Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.458/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_458/2017  
 
 
Urteil vom 6. August 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luca Keusen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Rente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 6. Juni 2017 (200 17 38 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1964 geborene A.________ meldete sich am 24. Oktober 2012 mit dem Hinweis
auf ein diagnostiziertes Mammakarzinom bei der Invalidenversicherung zur
beruflichen Integration beziehungsweise zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle
Bern (IV-Stelle) führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Unter
anderem liess sie die Versicherte beim Zentrum für Medizinische Begutachtung
(ZMB) Basel polydisziplinär untersuchen (Expertise vom 13. Februar 2015).
Aufgrund einer zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung holte die IV-Stelle
zudem ein auf den 28. Juni 2016 datiertes Verlaufsgutachten beim ZMB ein. Mit
Verfügung vom 30. Dezember 2016 sprach sie A.________ für die Zeit vom 1. Mai
2013 bis 31. März 2014 eine befristete ganze Invalidenrente zu. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 6. Juni 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr - neben
dem unbestrittenen Anspruch auf eine ganze Rente ab April 2014 - eine
Viertelsrente zuzusprechen. Eventuell sei der Anspruch auf eine Viertelsrente
bis September 2016 zu befristen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verzichten auf
eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (
Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin über den 31. März 2014 hinaus zu Recht verneinte. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der Invalidität (
Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) zutreffend dargelegt.
Gleiches gilt für die Ausführungen zum Anspruch und Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE
130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136)
sowie zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Invaliditätsbemessung
(BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen. 
Richtig hat das kantonale Gericht auch ausgeführt, dass die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV), wenn sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Nach der Rechtsprechung sind diese
Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder
befristeten Rente analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen), weil
noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende
Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung
mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente
zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits
der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt
der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil 8C_350/2013
vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung kann auch ohne
wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eine Rentenrevision
rechtfertigen. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). 
 
3.   
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2013 bis zum 31. März
2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hatte. Letztinstanzlich stimmt die
Versicherte auch den Erwägungen des kantonalen Gerichts bezüglich der
Invaliditätsbemessungsmethode zu. Anwendbar ist demnach die
Einkommensvergleichsmethode für Teilerwerbstätige im Umfang von 80 % ohne
Aufgabenbereich im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290. 
 
4.   
Gemäss angefochtenem Entscheid ist ab dem 4. Mai 2012 eine ununterbrochene
Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Da sich die Versicherte im November
2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, bestand
frühestens ab Mai 2013 ein Rentenanspruch. In Würdigung des unbestritten
gebliebenen ZMB-Gutachtens vom 13. Februar 2015 stellte das kantonale Gericht
weiter fest, nach Abschluss der therapeutischen Massnahmen aufgrund des
Mammakarzinoms im Februar 2013 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Der Anspruch auf eine ganze Rente ab Mai 2013 sei unbestritten. Der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich im Verlaufe des Jahres
2013 dann sukzessive verbessert bzw. gesteigert, sodass ab Januar 2014 von
einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen
werden konnte. Ob ab dem genannten Zeitpunkt überhaupt noch von einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung
auszugehen war, oder ob angesichts der Ausführungen im zweiten ZMB-Gutachten
vom 28. Juni 2016 keine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
mehr vorlag, könne offen bleiben, da es in Bezug auf den Rentenanspruch
irrelevant sei. Es müsse daher auch nicht beurteilt werden, ob es sich beim
zweiten Gutachten um eine unzulässige second opinion gehandelt habe. 
Das hypothetische Invalideneinkommen hat die Vorinstanz mit Hilfe der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabellen der Lohnstrukturerhebung (LSE)
für das Jahr 2014 und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % des
Tabellenlohnes ermittelt und auf Fr. 38'010.- veranschlagt. Gewichtet mit dem
hypothetischen Beschäftigungsgrad von 80 % resultierte ab Januar 2014 ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 % (gerundet), weshalb der
Rentenanspruch auf Ende März 2014 terminiert wurde. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorerst, bei der als "Verlaufsgutachten"
bezeichneten Expertise des ZMB vom 28. Juni 2016 handle es sich um eine
unzulässige Second-opinion-Begutachtung, weshalb darauf nicht abgestellt werden
dürfe.  
 
5.2.   
 
5.2.1. Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin im Verlaufe des Jahres 2013 besserte und somit spätestens ab
Januar 2014 ein Revisionsgrund vorlag. Im als beweisrelevant anerkannten
Gutachten vom 3. Februar 2015 wurden bei der Versicherten gemäss
vorinstanzlicher Feststellung vor allem ein Mammakarzinom rechts (mit/bei
Lymphknotenmetastase axillär rechts), ein Status nach wiederholter
neoadjuvanter Chemotherapie mit verschiedenen Präparaten, ein Status nach
Ablatio mammae rechts mit lokoregionärer Bestrahlung und weiterhin
durchgeführter endokriner Therapie, eine tumor-assoziierter Fatigue, eine
atypische Depression (ICD10: F32.8) mit/bei einem Status nach Mammakarzinom mit
operativer, radiotherapeutischer und chemotherapeutischer Behandlung und ein
Verdacht auf eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD10: F60.1)
diagnostiziert. Im Vordergrund standen eine subjektiv angegebene kognitive
Störung/Schwäche im Sinne einer geistigen Ermüdbarkeit. Aus orthopädischer
Sicht hätten die Gutachter eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit
gefunden. Die atypische Depression sei durch das somatische Leiden kompliziert
worden. In der zuletzt ausgeübten und im Jahre 2006 wegen eines
Erschöpfungssyndroms aufgegebenen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in
einem Garagenbetrieb sei die Versicherte spätestens ab dem Jahre 2012 nicht
mehr arbeitsfähig gewesen. Als adaptierte Tätigkeit wurde eine körperlich
leichte, ohne repetitive Überkopfarbeit, ohne repetitives Heben und Tragen von
Lasten über fünf Kilogramm, sowie ohne repetitive Belastung sowie
Verletzungsgefahr des rechten Armes definiert. Diese müsse den intellektuellen
Fähigkeiten angepasst sein und keine hohen Anforderungen an Flexibilität und
Stressresistenz stellen. Die Restarbeitsfähigkeit habe ab Januar 2014 60 %
betragen.  
Im umstrittenen Gutachten vom 28. Juni 2016 hätten die Ärzte des ZMB weder auf
Grund einer somatischen noch einer psychiatrischen Erkrankung eine
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert. Diese Beurteilung der
Leistungsfähigkeit gelte ab Gutachtensdatum. Die Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit seit der Erstbegutachtung hätten sich
die Experten mit der konsolidierten Situation bezüglich des onkologischen
Leidens erklärt. Aus psychiatrischer Sicht hätten im Juni 2016 keine
nennenswerten Konflikte mehr bestanden, welche Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit hätten. 
 
5.2.2. Damit steht fest, dass es sich beim zweiten Gutachten tatsächlich um ein
Verlaufsgutachten und damit nicht um eine sogenannte "second opinion" handelte.
Es wurde geprüft, inwieweit sich der Gesundheitszustand seit der
Erstbegutachtung weiter verändert hatte. Die unterschiedliche Beurteilung der
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den zwei Gutachten erklärt sich
vor allem mit einer zwischenzeitlich erfolgten weiteren Verbesserung des
Gesundheitszustandes, das heisst mit veränderten Verhältnissen. Da vorliegend
die Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der verfügten Renteneinstellung, mithin ab
April 2014, strittig ist, ist mit der Vorinstanz zunächst auf die
Zumutbarkeitsbeurteilung in der Expertise vom 13. Februar 2015 abzustellen.  
 
6.   
Zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab der verfügten
Renteneinstellung per 31. März 2014. 
 
6.1. Das kantonale Gericht diskutierte verschiedene Varianten zur Feststellung
des Valideneinkommens. Dieses sei zwischen Fr. 59'623.- (auf der Grundlage der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE] für das Jahr 2014;
Tabelle T17, Pos. 41 für allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte, Total Frauen,
80 %) und Fr. 61'794.- (ausgehend vom zuletzt im Jahre 2006 bei der B.________
AG erzielten Verdienst, hochgerechnet auf das Jahr 2014) anzusetzen.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Nachdem die Versicherte seit dem Jahre 2006 keine Erwerbstätigkeit mehr
ausübt, sind sich die Parteien einig, dass das Invalideneinkommen aufgrund
statistischer Werte zu bestimmen ist. Das kantonale Gericht hat dabei wiederum
auf Tabelle T17, Position 41 der LSE 2014 abgestellt und so unter
Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 38'010.-
ermittelt.  
 
6.2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, korrekterweise sei das
hypothetische Invalideneinkommen anhand der Tabelle TA1, Niveau 1 Total Frauen
zu bestimmen.  
 
6.2.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung
LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2014 IV
Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1).  
Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle
TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht
bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich
tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage
kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen
abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren
erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen
(in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24.
August 2007; 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017, E. 6.2). 
 
6.2.4. Das kantonale Gericht führte aus, im Lichte des gutachterlich
definierten Zumutbarkeitsprofils sei sowohl beim Validen- als auch beim
Invalideneinkommen vom gleichen Tabellenwert auszugehen. Wie die
Beschwerdeführerin indessen richtigerweise vorbringen lässt, widerspricht diese
Auffassung den Akten. Wie in Erwägung 5.2.1 hievor dargestellt, hielten die
Experten im Gutachten vom 13. Februar 2015 ausdrücklich fest, die bis im Jahr
2006 ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eines Garagenbetriebes
sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Damit bleibt auch für die
ausnahmsweise Anwendung der Tabelle T17 kein Raum. Das Zumutbarkeitsprofil
gemäss erstem, hier zu berücksichtigenden ZMB-Gutachten - leichte körperliche,
an die intellektuellen Fähigkeiten der Versicherten angepasste Tätigkeit ohne
hohe Anforderungen an Flexibilität und Stressresistenz - entspricht dem
Kompetenzniveau 1 gemäss Tabelle TA1. Als Grundlage für die Bezifferung des
Invalideneinkommens ist daher vom Wert von Fr. 53'793.- (Fr. 4'300.- x 12 : 40
x 41.7) auszugehen. Anrechenbar ist eine unbestrittene zumutbare
Arbeitsfähigkeit von 60 %. Sowohl in der Verfügung vom 30. Dezember 2016, als
auch im angefochtenen Entscheid wurde zudem ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 %
berücksichtigt. Damit ist das Invalideneinkommen mit Fr. 27'434.- zu beziffern.
Vergleicht man dieses mit den vom kantonalen Gericht zur Diskussion gestellten
Valideneinkommen, resultiert eine Erwerbsunfähigkeit von 54 % - 55.6 %.
Gewichtet mit dem Grad der Erwerbstätigkeit von 80 % (vgl. E. 3 hievor) ergibt
sich ein Invaliditätsgrad von 44 %. Die Beschwerdeführerin hatte demnach ab
April 2014 noch Anspruch auf eine Viertelsrente.  
 
7.   
Streitgegenstand ist vorliegend die Frage nach dem Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Sachverhalts bis zum Erlass der
Verfügung der IV-Stelle vom 30. Dezember 2016 (zum gerichtlichen
Überprüfungszeitraum vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Gemäss
Verlaufsgutachten vom Juni 2016 hat sich der Gesundheitszustand der
Versicherten in der Folge weiter verbessert. Indessen hat das kantonale Gericht
diesbezüglich ausdrücklich keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich
den Inhalt dieses Gutachtens wiedergegeben. Die Sache ist daher an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der revisionsweisen Herabsetzung der Rente
(April 2014) bis zum Verfügungserlass weiter verbesserte und ob dies
gegebenenfalls Auswirkungen auf ihren Rentenanspruch habe. 
 
8.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat der
Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs.
1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 6. Juni 2017 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30.
Dezember 2016 werden insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin ab 1.
April 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Die
Sache wird im Übrigen an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit dieses den
Rentenanspruch ab Juni 2016 prüfe. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. August 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer 

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