Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.448/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_448/2017  
 
 
Urteil vom 3. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Erlass der Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
11. Mai 2017 (VBE.2016.702). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ bezog gestützt auf den Einspracheentscheid der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 30. Januar 2004 für die Folgen mehrerer
Unfälle ab 1. November 2003 eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei
einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %. Mit Verfügung vom 25. Februar 2004 richtete
die Suva diese Rente als Komplementärrente aus, nachdem ihm die IV-Stelle des
Kantons Aargau rückwirkend ab 1. Dezember 1999 eine ganze Invalidenrente der
Invalidenversicherung zugesprochen hatte. Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 hob
die IV-Stelle die Rente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats
auf, da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliege. Dies
bestätigten das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26.
April 2011 und das Bundesgericht mit Urteil 9C_523/2011 vom 24. August 2011.
Die Suva erfuhr auf ihre Anfrage bei der IV-Stelle vom 30. Juli 2013 hin vom
letztgenannten Urteil. Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 reduzierte die Suva die
Rente per 1. August 2010, indem sie von 34%iger Erwerbsunfähigkeit des
Versicherten ausging. Zudem forderte sie von ihm ab 1. August 2010 bis 30. Juni
2014 zu viel bezahlte Rentenleistungen von Fr. 114'774.- zurück. Hieran hielt
sie mit Einspracheentscheid vom 28. November 2014 fest. Diesen bestätigten das
kantonale Gericht mit Entscheid vom 9. September 2015 und das Bundesgericht mit
Urteil 8C_792/2015 vom 31. Mai 2016 (BGE 142 V 259). Am 14. Oktober 2014
ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückerstattung. Mit Verfügung vom 2.
Dezember 2014 und Einsprachentscheid vom 17. Oktober 2016 wies die Suva dieses
Gesuch ab. 
 
B.   
Die gegen den letztgenannten Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Mai 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Rückerstattung zu
erlassen. 
 
Suva, kantonales Gericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine
Vernehmlassung, erstere unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach zutreffende
Begründung im angefochtenen Entscheid. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Verfahren um den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener
Leistungen geht es nicht um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen (BGE 122 V 221 E. 2 S. 223; MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 32 zu Art. 97 BGG). Die
Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2) BGG
kommt demnach nicht zur Anwendung. Soweit die Beurteilung von
Sachverhaltsfeststellungen abhängt, gilt daher die eingeschränkte Kognition
(Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 V 130 E.
2.1 S. 132, 135 V 412).  
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die
Rechtsprechung zu den kumulativen Voraussetzungen für den gänzlichen oder
teilweisen Erlass zu Unrecht bezogener Leistungen, nämlich die Gutgläubigkeit
beim Leistungsbezug und die grosse Härte der Rückerstattung (Art. 25 Abs. 1
ATSG; Art. 4 Abs. 1 ATSV; BGE 138 V 218 E. 4 S. 220), zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass der gute Glaube als
Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben
ist. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen
Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der
gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht
erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde-
oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen
beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f. mit Hinweisen).  
 
2.2. Mit Bezug auf die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist zu
unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und
der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben
berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden
Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein
gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage nach Massgabe von 
Art. 105 Abs. 1 BGG von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich
beurteilt. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als
frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich
jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten
Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2017 AHV Nr. 3 S. 5,
9C_413/2016 E. 3.1).  
 
3.   
Mit Entscheid vom 9. September 2015 betreffend die rückwirkende Herabsetzung
und Rückforderung der Suva-Rente ab 1. August 2010 stellte die Vorinstanz fest,
der Beschwerdeführer habe wenigstens eine leicht fahrlässige
Meldepflichtverletzung begangen. Mit Urteil 8C_792/2015 E. 3.2.3 (BGE 142 V 259
) erwog das Bundesgericht, die Rentenherabsetzung seitens der Suva auf den 1.
August 2010 sei unter dem Rückkommenstitel der Wiedererwägung zu bestätigen.
Der Versicherte habe die danach über den Invaliditätsgrad von 34 % hinaus, und
mithin zu Unrecht, bezogenen Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten. Die
umstrittene Frage, ob ihm eine Meldepflichtverletzung anzulasten sei, müsse
somit mangels analoger Anwendbarkeit von Art. 88 ^bis Abs. 2 IVV nicht
beantwortet werden. Nach dem Gesagten wurde die Frage der
Meldepflichtverletzung bisher nicht rechtskräftig beurteilt.  
 
4.   
In dem hier angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen,
am 9. September 2015 habe sie eine Verletzung der Meldepflicht durch den
Beschwerdeführer festgestellt. Diese Ausführungen seien nach wie vor gültig.
Die Suva habe ihm mit Verfügungen vom 25. Februar 2004 und 12. August 2005
explizit mitgeteilt, er habe sogleich Bericht zu erstatten, wenn eine andere
Sozialversicherung Leistungen gewähre oder Änderungen in deren Art und Höhe
eintreten würden. In beiden Verfügungen sei auf die Natur der Komplementärrente
hingewiesen worden. Zudem habe die Suva den Beschwerdeführer am 6. Mai 2010
schriftlich zu seinen Arbeits-und Verdienstverhältnissen befragt und wieder auf
seine Auskunfts- und Meldepflichten hingewiesen, worauf er den Bezug von
Leistungen der IV-Stelle bestätigt habe. Wenige Tage danach habe er die
Verfügung der IV-Stelle vom 9. Juni 2010 betreffend die Rentenaufhebung per 1.
August 2010 erhalten. Dies habe er der Suva nicht gemeldet. Gleiches gelte
betreffend den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. April 2011 und das
bundesgerichtliche Urteil 9C_523/2011 vom 24. August 2011, mit denen diese
Rentenaufhebung bestätigt worden sei. Die fehlende Reaktion des
Beschwerdeführers trotz wiederholter Erinnerung an die Meldepflicht lasse auf
eine in hohem Masse mangelnde Sorgfalt schliessen. Da er von der Suva eine
Komplementärrente zur Rente der IV-Stelle erhalten habe, sei die Abhängigkeit
dieser Leistungen evident gewesen. Er hätte demnach Zweifel an seinem
Rentenanspruch gegenüber der Suva haben müssen, nachdem die IV-Stelle am 9.
Juni 2010 einen Invaliditätsgrad von 0 % und das kantonale Gericht am 26. April
2011 einen solchen von maximal 39 % festgestellt habe, was vom Bundesgericht am
24. August 2011 bestätigt worden sei. Dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein
müssen, dass dies einen Einfluss auf die Sichtweise der Suva haben würde, zumal
die IV-Stelle in der Verfügung vom 9. Juni 2010 festgehalten habe, ihre
ursprüngliche Rentenzusprache habe auf jener der Suva basiert. Der
Beschwerdeführer habe bei dieser Ausgangslage nicht von einer Meldung an die
Suva absehen dürfen. Seine Meldepflichtverletzung sei somit mindestens
grobfahrlässig gewesen. Jede verständige Person hätte unter diesen Umständen
ihre Pflicht zur Mitteilung erkannt oder erkennen müssen. Demnach erweise sich
die Entgegennahme der Suva-Rente ab August 2010 als bösgläubig. Dies gelte
unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer das Schreiben der Suva vom 22. Juni
2010 erhalten habe. Die Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattung seien
somit nicht erfüllt. 
 
5.  
 
5.1. Gemäss Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung
massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen
oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem
jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Abs. 1). Erhält eine an der
Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis
davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben,
so ist diese dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen
Durchführungsorgan zu melden (Abs. 2).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, bereits mit Schreiben vom
22. Februar 2007 habe die IV-Stelle die Suva orientiert, den Fall im Rahmen der
aktuellen Rentenrevision einer näheren Prüfung unterzogen zu haben. Weiter habe
die Suva von der IV-Stelle eine Kopie der rentenaufhebenden Verfügung vom 9.
Juni 2010 erhalten. Die Suva habe aufgrund ihrer Nachfragen bei der IV-Stelle
vom 2. November 2010 und 9. August 2011 gewusst, dass er diese Verfügung bei
der Vorinstanz und dann beim Bundesgericht angefochten habe. Die Suva habe ihre
Leistungen weiter ausbezahlt und keine Rentensistierung vorgenommen. Somit habe
er davon ausgehen dürfen, dass ihm die Suva-Leistungen weiterhin zustünden. Es
bestehe der Eindruck, dass ein Versäumnis der Suva - nämlich die
Nichtweiterverfolgung dessen, was im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren gelaufen sei - ihm angelastet werde. Es könne nicht sein, dass die
Suva trotz Kenntnis des invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens
über Jahre die Invalidenrente gezahlt habe, ohne bei der IV-Stelle oder bei ihm
nachzufragen. Er sei auch nicht gehalten gewesen, der Suva die
Renteneinstellung seitens der IV-Stelle zu melden. Da ihm nämlich eine
Suva-Komplementärrente ausgerichtet worden sei, hätte dies zu einer Erhöhung
der Suva-Rente geführt. Suva und IV-Stelle seien zudem unterschiedliche
Versicherungen, welche die Sachverhalte eigenständig zu beurteilen hätten. Die
Suva habe die Rente weiter ausbezahlt, weil ihre Ärzte festgestellt hätten,
dass das MEDAS-Gutachten vom 10. Oktober 2008 keine Verbesserung seines
Gesundheitszustandes nachweise. Er habe somit keine Pflicht gehabt, der Suva
irgendetwas zu melden.  
 
5.3. Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass die Suva den
Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 25. Februar 2004 und 12. August 2005 auf
seine Meldepflicht hingewiesen hat, wenn eine andere Sozialversicherung
Leistungen gewähre oder Änderungen in deren Art und Höhe eintreten würden.
Zudem hat die Suva den Beschwerdeführer am 6. Mai 2010 schriftlich zu seinen
Arbeits und Verdienstverhältnissen befragt und ihn erneut auf seine Auskunfts-
und Meldepflichten hingewiesen, worauf er am 11. Mai 2010 den Bezug von
Leistungen der IV-Stelle bestätigt hat. Danach hat der Beschwerdeführer der
Suva weder die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 9. Juni 2010 noch
den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. April 2011 oder das bundesgerichtliche
Urteil 9C_523/2011 vom 24. August 2011, mit denen diese Rentenaufhebung
bestätigt wurde, gemeldet. Seine Meldepflicht bestand aber entgegen seiner
Auffassung unabhängig davon, ob die Änderung des
invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs allenfalls tatsächlich eine
Auswirkung auf die Leistungen der Suva haben würde (vgl. Urteil I 422/00 vom 4.
Februar 2002 E. 3 c/ee). Der Umstand, dass die IV-Stelle der Suva eine Kopie
ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Juni 2010 zusandte, entlastet den
Beschwerdeführer nicht. Denn er macht geltend, das Schreiben der Suva vom 22.
Juni 2010, worin sie ihn über den Erhalt dieser Verfügung informierte, nicht
erhalten zu haben.  
 
Unter diesen Umständen muss sich der Beschwerdeführer de n Vorwurf gefallen
lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von
einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen
verlangt werden darf. Seine Unterlassung kann somit nicht nur als leichte
Nachlässigkeit qualifiziert werden. Es muss vielmehr ein zumindest
grobfahrlässiges Verhalten angenommen werden, das den guten Glauben als
Erlassvoraussetzung von vornherein ausschliesst (vgl. E. 2.1 hievor). Der
Fehler der IV-Stelle, dass sie der Suva den vorinstanzlichen Entscheid vom 26.
April 2011 und das bundesgerichtliche Urteil 9C_523/2011 vom 24. August 2011
nicht von sich aus zur Kenntnis brachte (vgl. E. 5.1 hiervor), vermag die
fehlende Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers nicht wiederherzustellen (siehe
auch Urteil 8C_243/2016 vom 8. Juli 2016 E. 6.2 mit Hinweis). Im Lichte dieser
Praxis durfte er auch nicht darauf vertrauen, die Suva würde sich aufgrund der
ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit bei der IV-Stelle derart
informieren, dass sie über den invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahrensstand stets und umgehend auf dem Laufenden gewesen wäre. 
 
6.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG
). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar 

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