegegners nach Massgabe der relevanten Indikatoren im Sinne der
geänderten und sofort anwendbaren Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297
f. und E. 8 S. 309) zuliess (vgl. E. 5.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin gibt
insgesamt bloss die eigene Sichtweise wieder, wie die Akten tatsächlich und
rechtlich zu würdigen gewesen wären, womit sie eine unzulässige appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid vornimmt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II
353 E. 5.1 S. 356; Urteil 8C_119/2017 vom 11. Mai 2017 E. 6.2). Sie erhebt aber
keine konkreten Rügen, aus denen sich ergäbe, dass das kantonale Gericht den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig
festgestellt hätte. Eine vorinstanzliche Verletzung der Begründungspflicht
(hierzu vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237) liegt ebenfalls nicht vor.  
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, falls ein neues Gutachten tatsächlich
notwendig gewesen wäre, hätte es die Vorinstanz selber einholen müssen. Mit der
Rückweisung der Sache an die IV-Stelle habe sie den Grundsatz des raschen
Verfahrens nach Art. 61 lit. a ATSG verletzt. Allenfalls wären bereits
punktuelle Ergänzungen ausreichend gewesen, welche die Vorinstanz hätte
vornehmen können.  
 
8.2. Die Beschwerdeinstanz holt in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn
sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener
medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch
gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem
rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle
bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig
ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem
Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine
Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen
erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Ein
in diesem Sinn ungerechtfertigter Entscheid einer Beschwerdeinstanz, die Sache
zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, ist
mangels Vorliegens der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und
b BGG vor Bundesgericht regelmässig nicht anfechtbar (BGE 139 V 99 E. 2.4 S.
103 f.; vgl. auch SVR 2016 IV Nr. 4 S. 11, 9C_703/2015 E. 4 bis 6).  
 
8.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Vorinstanz (vgl. E. 5.2
am Ende hiervor) habe es sich bei der Beurteilung der chronischen
Schmerzstörung nach den Indikatoren gemäss neuer Rechtsprechung (BGE 141 V 281)
nicht um eine gänzlich ungeklärte Frage gehandelt. Denn das Bundesgericht habe
bereits mit diesem Urteil und mit 8C_76/2015 vom 2. September 2015 die Sache
jeweils an das kantonale Gericht zur Einholung eines Gerichtsgutachtens
zurückgewiesen. Hieraus allein kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Denn es gibt zahlreiche Fälle, in denen das Bundesgericht die
Sache im Rahmen der neuen Schmerzrechtsprechung an die Verwaltung zur
Neubegutachtung zurückwies (vgl. Urteile 9C_450/2015 vom 29. März 2016, 8C_551/
2015 vom 17. März 2016, 8C_240/2015 vom 18. November 2015, 8C_342/2015 vom 10.
November 2015, 9C_822/2014 vom 29. Oktober 2015 und 8C_219/2015 vom 12. Oktober
2015). Auch in diesem Lichte ist der angefochtene Rückweisungsentscheid somit
nicht zu beanstanden.  
 
9.   
Bei diesem Prozessausgang ist die im angefochtenen Rückweisungsentscheid vom
12. Februar 2016 getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung rechtens (vgl.
BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312). 
 
10.   
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 2
BGG). Nicht angezeigt ist vor diesem Hintergrund eine Überwälzung der durch die
(Zweit-) Begutachtung vom 5. Januar 2017 entstandenen Kosten auf das kantonale
Gericht unter dem Titel einer zugunsten der IV-Stelle auszurichtenden
Parteientschädigung. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. September 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar 

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