Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.457/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
8C_457/2017            

 
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Mai 2017 (5V
16 170). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1983, absolvierte ein Lehrjahr als Strassenbauer und war
danach als Maler, Gipser und Isolateur tätig. Seit 2006 war er Inhaber und
Angestellter der B.________ AG und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 2. Dezember 2011
ersuchte er sie um Abklärung eines allergischen Asthmas als Berufskrankheit.
Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 24. April 2012 erliess sie
rückwirkend auf den 16. November 2011 eine Nichteignungsverfügung für die
Tätigkeit als Isolateur und empfahl des Weiteren, Einwirkungen von Staub sowie
Atemwegsreizungen durch Rauch, Aerosole, Dämpfe und Gase zu meiden. Den
Anspruch auf eine Invalidenrente lehnte sie mit Verfügung vom 23. Februar 2015
und Einspracheentscheid vom 14. April 2016 ab. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid
vom 18. Mai 2017 ab, soweit damit die Ausrichtung einer Invalidenrente
beantragt wurde. Die Sache wurde zur materiellen Beurteilung des Anspruchs auf
eine Integritätsentschädigung an die Suva zurückgewiesen. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent zuzusprechen. 
 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz die Rentenablehnung durch die Suva zu Recht
bestätigt hat. Bestritten sind allein die erwerblichen Auswirkungen der
Gesundheitsschädigung. 
 
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zum
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und insbesondere auch zum leidensbedingten
Abzug zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
3.   
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Versicherte als einziges
zeichnungsberechtigtes Mitglied der Aktiengesellschaft B.________ erheblichen
Einfluss auf die Höhe seines Lohnes gehabt habe und daher als
Selbstständigerwerbender gelte. Wegen Unstimmigkeiten bei den Angaben zum
letzten Verdienst zog sie beim Valideneinkommen die Tabellenlöhne nach der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 heran.
Sie stellte auf den Lohn nach Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert]
nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher
Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen] zusammen),
für Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elektriker
(Ziffer 71), Lebensalter 30 bis 49 Jahre, Männer, ab. Diese Berufshauptgruppe
ist dem Kompetenzniveau 2 zuzuordnen (LSE 2012 S. 45). Für das Jahr 2015
ermittelte das kantonale Gericht ein Einkommen von 75'310 Franken. 
Beim Invalideneinkommen stellte die Vorinstanz ebenfalls auf die statistischen
Durchschnittslöhne ab und wendete dabei den Verdienst nach Tabelle TA1, Total,
Kompetenzniveau 2, an. Es resultierte für das Jahr 2015 ein Einkommen von
71'716 Franken. Dass der Versicherte seine beruflichen Erfahrungen nicht mehr
verwerten könne, weil er in der angestammten Tätigkeit als Maler, Gipser und
Isolateur nicht mehr arbeiten könne, rechtfertigte nach der Vorinstanz keinen
leidensbedingten Abzug von diesem Tabellenlohn. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auf Seiten des Valideneinkommens der
zuletzt erzielte Jahreslohn von 91'000 Franken massgeblich sei, welchen er nach
den Lohnabrechnungen 2011, dem Lohnausweis 2011 und der Schadenmeldung verdient
habe. Bei Berücksichtigung der Tabellenlöhne sei auf den Verdienst bei
Kompetenzniveau 3 abzustellen, woraus sich ein Einkommen von 91'753 Franken
ergebe. 
 
Beim Invalideneinkommen sei die Vorinstanz von einem zu hohen Verdienst
ausgegangen. Sie habe ihm den Lohn angerechnet, den er nach einer Umschulung
erzielen könnte. Nach den Angaben der IV-Stelle könne er als Chauffeur, welcher
Beruf bei den Abklärungen in Betracht gefallen sei, lediglich 4'500 Franken pro
Monat beziehungsweise 54'000 Franken im Jahr verdienen. Bei Anwendung der
Tabellenlöhne sei vom Lohn für Kompetenzniveau 2 im Sektor 3, Dienstleistungen,
auszugehen, denn eine Verweistätigkeit im Sektor 2, Produktion, sei ihm nicht
mehr zumutbar. Folglich könne er noch ein Invalideneinkommen von 67'312 Franken
erzielen. Wegen seiner fehlenden Berufsausbildung und -erfahrung in der
Verweistätigkeit, mangels Computer- und hinreichender Sprachkenntnisse sowie
mit Blick darauf, dass wegen des Asthmas nur noch leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten zumutbar seien, auch dabei aber schwer kalkulierbare
Arbeitsabsenzen vorkämen, sei ein Leidensabzug von mindestens 15 Prozent
gerechtfertigt. 
 
5.   
Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er
nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG), ist in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn
anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E.
3.3.2 S. 30). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen.
Dabei kann das Einkommen von Selbstständigerwerbenden angesichts der in Art. 25
Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden
hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen
Einkommen grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das
erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung
getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne
erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/
2013 E. 4.2; SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3; SVR 2009 IV Nr. 28 S.
79, 8C_576/2008 E. 6.2). 
 
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte letzte Lohn von 91'000 Franken stimmt
zwar ungefähr überein mit seinen Angaben auf der Unfallmeldung und den am 5.
Juli 2012 eingereichten, undatierten und nicht unterzeichneten Lohnblättern der
B.________ AG. Nach dem Lohnausweis für das Jahr 2011 zuhanden der
Steuerbehörden betrug der Bruttolohn hingegen 88'400 Franken, und gemäss
IK-Auszug waren in jenem Jahr lediglich 71'300 Franken deklariert worden.
Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten steht das vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Einkommen von 91'000 Franken nicht fest. 
 
Nach der dargelegten Rechtsprechung hätte die Vorinstanz unter diesen Umständen
auf die IK-Einkommen abstellen dürfen. Da sie erheblich schwankten, ist dabei
von einem Durchschnittswert auszugehen. Heranzuziehen sind hier die Werte der
Jahre 2007, in welchem der Versicherte erstmals seit Aufnahme der
selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Ganzjahreseinkommen erzielte, bis 2010,
das letzte Jahr vor Ausbruch der Berufskrankheit. Die Einkommen betrugen 73'900
im Jahr 2007, 51'214 im Jahr 2008, 75'400 im Jahr 2009 und 83'700 Franken im
Jahr 2010. Der Durchschnitt beläuft sich auf 71'053 Franken. Wenn die
Vorinstanz einen höheren Verdienst von 75'310 Franken angenommen hat, was sich
zu Gunsten des Versicherten auswirkt, lässt sich damit keine Verletzung der für
die Bestimmung des Valideneinkommens massgebenden bundesrechtlichen Grundsätze
begründen. 
 
6.  
 
6.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die
LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP-Zahlen (Arbeitsplatz-Dokumentation
der Suva) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2014 IV Nr. 37
S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1).  
 
6.2. Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss
LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Nur ausnahmsweise haben das
Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht bei Personen, die vor
der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und
bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das
statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies
als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen
Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (in BGE 133 V
545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007;
Urteil I 289/01 vom 19. Oktober 2001 E. 3c). Eine solche Ausnahme lässt sich
hier angesichts des noch jungen Alters des Versicherten nicht begründen. Nur
auf den Sektor Dienstleistungen abzustellen, rechtfertigt sich nicht angesichts
der vielfältigen Palette von Berufen im Sektor Produktion neben dem nicht mehr
zumutbaren Baugewerbe. Nachdem er auch nicht geltend macht, eine Tätigkeit als
Chauffeur ausüben zu wollen, ist es nicht angezeigt, auf den Tabellenlohn für
Post-, Kurier- und Expressdienste (Ziffer 53) abzustellen. Es ist vielmehr
praxisgemäss der Totalwert heranzuziehen.  
 
6.3. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die Vorinstanz zu Recht den Lohn für
Kompetenzniveau 2 herangezogen hat. Wenn die versicherte Person nach Eintritt
der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann,
rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 beziehungsweise bis LSE
2010 Anforderungsniveau 3 (Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 2, vgl. BGE
142 V 178 E. 2.5.3.1 und 2.5.3.2 S. 184 f.) nach der bundesgerichtlichen Praxis
nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (so im
Fall des ehemaligen Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte
und zum Zeitpunkt des Unfalls erst 30-jährig gewesen war, Urteil I 779/03 vom
22. Juni 2004 E. 4.3.4; beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe
[Lastwagen- und Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber
einer Zeitschrift] ausgeübt hatte, Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 5.2;
beim früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit überdurchschnittlichen
handwerklichen Fähigkeiten, Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2).
Ansonsten zog das Bundesgericht den Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4
(Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 1) heran (so namentlich im Fall eines
Heizungsmonteurs, der zwischenzeitlich zwar als Aussendienstmitarbeiter bei
einer Versicherung tätig war, aber über keine kaufmännische Ausbildung
verfügte, SVR 2010 IV Nr. 52 S. 160, 9C_125/2009 E. 4.3 und 4.4, oder bei einem
45-jährigen, seit annähernd 20 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin
Angestellten, der dort zuletzt eine leitende Stellung bekleidet hatte, jedoch
nur in diesem Beruf als Sicherheitschef, den er behinderungsbedingt nicht mehr
ausüben konnte, über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügte, Urteil 8C_386/
2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6.3).  
 
Zwar ist es dem Beschwerdeführer wegen seiner Atemwegserkrankung nicht mehr
möglich, die angestammte beziehungsweise die meisten Tätigkeiten in der
angestammten Berufsbranche (Baugewerbe) auszuüben. Jedoch war er selbst ohne
Lehrabschluss in der Lage, eine eigene Firma zu führen und damit ein deutlich
höheres Einkommen zu erzielen, als er als Angestellter hätte verdienen können.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass er auch ohne entsprechende Ausbildung
über die dazu erforderlichen, im Sinn der dargelegten Rechtsprechung besonderen
Fähigkeiten verfügt. Dies ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht
ausser Acht zu lassen und rechtfertigt es nicht, ihm lediglich den
Durchschnittslohn (Total) für einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art nach Kompetenzniveau 1 anzurechnen. 
 
Der vorinstanzliche Entscheid hält auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand. 
 
7.   
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von
15 Prozent. Vor dem kantonalen Gericht machte er als Benachteiligung geltend,
dass ihm nur noch Tätigkeiten offen stünden, in welchen er weder über eine
Ausbildung noch über Berufserfahrung verfüge, was nach der Vorinstanz jedoch
einen Leidensabzug nicht rechtfertigte. Letztinstanzlich bringt er zusätzlich
sein Asthma als Grund vor. Inwiefern er dadurch in einer leidensangepassten
Tätigkeit zusätzlich eingeschränkt wäre, wird nicht dargelegt und ist nicht
ersichtlich. Gestützt auf die ärztlichen Angaben ist bei Vermeidung einer
entsprechenden Exposition und unter regelmässiger Inhalationstherapie mit den
geltend gemachten Exazerbationen nicht zu rechnen. Er führt des Weiteren an,
dass ihm die für angehende Chauffeure bei den Verkehrsbetrieben C.________
erforderlichen Sprach- und Computerkenntnisse fehlten. Nach den insoweit nicht
bestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen ist mangels Mitwirkung des
Beschwerdeführers keine Umschulung in diesen von ihm vorgeschlagenen Beruf
erfolgt und die Invalidenversicherung hat die ihm zugesprochenen
Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen. Er vermag daraus keinen lohnwirksamen
Nachteil darzutun, der einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würde. 
 
8.   
Damit ist mit dem kantonalen Gericht von einem rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 5 Prozent auszugehen. 
 
9.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben