Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.460/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_460/2017  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Vorsorgeeinrichtung 1 
der Zürich Versicherungs-Gruppe, Postfach, 8085 Zürich. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 9. Mai 2017 (VBE.2016.764). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 15. Oktober 2010 meldete sich der 1965 geborene A.________ bei der
Invalidenversicherung an wegen eines Bandscheibenvorfalls und einer Depression.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte Abklärungen in erwerblicher und
medizinischer Hinsicht, liess ihn durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
untersuchen und sprach ihm berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung
und beruflicher Abklärung zu. Nachdem der Versicherte im April 2012 eine Stelle
zu 50 % hatte antreten können, diese aber Ende November 2012 wieder verlor,
veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre
(internistisch-rheumatologische sowie psychiatrische) medizinische
Standortbestimmung bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Basel,
(Bericht der Dr. med. B.________, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 30.
Mai 2013 und Gutachten des Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie vom 12. Juni 2013) sowie eine BEFAS-Abklärung und ein Arbeits-
bzw. Aufbautraining. Nach erfolglosem Abschluss der beruflichen Massnahmen und
Rücksprache mit dem RAD stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. März 2015
die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Auf Einwendungen hin veranlasste
sie eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung beim Swiss Medical
Assessment- and Business Center (SMAB) in Bern (Gutachten vom 25. Februar 2016
und Stellungnahme vom 9. Juni 2016). Sie verneinte - wiederum nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 10. November 2016 den
Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 9. Mai 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid vom 9. Mai 2017 aufzuheben und es seien ihm Leistungen nach IVG
zuzusprechen. Sodann beantragt er einen zweiten Schriftenwechsel. 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG
; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Weil die Streitsache ohne Schriftenwechsel entschieden werden kann, ist der
prozessuale Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
gegenstandslos (Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Verfügung vom
10. November 2016, wonach kein Rentenanspruch besteht, bestätigte. 
 
4.   
Die Vorinstanz erkannte nach einlässlicher Würdigung sämtlicher im Recht
liegender Berichte dem SMAB-Gutachten vom 25. Februar 2016 sowie der
gutachterlichen Stellungnahme vom 9. Juni 2016 volle Beweiskraft zu. Gemäss
psychiatrisch-neuropsychologischem Gutachten von Frau Dr. med. D.________,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Frau lic. phil. E.________,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, leide der Versicherte an einer
depressiven Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode
(ICD-10 F33.0), wobei eine bipolare Störung nicht gänzlich auszuschliessen sei
(ICD-10 F31.3), sowie an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.8). Insbesondere aus der rezidivierenden depressiven Störung ergebe sich
eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Damit bestehe in der angestammten Tätigkeit
als Aussendienstmitarbeiter einer Versicherung eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe der anamnestisch schädliche
Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.20). Folglich bestätigte das kantonale Gericht
die rentenabweisende Verfügung vom 10. November 2016. 
 
5.  
 
5.1. Materiell-rechtlich macht der Beschwerdeführer bezüglich der somatischen
Beschwerden insbesondere geltend, die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen zum Morphiumkonsum seien unvollständig; das
kantonale Gericht habe sich damit in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
auseinandergesetzt. Soweit die Vorinstanz festgestellt habe, die somatischen
Aspekte seien unbestritten, sei dies offensichtlich aktenwidrig und somit
willkürlich. Diese erneuten Vorbringen, wonach die somatischen Leiden nicht
genügend gewürdigt worden seien, namentlich die Tatsache, dass der Versicherte
Morphium einnehme wegen seiner Rückenschmerzen, die darüber hinaus eine
Tätigkeit im Aussendienst verunmöglichten, sind nicht stichhaltig. Die
Vorinstanz stellte in keiner Weise willkürlich, sondern korrekt fest, dass die
somatischen Beschwerden anlässlich der medizinischen Standortbestimmung bei der
asim im Bericht des Dr. med. B.________ vom 30. Mai 2013 Berücksichtigung
fanden, diese jedoch nachvollziehbar keine medizinisch attestierte
Arbeitsunfähigkeit begründeten. Der Einwand, das von der psychiatrischen
Gutachterin Frau Dr. med. D.________ festgelegte Zumutbarkeitsprofil als
Aussendienstmitarbeiter sei mit seiner Rückenproblematik nicht vereinbar, ist
durch nichts belegt. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzulegen, weshalb
der Konsum von Morphium (gemeint wohl das Opioid Tramal), der sich überdies aus
den Akten im Gutachtenszeitpunkt nicht ergibt (vgl. "Aktuelle Medikation" im
Gutachten vom 5. Januar 2016 S. 30), auf eine andere Befundlage schliessen
liesse oder zu einer andern Arbeitsfähigkeitsschätzung führen sollte. Dass sich
das kantonale Gericht mit diesem Punkt nicht näher befasste, verletzt weder den
Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch auf rechtliches Gehör.  
 
5.2. Weiter sieht der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung darin, dass die
Vorinstanz das Gutachten vom 25. Februar 2016 als beweiskräftig angesehen habe,
ohne die darin enthaltenen Widersprüche zum Bericht des behandelnden
Psychiaters Dr. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 1. Juli 2016 ausgeräumt zu haben. Sodann überzeuge die im Gutachten
attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht, zumal die Fachkompetenz der Gutachterin
Frau Dr. med. D.________ in Zweifel zu ziehen sei, weshalb die Expertise nicht
verwertbar sei. Vielmehr ergebe sich auch aus dem BEFAS-Schlussbericht vom 12.
Dezember 2013 eine höhere Arbeitsunfähigkeit.  
 
5.3. Eine willkürliche, Bundesrecht verletzende Beweiswürdigung des kantonalen
Gerichts vermögen diese Einwendungen nicht darzutun. Mit BGE 141 V 281 wurden
die Grundsätze zur freien Beweiswürdigung von ärztlichen Berichte nicht ausser
Kraft gesetzt (BGE 125 V 351, BGE 137 V 210, BGE 143 V 124). Vielmehr hält das
Bundesgericht Folgendes fest: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung kann
zwar, zumindest ohne erlässliche Befassung mit den spezifischen normativen
Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, den rechtlich geforderten Beweis
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen.
Jedoch ist die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine wichtige
Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V
193 E. 3.2 S. 196). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich
gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE
141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 f.). Die Rechtsanwender prüfen deshalb die
medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die
massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem
Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren
auf Arbeitsunfähigkeit schiessen lassen (zur Publikation vorgesehenes Urteil
8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2). In BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307
wird deshalb von den Gutachtern verlangt, dass sie anhand der einschlägigen
Indikatoren das Leistungsvermögen einschätzen. Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto
ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung
berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer
objektivierten Grundlage erfolgte. Ziel der Beweiswürdigung ist es, eine
rentenbegründende Invalidität nur dann anzunehmen, wenn funktionelle
Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei
festgestellt wurden (BGE 141 V 281 E. 6 S. 307 f.). Ist bei der Würdigung einem
nach diesen Grundsätzen erstatteten Gutachten Beweiskraft zuzuerkennen, hat es
damit sein Bewenden. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach
Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141 V
281 E. 5.2.3 S. 307 und Urteil 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3 f.).  
 
5.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die von den Gutachtern
attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht plausibel erstellt, ist darauf
hinzuweisen, dass es sich bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum
Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person
grundsätzlich um Tatfragen handelt. Diesbezüglich ist auf ein im Verfahren nach
Art. 44 ATSG und BGE 141 V 281 eingeholtes Gutachten rechtsprechungsgemäss
abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen.  
 
5.5. Das kantonale Gericht führte aus, dass gestützt auf die Rechtsprechung den
Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum
zustehe. Sodann seien die gestellten Diagnosen im psychiatrischen Gutachten vom
5. Januar 2016, wonach der Versicherte an einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode, und an einer
narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide, jedoch ein hirnorganisches
Psychosyndrom ausgeschlossen und eine persistierende
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) nur als möglich erachtet
wurde, nachvollziehbar. Mit dem bereits zitierten Urteil 8C_130/2017 vom 30.
November 2017 (E. 5.3 hiervor) bleibt zwar die Diagnose Ausgangspunkt für die
Prüfung einer anspruchserheblichen Leistungseinschränkung, jedoch wird auch
verdeutlicht, dass die gesamte Befundlage objektiven Massstäben folgend
daraufhin geprüft werden muss, ob daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultiert.
Ungeachtet der Diagnosen ist es aus IV-rechtlichen Gesichtspunkten wesentlich,
die funktionellen Einschränkungen zu evaluieren, um so die Frage nach der
Notwendigkeit einer Berentung zu beantworten. Im vorliegenden Kontext kann es
mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil nicht massgebend sein, ob die
diagnostizierte Persönlichkeitsstörung narzisstisch oder gemischt vorliegt. Die
lediglich andere medizinische Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr.
med. F.________ vom 1. Juli 2016, es sei eher von einer gemischten als von
einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung auszugehen, erachtete die
Vorinstanz in freier Beweiswürdigung als nicht geeignet, die Schlussfolgerungen
der Expertin in Zweifel zu ziehen. Hierauf hatte auch bereits der RAD-Arzt Dr.
med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seiner
Stellungnahme vom 25. Juli 2016 hingewiesen. Die Gutachterin evaluierte im
Rahmen ihrer Untersuchung und anhand der Unterlagen vielmehr sorgfältig sowohl
die vorhandenen Ressourcen wie auch die leistungshemmenden Aspekte und
schlussfolgerte bei gesamthafter Betrachtung widerspruchsfrei auf die
attestierte Arbeitsfähigkeit. Der Vorwurf in der Beschwerde, die Expertin habe
insbesondere den Abbruch des Aufbautrainings bei der Arbeitsintegration
H.________ nicht gewürdigt, ist schlicht aktenwidrig (vgl. S. 32 des
psychiatrischen Gutachtens). Sie beachtete in ihrer Beurteilung durchaus die
drei fehlgeschlagenen Eingliederungsversuche, deren Scheitern (unter Angabe von
psychischen und physischen Beschwerden) sie jedoch nicht gänzlich
nachvollziehen konnte. Dass sie sich nicht ausdrücklich auf die Berichte der
Arbeitsintegration H.________ vom 10. November 2014 und der BEFAS Spital
I.________ vom 12. Dezember 2013 oder auf die im Jahr 2012 gescheiterte
Arbeitsbemühung im ersten Arbeitsmarkt bezog, stellt keinen entscheidenden
Mangel dar, der die Beweiswertigkeit ihrer Schlussfolgerungen schmälern würde.
Die darauf beruhenden Feststellungen der Vorinstanz, die Gutachterin sei in
Würdigung der Berichte zu den beruflichen Massnahmen zum Schluss gelangt, die
subjektiven Beschwerden und Einstellungs- bzw. Motivationsprobleme stünden beim
Beschwerdeführer im Vordergrund, wobei psychopathologisch keine
objektivierbaren Einschränkungen ersichtlich seien, die erfolgreiche berufliche
Massnahmen verunmöglichten, sind für das Bundesgericht verbindlich. Der
diesbezüglich erhobene Einwand, die Vorinstanz habe in Missachtung der
Rechtsprechung gemäss BGE 140 V 193 die Vorgaben zur Beweiswürdigung von
Gutachten und Berichten von Integrationsfachleuten falsch angewendet und daher
Bundesrecht verletzt, geht fehl. Die zitierte Rechtsprechung betrifft die
Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei
der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ist daher im Zusammenhang mit der
Würdigung von Berichten im Rahmen der beruflichen Abklärung nicht einschlägig.
 
Die Vorbringen des Versicherten hinsichtlich der angezweifelten Fachkompetenz
der psychiatrischen Gutachterin sind ferner nicht stichhaltig. Eine
Facharztausbildung in der zu begutachtenden medizinischen Disziplin genügt mit
der Vorinstanz. Eine schweizerische Ausbildung bzw. der FMH-Facharzttitel ist
nicht Bedingung für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als
Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin; eine
Fachausbildung kann auch im Ausland erworben werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S.
246; Urteile 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.4; 8C_253/2010 vom 15.
September 2010 E. 5.2; 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Aus dem
Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (MedReg; http://
www.medregom.admin.ch, besucht am 11. Januar 2017) ergibt sich, dass die
Gutachterin eine im Jahr 2007 in der Schweiz anerkannte Weiterbildung in
Psychiatrie und Psychotherapie sowie in Physikalischer Medizin und
Rehabilitation absolvierte. Hinweise, dass sie ihre Weiterbildung
vernachlässigt oder nicht hinreichend qualifiziert wäre, den Sachverhalt aus
psychiatrischer Sicht zu beurteilen, liegen nicht vor. 
Wenn die Vorinstanz folglich auf das Gutachten abstellte, kann dies nicht als
bundesrechtswidrig qualifiziert werden. Im Rahmen der eingeschränkten
Sachverhaltskontrolle ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im
vorangegangenen Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu
beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens
und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden
Arbeitsfähigkeit zu korrigieren. Daher genügt es nicht, wenn sich der
Beschwerdeführer über weite Strecken darauf beschränkt, dem vorinstanzlichen
Beweisergebnis seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Wie dargelegt,
vermögen seine Rügen keine offensichtlichen Unrichtigkeiten der
vorinstanzlichen Schlussfolgerungen aufzuzeigen. Konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit des Administrativgutachtens liegen nicht vor (E. 5.4), weshalb
die vom kantonalen Gericht angenommene 80%ige Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit vor Bundesrecht stand hält. Da damit jedenfalls ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann, durfte es auf die
Ermittlung des genauen Invaliditätsgrads verzichten. Damit hat es beim
vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
6.   
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich
Versicherungs-Gruppe, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Februar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla 

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