Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.456/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_456/2017  
 
 
Urteil vom 23. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen 
vom 13. Juni 2017 (IV 2014/427). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1964 geborene A.________ meldete sich am 29. August 2002 wegen körperlicher
Beschwerden und psychischer Probleme zum Leistungsbezug bei der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte den
Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Laut Bericht der
Psychiatrischen Klinik B.________ vom    19. Februar 2003, wo die Versicherte
vom 11. September bis 17. Oktober 2002 stationär behandelt wurde, litt sie an
einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer
Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie verdachtsweise an einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). Im Zeitpunkt des Austritts aus der
Klinik war sie als Putzfrau zu 50 % arbeitsfähig, wobei prognostisch bei einem
weiterhin günstigen Behandlungsverlauf mit einer Steigerung der
Leistungsfähigkeit zu rechnen war. Dazu hielt der praktizierende Arzt, pract.
med. C.________, am 24. April 2003 fest, der Patientin sei eine vollständige
Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit nicht zuzumuten, auch die 50%ige
Arbeitsfähigkeit sei seines Erachtens sehr optimistisch eingeschätzt. Gemäss
Auskunft des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Mai 2003 hatte sich
die Prognose der Psychiatrischen Klinik B.________ nicht bewahrheitet und es
war von den Angaben des behandelnden Arztes auszugehen. Mit Verfügung vom 18.
September 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. April 2002 gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu, was sie im
Rahmen eines im Jahre 2007 durchgeführten Revisionsverfahrens bestätigte. 
Im Oktober 2012 leitete die Verwaltung ein weiteres Revisionsverfahren ein. Sie
zog unter anderem die auf innermedizinischen, rheumatologischen und
psychiatrischen Untersuchungen beruhende Expertise des ZMB, Zentrum für
Medizinische Begutachtung, Basel, vom 5. November 2013 bei. Danach vermochte
die Versicherte wegen der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) mit ausgeprägten
Somatisierungstendenzen (differentialdiagnostisch: Somatisierungsstörung
[ICD-10 F45.0]), den angestammten Beruf als Raumpflegerin wie auch jede andere,
körperlich vergleichbar belastende Erwerbstätigkeit nur noch im Umfang von 40 %
auszuüben, wobei der Beginn der Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht zuverlässig
bestimmt werden konnte und daher auf den Zeitpunkt der Begutachtung festzulegen
war. Mit Vorbescheid vom 23. April 2014 kündete die IV-Stelle der Versicherten
an, sie habe vor, die Verfügung vom 18. September 2003 wiedererwägungsweise
aufzuheben. Zur Begründung führte sie an, die Rentenzusprache sei zweifellos
unrichtig gewesen, weil sie gestützt auf den psychiatrisch nicht abgestützten
Bericht des pract. med. C.________ vom 24. April 2003 erfolgt sei, der entgegen
den Auskünften der Psychiatrischen Klinik B.________ vom 19. Februar 2013 aus
psychischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert habe.
Angesichts der widersprüchlichen Aktenlage hätten weitere medizinische
Abklärungen getroffen werden müssen, die aber unterblieben seien. Unter diesen
Umständen sei klar der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Mit Verfügung
vom 12. August 2014 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf das Ende des der
Zustellung folgenden Monats auf, wobei sie in Ergänzung zum Vorbescheid
anfügte, die vom ZMB diagnostizierte psychische Erkrankung werde von diversen
psychosozialen und soziokulturellen Faktoren bestimmt, weshalb auf dessen
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (ex nunc et pro futuro) nicht abgestellt
werden könne. 
 
B.   
Hiegegen liess A.________ Beschwerde führen und beantragen, ihr sei weiterhin
eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Rente anhand der
attestierten Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Rentenrevision auf eine halbe
Rente zu reduzieren. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen holte die
Stellungnahme des ZMB vom 15. März 2017 ein und hiess die Beschwerde in
Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 12. August 2014 gut
(Entscheid vom 13. Juni 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei zu
bestätigen, dass sie die Invalidenrente zu Recht in Wiedererwägung gezogen
habe; die Streitsache sei an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es
über den (allfälligen) Anspruch auf eine Invalidenrente ab Oktober 2014
befinde. Weiter ersucht die IV-Stelle, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Gericht
beantragt mit Eingabe vom 30. August 2017, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (
Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen
ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG
).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt
hat, indem es entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Verfügung vom 12. August
2014) die Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG
hinsichtlich der mit Verfügung vom      18. September 2003 zugesprochenen
Invalidenrente verneinte. Prozessthema bildet dabei die Frage, ob die
Vorinstanz von einem bundesrechtskonformen Verständnis der zweifellosen
Unrichtigkeit ausgegangen ist. Die Feststellungen, die der Beurteilung dieses
unbestimmten Rechtsbegriffs zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und
folglich nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit (vgl. E.
1 hievor) hin überprüfbar (vgl. SVR 2008 IV Nr. 53 S. 177 f.,          I 803/06
E. 4.2). Dagegen ist die Auslegung (Konkretisierung) des Begriffs der
zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG eine Rechtsfrage, die das
Bundesgericht frei beurteilt (Urteil 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 2).  
 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz hat erkannt, die IV-Stelle habe die Wiedererwägung der
Verfügung vom 18. September 2003 zunächst zu Recht mit einer entgegen der
Auffassung der Versicherten ins Auge springenden Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes im ursprünglichen Rentenverfahren begründet. Der
Hausarzt, der kein Facharzt für Psychiatrie gewesen sei, habe im Oktober 2002
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ohne einschlägige Befunde
nennen zu können. Hiegegen habe die Psychiatrische Klinik B.________ im
Zeitpunkt des Austritts der Versicherten, mithin ebenfalls im Oktober 2002,
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen und eine Steigerung auf 100 %
prognostiziert. In einer Stellungnahme vom April 2003 dazu habe der Hausarzt
darauf hingewiesen, die Arbeitsfähigkeit von 50 % sei sehr optimistisch
eingeschätzt. Der RAD habe sich zu diesen offensichtlichen Widersprüchen der
behandelnden Ärzte nicht geäussert, sondern einzig festgehalten, die Prognose
der Psychiatrischen Klinik B.________ habe sich nicht bewahrheitet. Unter
diesen Umständen hätte die Verwaltung nicht ohne zusätzliche psychiatrische
Abklärungen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen dürfen.  
 
2.2.2. Sodann hat die Vorinstanz erwogen, die Sachverständigen des ZMB hätten
zusätzliche echtzeitliche medizinische Unterlagen, welche die IV-Stelle im
ursprünglichen Verwaltungsverfahren hätte einholen müssen, beigezogen und
gewürdigt. Sowohl gemäss Gutachten vom 5. November 2013 als auch laut der im
kantonalen Gerichtsverfahren eingeholten Auskünfte vom 15. März 2017 hätten sie
retrospektiv nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
beurteilen können, in welchem Umfang die Versicherte bei Erlass der Verfügung
vom 18. September 2003 und im Übrigen auch seither bis zum Zeitpunkt der
gutachterlichen Untersuchungen arbeitsfähig gewesen sei. Von weiteren
Abklärungen des medizinischen Sachverhalts sei in antezipierender
Beweiswürdigung abzusehen. Die IV-Stelle, die aus den von ihr behaupteten
Tatsachen einen Vorteil für sich ableiten wolle, habe die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen. Daher sei die angefochtene Wiedererwägungsverfügung
vom 12. August 2014 in Gutheissung der kantonalen Beschwerde aufzuheben.  
 
2.3. Die beschwerdeführende IV-Stelle bringt vor, entgegen der vorinstanzlichen
Ansicht liege nach der Rechtsprechung eine zweifellose Unrichtigkeit bereits
dann vor, wenn der relevante Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden sei.
Es sei somit nicht erforderlich, dass eine Verfügung auch im Ergebnis
rechtsfehlerhaft sei, vielmehr genüge eine formelle Rechtswidrigkeit. Eine
(praktisch nie beweisbare) materielle Rechtswidrigkeit sei nicht erforderlich.
 
 
3.  
 
3.1. Den Vorbringen der IV-Stelle ist beizupflichten. Nach dem von ihr
zitierten Urteil 9C_19/2008 vom 29. April 2008 E. 2.1 (mit Hinweis) kann eine
zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch bei
unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein.
Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund
einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG
und Art. 61 lit. c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals
rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr
hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln.
Abgesehen davon, dass einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffende
Abklärungen häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es
im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen
Zustand herzustellen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz bringt mit ihrer Eingabe vom 30. August 2017 in Ergänzung
und Präzisierung des angefochtenen Entscheids vor, dem Wortlaut des Art. 53
Abs. 2 ATSG lasse sich entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
entnehmen, im Falle einer Wiedererwägung sei die leistungszusprechende
Verfügung ex nunc et pro futuro aufzuheben. Der Zweck der Wiedererwägung
bestehe darin, eine dem materiellen Recht widersprechende Verfügung aufzuheben
und durch eine rechtskonforme zu ersetzen. Mithin sei es offensichtlich
gesetzes- und verfassungswidrig, die als zweifellos unrichtig erkannte
Verfügung für die vergangene Zeit weiterwirken zu lassen. Zudem verunmögliche
die Rechtsprechung dem Verfügungsadressaten den Nachweis, dass die Leistungen
eben doch aufgrund eines tatsächlich richtigen Sachverhalts zugesprochen worden
seien, worin ein Verstoss gegen den in der EMRK garantierten Grundsatz des
fairen Verfahrens zu erblicken sei. Aus dem Gesagten folge, dass es nie genügen
könne festzustellen, der Sachverhalt sei damals nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt worden, um so von einer zweifellosen
Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Verfügung ausgehen zu können. Die
Wiedererwägung könne somit in jedem Fall nur ex tunc wirken.  
 
3.2.1.1. Die Änderung einer Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche
Gründe stützen können, die - vor allem mit Blick auf das Gebot der
Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder
nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden
ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue
Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszweckes, veränderten äusseren
Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 140 V 538 E.
4.5 S. 541 mit Hinweisen).  
 
3.2.1.2. Das kantonale Gericht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die von
ihm beanstandete Praxis im Sozialversicherungsrecht seit Jahrzehnten gilt und
von der Lehre bislang nicht in Frage gestellt worden ist (vgl. z. B. MEYER/
REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 440
ff.). Die Vorinstanz stützt denn auch ihre Auffassung mit keinem einschlägigen
Zitat. Sodann ist festzuhalten, dass hier ein spezieller, eher selten
vorkommender Sachverhalt vorliegt. Wie das kantonale Gericht im angefochtenen
Entscheid selber erkannt hat, hatte die Verwaltung die rechtserheblichen
Umstände in offensichtlicher Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ermittelt
und die Sachverständigen des ZMB konnten retrospektiv den Gesundheitszustand
und die Arbeitsfähigkeit nicht mehr zuverlässig einschätzen. Gerade diese
vorinstanzlichen Feststellungen sprechen für die in E. 3.1 hievor zitierte
Rechtsprechung, kann doch der rechtmässige Zustand nur noch für die Zukunft,
jedoch nicht mehr für die Vergangenheit festgestellt werden. Unter diesen
Umständen ist von der vom kantonalen Gericht beantragten Änderung der
Rechtsprechung ohne Weiteres abzusehen.  
 
3.3. Nach dem Gesagten hob die IV-Stelle zu Recht die Verfügung vom 18.
September 2003 wiedererwägungsweise auf und prüfte den Anspruch auf eine
Invalidenrente ex nunc et pro futuro neu. Sie gelangte mit Verfügung vom 12.
August 2014 zum Schluss, die Versicherte habe künftig keinen Rentenanspruch
mehr. Die Versicherte hat im kantonalen Verfahren beantragt, ihr sei weiterhin
eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Rente anhand der
attestierten Arbeitsfähigkeit auf eine halbe Rente zu reduzieren. Diesen
Streitgegenstand hat das kantonale Gericht noch nicht beurteilt, weshalb die
Sache in Bestätigung des im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten
Rechtsbegehrens der IV-Stelle an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.  
 
 
4.   
Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch der IV-Stelle um aufschiebende
Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
5.   
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren wird
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 13. Juni 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer
Entscheidung an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder 

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