Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.453/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_453/2017        

Urteil vom 26. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 4. Mai 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Juni 2017 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen
aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E.
2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klar nicht genügt,
da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nichts
entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die Sachverhaltsfeststellung
im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unrichtig bzw.
unvollständig und die darauf basierenden Erwägungen, wonach das Ereignis vom
17. Oktober 2014, als der Beschwerdeführer bei einem Spaziergang in seinem
linken Auge rieb, weil er dachte, es befinde sich Staub oder ein Haar darin,
und dadurch die zu einem früheren Zeitpunkt eingesetzte Intraokularlinse
verschob, weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung gelten
könne, weshalb der Unfallversicherer seine Leistungspflicht zu Recht abgelehnt
habe, rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten; mit dem Hinweis des
Beschwerdeführers darauf, dass alle behandelnden Ärzte von einem Unfall
gesprochen hätten und mit seiner Bitte, das Bundesgericht solle diesen und
weitere Punkte "rechtlich und gründlich (...) klären", vermag er die formellen
Voraussetzungen nicht zu erfüllen,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten für das
bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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