Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.44/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_44/2017    {T 0/2}     

Urteil vom 19. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Invalidenrente,
Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 25. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1984 geborene A.________ war als Elektromonteur bei der B.________ AG
angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 30. April 2010 stürzte er bei der
Arbeit von einer Leiter und erlitt mehrere Frakturen im Gesicht und an den
Extremitäten. Am       6. und 7. Mai 2010 wurde er im Spital C.________ am Kopf
und den oberen Extremitäten operiert. Am 9. September 2010, 18. Februar 2011,
23. Juni 2011, 12. Oktober 2011 und 11. Januar 2012 unterzog er sich in diesem
Spital weiteren Operationen an der rechten Hand. Die Suva kam für die
Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 sprach sie
dem Versicherten wegen einer Handgelenksarthrodese rechts eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Am 22. Mai
2014 teilte sie ihm mit, das Taggeld werde bis 31. Juli 2014 ausgerichtet. Mit
Verfügung vom 12. September 2014 verneinte die Suva einen Rentenanspruch
mangels einer unfallbedingten Einkommenseinbusse. Die gegen diese beiden
Verfügungen erhobenen Einsprachen wies sie mit Entscheid vom 5. Dezember 2014
ab.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. November 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab 1. Mai 2014
eine halbe Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung bei einem
Integritätsschaden von über 15 % zuzusprechen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG)
erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f., 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181)
sowie die erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) oder Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (HWS) bzw. äquivalenter Verletzung ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle (BGE 134 V 109) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend
die Voraussetzungen des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4
S. 113 ff.), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG), den Anspruch auf
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 UVG), den Beweiswert von
Arztberichten (BGE 134 V 231      E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) und
den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221). Darauf wird verwiesen.

3. 
Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, unbestritten sei, dass im Mai 2014
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei und Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen gewesen seien. Deshalb habe die Suva zu
Recht den Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung geprüft. Die
Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Chirurgie
FMH, vom 13. Mai 2014 sei grundsätzlich beweiskräftig. Gestützt hierauf bestehe
hinsichtlich der somatischen Verletzungen eine erhebliche
Belastungseinschränkung am rechten Handgelenk. Diesbezüglich sei dem
Beschwerdeführer eine leidensangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit
zumutbar. Eine solche Arbeit habe er bereits in einem 50%igen Pensum
aufgenommen. Umstritten sei, in welchem Umfang er in einer solchen Tätigkeit
arbeits- bzw. leistungsfähig sei. Dr. med. D.________ sei am 13. Mai 2014 -
ebenso wie die Abklärungs- und Ausbildungsstätte E.________, im Bericht vom 7.
Juni 2013 - von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Dr. med.
D.________ habe dem Versicherten hierfür eine Zeit von 6-12 Wochen eingeräumt.
Folglich habe die Suva die Leistungen erst per 31. Juli 2014 eingestellt. Der
Beschwerdeführer mache zusätzlich unter Berufung auf ein Schädel-Hirntrauma
neuropsychologische Einschränkungen, eine zeitlich eingeschränkte
Konzentrationsfähigkeit sowie Kopfschmerzen und unter anderem eine mit
Schmerzen begründete Erschöpfung nach halbtägiger Arbeit geltend. Frau Dr.
phil. F.________ habe am 12. Oktober 2012 gewisse kognitive Defizite
festgestellt. Zudem liege gemäss dem Bericht des Psychiaters Dr. med.
G.________ vom 5. Dezember 2013 eine mittelgradige depressive Episode vor.
Diese Beschwerden seien - so die Vorinstanz weiter - über den Fallabschluss
hinaus nicht durch einen organisch hinreichend nachweisbaren Gesundheitsschaden
erklärbar. Deshalb sei eine gesonderte Adäquanzprüfung erforderlich, die nach
der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu erfolgen
habe. Der Unfall vom 30. April 2010 sei als mittelschwer im engeren Sinn zu
qualifizieren. Da einzig das Adäquanzkriterium der ungewöhnlich langen Dauer
der ärztlichen Behandlung, aber nicht als besonders ausgeprägt, zu bejahen sei,
sei die Unfalladäquanz der Beschwerden bei Fallabschluss zu verneinen. Der
Einkommensvergleich ergebe keine Lohneinbusse, weshalb kein Rentenanspruch
bestehe. Die Bemessung der Integritätsentschädigung für die Handproblematik
rechts sei unbestritten und nicht zu beanstanden.

4. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe beim Unfall vom       30. April
2010 eine Commotio cerebri (Hirnerschütterung) im Übergang zu einer Contusio
cerebri (Gehirnprellung) erlitten, weshalb bei der Adäquanzbeurteilung die
Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) anzuwenden sei.

4.1. Gemäss Rechtsprechung genügt ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den
Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio
cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der
Adäquanzbeurteilung gemäss Schleudertrauma-Praxis. Eine Commotio cerebri ist
ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion,
der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Die
verletzte Person hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für
die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen
Auffälligkeiten. Die Contusio cerebri ist eine fokale Gewaltanwendung auf das
zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen
Ödem einhergeht (Definitionen gemäss MSD-Manual der Diagnostik und Therapie,
Hrsg. von MSD Sharp & Dohme, 5. Aufl., München 1993, S. 1838; Urteil 8C_75/2016
vom 18. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.2.

4.2.1. Das kantonale Gericht stellte richtig fest, dass der Beschwerdeführer
aufgrund des Berichts des Notarztes am Unfallort wach, zeitlich und örtlich
orientiert sowie bei normalem Bewusstsein war; der Wert der Glasgow Coma Scale
(GCS) betrug 15 Punkte. Dieser Wert entspricht höchstens einer leichten
Commotio cerebri mit leichter Bewusstseinsstörung (Urteil 8C_413/2016 vom 2.
September 2016    E. 3.1). Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass auch
der Neurologe Dr. med. H.________ im Bericht vom 6. Juli 2012 aufgrund seiner
Anamneseerhebung davon ausging, der Beschwerdeführer habe am 30. April 2010
eine Commotio cerebri erlitten. Richtig ist auch die vorinstanzliche
Feststellung, dass die CT vom 1. und 7. Mai 2010 keinen Anhalt für
intrakranielle Blutungen ergaben und eine Hirnschädigung auch in den MRI vom
23. Oktober 2013 und 14. Januar 2015 nicht habe nachgewiesen werden können.

4.2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, es treffe nicht zu, dass ein S-Wert von
15 Punkten vorgelegen habe. Vielmehr sei er bewusstlos gewesen, was ein
unmittelbarer Tatzeuge am 28. Januar 2013 im Büro seines Rechtsvertreters
bezeugt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz dies ignoriert
habe. Dieser Zeuge sei zu befragen. Diese Einwände sind unbehelflich. Denn eine
Bewusstlosigkeit gehört zur Commotio cerebri und schliesst diese mithin nicht
aus (E. 4.1 hiervor). Die Negierung des GCS-Werts von 15 Punkten belegt der
Versicherte damit in keiner Weise.

4.2.3. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den Bericht des Prof. Dr.
med. I.________, Neuroradiologie, Klinik K.________, vom 16. August 2012. Aus
diesem Bericht kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn insbesondere
aufgrund der darin verwendeten Formulierung, eine posttraumatische Genese lasse
sich nicht ausschliessen, kann nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine unfallbedingte Hirnverletzung
geschlossen werden.

4.3. Da diesbezüglich von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten
Ergebnisse zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht. Dies
verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch
gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2
BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_741/
2016 vom 3. März 2017 E. 7.6). Demnach hat die Vorinstanz nicht Bundesrecht
verletzt, wenn sie die Unfalladäquanz nach der Praxis zu den psychischen
Unfallfolgen prüfte.

5.

5.1. Im Zusammenhang mit der Adäquanzbeurteilung ist weiter die Schwere des
Unfalls vom 30. April 2010 umstritten. Der Beschwerdeführer bringt vor, die
Endgeschwindigkeit bei einem freien Fall aus drei Metern Höhe betrage Delta-V
27.7. Solche Unfälle mit Kopfanprall seien in der Regel tödlich. Deshalb liege
praxisgemäss ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu einem schweren vor.

5.2. Laut dem Polizeirapport sagte ein Augenzeuge aus, der Beschwerdeführer sei
am 30. April 2010 auf einer Leiter gestanden. Da diese zu wanken begonnen habe,
sei er ausgeglitten und abgesprungen. Er sei auf den Brustkorb, die Hände und
die Arme gefallen. Er sei fast kopfüber nach unten gestürzt. Gemäss dem
Polizeirapport stand der Versicherte vor dem Absturz auf der zweitobersten
Leiterstufe bzw. 241 cm über dem Betonboden.
Praxisgemäss werden Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei und vier Metern in
die Tiefe noch als im engeren Sinne mittelschwere Unfälle qualifiziert (Urteil
8C_437/2015 vom 5. September 2015 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
Urteil U 192/01 vom 17. Januar 2002 E. 4b/aa). Der Beschwerdeführer bringt
nichts vor, was es rechtfertigen würde, hiervon abzuweichen. Dies gilt auch im
Hinblick auf die behauptete Geschwindigkeit, die sich beim Unfall entwickelt
haben soll. Nicht belegt ist aufgrund der obigen Zeugenaussage das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er sei direkt zuerst mit dem Kopf auf den Betonboden
gefallen. Mit der Vorinstanz ist somit von einem im engeren Sinne
mittelschweren Unfall auszugehen, weshalb die Unfallkausalität der Beschwerden
des Versicherten nur bejaht werden kann, wenn mindestens drei der sieben
Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (SVR
2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 5.2.3 und E. 6 Ingress).

6.

6.1. Die adäquate Unfallkausalität ist hier nach der Praxis für psychische
Unfallfolgen, mithin einzig unter Berücksichtigung der physischen Komponenten
des Gesundheitsschadens, zu prüfen (E. 4.3 hiervor; BGE 115 V 133; Urteil
8C_717/2010 vom 15. Februar 2011 E. 8; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116).
Zu den Kriterien, bei welchen psychische Aspekte ausser Betracht fallen, hat
sich die Vorinstanz einlässlich und zutreffend geäussert; es kann darauf
verwiesen werden. Sie bejahte einzig das Kriterium der ungewöhnlich langen
Dauer der ärztlichen Behandlung, dies aber nicht als besonders ausgeprägt. Der
Beschwerdeführer argumentiert bezüglich der Kriterien Dauerschmerzen,
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer
der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit einzig mit den teilweise
anderslautenden Kriterien gemäss der Schleudertrauma-Praxis, bei der nicht
zwischen physischen und psychischen Anteilen des Gesundheitsschadens
differenziert wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 und E. 10.3 S. 130; Urteil
8C_285/2016 vom 22. Juli 2016 E. 7 Ingress). Seine Vorbringen vermögen keine
Zweifel an der vorinstanzlichen Verneinung der entsprechenden Adäquanzkriterien
zu begründen.

6.2. Hinsichtlich der übrigen Kriterien ist Folgendes festzuhalten:

6.2.1. Unbestritten ist, dass dasjenige der ärztlichen Fehlbehandlung nicht
erfüllt ist.

6.2.2. Ob das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der
besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegt, ist objektiv und nicht
aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person
zu beurteilen. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall
eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, die somit noch nicht für eine Bejahung
des Kriteriums ausreichen kann (nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199;
SVR 2016 UV Nr. 21 S. 66, 8C_134/2015 E. 5.3.2). Es wird nur das
Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet.
Der nachfolgende Heilungsprozess wird ebenfalls nicht einbezogen (Urteil 8C_285
/2016 E. 9.1). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, um dieses
Kriterium bejahen zu können. Dies gilt auch mit Blick auf das Argument des
Beschwerdeführers, er habe sich mit einem Bein in der Leiter verheddert und sei
deshalb kopfüber auf den Betonboden gestürzt; Letzteres ist nämlich nicht
erstellt (vgl. E. 5.2 hiervor). Dass er den Unfall als lebensbedrohlich
einstufte und Todesangst hatte, ist aufgrund der anzuwendenden objektiven
Betrachtungsweise unerheblich.

6.2.3. Entgegen dem Versicherten ist das Kriterium der Schwere oder besonderen
Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihrer erfahrungsgemässen Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen, nicht erfüllt. Auch wenn er ein
Polytrauma erlitt (siehe Sachverhalt    lit. A hiervor), erscheinen die
Verletzungen nicht als geeignet, erhebliche psychische Fehlreaktionen
auszulösen (vgl. auch Urteile 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 Sachverhalt lit. A
und E. 7.2 sowie 8C_197/2009 vom 19. November 2009 E. 3.6).

6.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die adäquate Unfallkausalität der
psychischen Beschwerden und eine entsprechende Leistungspflicht der Suva ab dem
Zeitpunkt des Fallabschlusses zu Recht verneint. Dem aus diesem Beschwerdebild
abgeleiteten Begehren des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer
Invalidenrente und einer höheren Integritätsentschädigung kann deshalb nicht
gefolgt werden.

7. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. April 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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