Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.447/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_447/2017  
 
 
Urteil vom 17. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich
Versicherung, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom
11. Mai 2017 (5V 14 288). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ arbeitete ab Mai 2004 als kaufmännische Angestellte für die
B.________ Ltd. in einem Vollzeitpensum, und war über die Arbeitgeberin bei der
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: Zürich) gegen die Folgen
von Unfällen versichert. In der Nacht vom... auf den... 2007 wurde sie von
ihrem ehemaligen Partner entführt und vergewaltigt. Zudem versuchte er, sie zu
töten, indem er dreimal auf sie schoss. Sie erlitt erhebliche Verletzungen im
Thoraxbereich sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10
F43.1). Die Zürich anerkannte das Ereignis als Unfall und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Nach einer Rehabilitationsphase erfolgte eine von der
Invalidenversicherung begleitete, stufenweise Wiedereingliederung am
angestammten Arbeitsplatz. Ab 5. November 2009 bis zur Geburt ihres Kindes 2010
arbeitete A.________ wieder zu 100 % bei der B.________ Ltd. Ende Oktober 2010
wurde ihr Buch veröffentlicht. Kurz vor Ende des Mutterschaftsurlaubs kündigte
A.________ das Arbeitsverhältnis mit der B.________ Ltd. und arbeitete vom 1.
Februar 2011 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende April 2011 noch zu 60 %
bei der B.________ Ltd. 
Am 22. März 2011 liess A.________ die von ihr gegründete Einzelfirma
"C.________" mit dem Zweck, als Anlaufstelle für Gewaltopfer zu dienen, im
Handelsregister eintragen. Vom 16. November 2012 bis 31. Oktober 2016 arbeitete
A.________ bei der D.________ in einem 40 %-Pensum. 
Die Invalidenversicherung sprach A.________ mit Verfügung vom 20. April 2011 ab
1. September 2008 eine ganze Rente, ab 1. Januar 2009 eine Dreiviertelsrente
und ab 1. März 2009 eine auf Ende Mai 2009 befristete halbe Rente zu. 
Im November 2011 veranlasste die Zürich die Begutachtung der Versicherten durch
Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Weil die
Versicherung weder das Gutachten vom 9. Januar 2012 noch die Ergänzungen vom
30. April 2012 als schlüssig erachtete, holte sie zudem bei Dr. med.
F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine
Aktenbeurteilung ein (Gutachten vom 20. Juni 2013 inkl. Ergänzung vom 29. Juni
2013). Gestützt darauf stellte sie mit Verfügung vom 20. August 2013 die
Leistungen für Heilbehandlungen per 30. September 2013 und die Leistungen für
Taggelder per 5. November 2011 ein, verneinte einen Anspruch der Versicherten
auf eine Invalidenrente und sprach ihr bei einer Integritätseinbusse von 20 %
eine Entschädigung von Fr. 21'360.- zu. Daran hielt die Zürich im
Einspracheentscheid vom 14. April 2014 fest. 
 
B.   
Dagegen liess A.________ beim Kantonsgericht Luzern
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und im Wesentlichen die Weiterübernahme
von Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen, die Ausrichtung einer Rente und
eine höhere Integritätsentschädigung beantragen. Das Kantonsgericht holte in
der Folge bei Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, Leitender Arzt Erwachsenenpsychiatrie, Ambulatorium für
Traumafolgestörungen der Klinik H.________ ein psychiatrisches Gutachten vom 7.
September 2016 ein, das auch ein neuropsychologisches Teilgutachten von lic.
phil. I.________, Leiterin Psychologische Diagnostik, Klinik H.________,
umfasst. Ebenso forderte es bei der B.________ Ltd. und der D.________
Beweisauskünfte ein. Gestützt auf die neuen Beweismittel hiess das
Kantonsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Mai 2017 gut. Es hob den
angefochtenen Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Zürich, A.________
vom 5. November 2009 bis 31. März 2014 Taggelder auszurichten, nach Massgabe
einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit und in Berücksichtigung ihrer Arbeitstätigkeit
bei der B.________ Ltd. und der D.________ sowie unter Verrechnung mit
allfälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Weiter verpflichtete das
Kantonsgericht die Zürich, A.________ vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014
Leistungen für die Heilungskosten auszurichten. Sodann habe die Zürich
A.________ eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer 35%igen
Integritätseinbusse sowie ab 1. April 2014 eine einem 60%igen Invaliditätsgrad
entsprechende Invalidenrente zu bezahlen. Zudem auferlegte das Kantonsgericht
der Zürich die Beweiskosten von Fr. 11'796.20. 
 
C.   
Die Zürich führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, dieser Entscheid sei insoweit aufzuheben, als der Versicherten
Taggelder und eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zugesprochen
werde. Zudem ersuchte sie um aufschiebende Wirkung bezüglich der
Taggeldzahlungen und einer "39 % übersteigenden Rente". 
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um
aufschiebende Wirkung. Die Zürich hält mit Schreiben vom 8. September 2017 an
ihren Anträgen fest. Das Bundesamt für Gesundheit und das Kantonsgericht
verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 28. September 2017 gewährte die Instruktionsrichterin der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung bezüglich der Verpflichtung der Zürich,
A.________ vom 5. März 2009 bis 31. März 2014 Taggelder nach Massgabe einer
60%igen Arbeitsunfähigkeit (in Berücksichtigung ihrer Arbeitstätigkeiten in
diesem Zeitraum und unter Anrechnung allfälliger Leistungen der
Arbeitslosenversicherung) auszurichten; bezüglich der Verpflichtung der Zürich,
A.________ ab 1. April 2014 eine Rente auszurichten, wurde die aufschiebende
Wirkung für den Teil der Rente zuerkannt, der den Invaliditätsgrad von 39 %
übersteigt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280). Es
ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verpflichtungen der
Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2009 bis 31. März 2014
Taggelder nach Massgabe einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit und ab 1. April 2014
eine einem 60%igen Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente zu bezahlen.
Dabei bestreitet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die im angefochtenen
Entscheid festgelegten Höhen der Arbeitsunfähigkeit und des Invaliditätsgrads
von jeweils 60 %. Nicht mehr strittig sind dagegen die vorinstanzlichen
Anordnungen betreffend die Übernahme der Heilungskosten vom 1. Oktober 2013 bis
31. März 2014 sowie die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nach
Massgabe einer 35%igen Integritätseinbusse.  
 
2.2. Im angefochtenen Entscheid sowie im Einspracheentscheid vom 14. April 2014
werden die rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Dies betrifft den
Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 4 Abs. 1 ATSG), die
Voraussetzungen des Anspruchs auf Taggelder (Art. 16 UVG) und Invalidenrente (
Art. 18 UVG; Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG). Gleiches gilt für die Ausführungen zum
Fallabschluss (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) und zu Beweiswert und Beweiswürdigung
medizinischer Berichte und Gutachten. Darauf wird verwiesen.  
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz befand, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt
weder mit den gutachterlichen Beurteilungen des Dr. med. E.________ vom 9.
Januar und 30. April 2012 noch mit den Aktengutachten des Dr. med. F.________
vom 10. und 29. Juni 2013 zuverlässig geklärt sei. Daher holte sie bei der
Klinik H.________ eine spezialärztliche Expertise des Dr. med. G.________
(einschliesslich eines neuropsychologischen Teilgutachtens von lic. phil.
I.________) ein. In Würdigung dieses Gutachtens vom 7. September 2016 sowie der
Einwände der Versicherung kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass das
Gutachten die Anforderungen an den Beweiswert von ärztlichen Berichten und
Gutachten erfülle, so dass darauf abzustellen sei. Diese Einschätzung erweist
sich als zutreffend und wird von der Beschwerdeführerin nicht mehr in Frage
gestellt; auch bestehen keine anderweitigen Anhaltspunkte, die dagegen sprechen
würden. Unumstritten ist des Weiteren die sowohl von der behandelnden
Psychologin, lic. phil. J.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,
Verhaltenstherapeutin SGVT, als auch gutachterlicherseits gestellte Diagnose
der PTBS (ICD-10 F43.1).  
 
3.2. Gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens der Klinik H.________ ging die
Vorinstanz davon aus, dass der medizinische Endzustand frühestens per 31. März
2014 eingetreten sei, so dass die Versicherung bis zu diesem Zeitpunkt
einerseits die Kosten der Heilbehandlung zu übernehmen habe. Andererseits habe
die Versicherte auch über den 5. November 2009 hinaus und bis zum 31. März 2014
Anspruch auf Taggelder, nach Massgabe der vom Gutachter attestierten
Arbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung ihrer im Rahmen der
Anstellungsverhältnisse erbrachten, effektiven Arbeitsleistung und der von ihr
allenfalls bezogenen Arbeitslosenentschädigung. Zur Arbeitsfähigkeit hielt das
Kantonsgericht fest, dass die Versicherte bei einer zumutbaren 70%igen
zeitlichen Anwesenheit am Arbeitsplatz eine "konzentriertere - mit anderen
Worten effektive - Leistung von drei bis vier Stunden pro Tag erbringen" könne.
Daraus resultiere eine zusätzliche Leistungseinbusse von 40 %. Im
Einkommensvergleich ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 60 %.  
 
4.   
 
4.1. Die Beschwerdeführerin erachtet zunächst die Annahme der Vorinstanz, die
Versicherte sei seit dem 5. November 2009 bis 31. März 2014 durchgehend zu 60 %
arbeitsunfähig gewesen, als nicht nachvollziehbar, weil diese vom 5. November
2009 bis 29. September 2010 zu 100 % bei der B.________ Ltd. gearbeitet hatte,
nach dem Mutterschaftsurlaub vom 1. Februar bis 30. April 2011 zu 60 %
zurückgekehrt war, nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengelder
bezogen habe und vom 16. November 2012 bis 31. Oktober 2015 zu 40 % bei der
D.________ erwerbstätig war. Auch sei ihr in dieser Zeit keine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Zudem lasse sich dem Gutachten der Klinik
H.________ nicht entnehmen, dass rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %
bestanden hätte. Sollte dennoch eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben,
müsste diese 30 % betragen haben, da die Versicherte gemäss Gutachten zu 70 %
arbeitsfähig (gewesen) sei.  
 
4.2. Die Beschwerde richtet sich somit in erster Linie gegen den
Taggeldanspruch an sich (indem die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer
anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bestreitet) und in
zweiter Linie gegen die von der Vorinstanz festgelegte Höhe der
Arbeitsunfähigkeit. Zur ersten Frage ist vorab auf die Erläuterungen des
Gerichtsgutachters zum Krankheitsverlauf und zum medizinischen Endzustand
hinzuweisen.  
 
4.2.1.  
 
4.2.1.1. Dr. med. G.________ legte dar, dass der Verlauf einer PTBS so gut wie
nie ein geradliniger sei, sondern aus klinischer Erfahrung heraus so gut wie
immer ein sehr fluktuierender, der phasenweise eine höhere und phasenweise eine
niedrigere Funktionalität ermögliche. Ebenfalls nicht untypisch sei eine
intensive, schon fast zwanghafte Beschäftigung mit dem Erlebten und den Folgen,
so dass bei oberflächlicher Betrachtung manchmal der Eindruck einer guten
Verarbeitung entstehen könne. Die bei der Versicherten schon kurz nach dem
Ereignis diagnostizierte PTBS bleibe - fluktuierend in der Symptomatik - bis
zum heutigen Zeitpunkt nachvollziehbar erhalten, und es sei zu keinem Zeitpunkt
ein völliger Symptomrückgang oder eine völlige Remission dokumentiert. Nach
seiner langjährigen klinischen Erfahrung würden Menschen, die schwere
Traumatisierungen erlebt hätten, häufig zunächst alle Energie darauf verwenden,
ihr "vorheriges" Leben zurückzuerhalten, im Alltag Fuss zu fassen und "normal"
zu funktionieren. Überdurchschnittlich oft komme es bei Patienten, die nach
einer schweren Traumatisierung über Jahre hinweg im Berufsleben scheinbar eine
volle Leistungsfähigkeit gezeigt hätten, wieder zu starken Einbrüchen; analog
lasse sich das auch häufig im Privatleben beobachten. Insofern bestehe aus
psychotraumatologischer Sicht keine Diskrepanz zwischen der starken
Leistungsfähigkeit der Versicherten beim Herausbringen ihres autobiographischen
Werks (inkl. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit), der Rückkehr an den
Arbeitsplatz zu 100 % und dem späteren Einbruch der Leistungsfähigkeit.  
 
4.2.1.2. Auf die Frage, wann ein medizinischer Endzustand in dem Sinn
eingetreten sei, dass mittels weiterer Behandlung keine bedeutsame Steigerung
der Arbeitsfähigkeit erreichbar gewesen sei, führte Dr. med. G.________ aus,
dass am 5. November 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch kein
Endzustand erreicht worden sei. Anhand der Berichte der behandelnden
Therapeuten späteren Datums zeige sich, dass in kleinen, gut nachvollziehbaren
Schritten eine Verbesserung des Gesamtzustands erzielt worden sei. Doch sei die
Gesamtstabilität der Versicherten am 5. November 2009 trotz Wiedererlangung
einer hohen prozentualen Arbeitsfähigkeit noch sehr instabil gewesen. Die aus
den Berichten der Therapeuten hervorgehende Symptomatik in den Jahren 2009 bis
2014, die im klinischen Sprachgebrauch als "floride" bezeichnet werde, könne
mit etablierten traumaspezifischen Therapiemethoden noch eine deutliche
Verbesserung erfahren. Zwar sei die Therapiefrequenz in den Jahren 2009 und
insbesondere 2011 deutlich reduziert worden, was aus therapeutischer Sicht
vertretbar gewesen sei. Dennoch seien weiterhin sehr einschneidende Symptome
vorhanden gewesen. So schreibe die Psychologin lic. phil. J.________ in ihrem
Bericht vom 26. September 2012, dass weitere Konfrontationsarbeit notwendig
sei. Die Therapie sei insofern nicht nur stützend, sondern zielführend zur
Reduzierung der Symptomatik geplant gewesen. Verbesserungen der Symptomatik und
damit der Arbeitsfähigkeit könnten erfahrungsgemäss auch nach Jahren und
Jahrzehnten mit gezielten psychotraumatischen Therapiemethoden erreicht werden.
Es sei jedoch bezüglich des versicherungsrechtlichen Verfahrens auch zu
beachten, dass diese Verbesserungen häufig einen sehr langen Zeitraum
benötigten und nicht mit Sicherheit gegeben seien. Hängige
versicherungsrechtliche Verfahren seien für Menschen mit psychischen
Einschränkungen oft sehr belastend und könnten sich negativ auf die
Heilungschancen auswirken. Es sei daher zu rechtfertigen, im
Begutachtungszeitpunkt einen gewissen Endzustand festzustellen. Ein
therapeutisches Verbesserungspotenzial sei durchaus noch ersichtlich, es müsse
jedoch spekulativ bleiben, wie lange es dauern werde, eine Verbesserung im
Alltagsleben zu erzielen, die auch die Arbeitsfähigkeit betreffe.  
 
4.2.1.3. Angesichts dieser Ausführungen erweist sich die Feststellung der
Vorinstanz, dass der medizinische Endzustand frühestens im April 2014 erreicht
wurde, als nachvollziehbar, was auch die Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
 
 
4.2.2. Weiter ergibt sich aus der Darstellung des Gerichtsgutachters, wie die
Vorinstanz richtig ausführt, dass die Beschwerdegegnerin nach dem
traumatisierenden Ereignis 2007 versuchte, ihr früheres Leben rasch wieder
zurückzugewinnen. Dies schien ihr von aussen betrachtet auch gelungen zu sein,
als sie im November 2009 wieder ihre Vollzeit-Erwerbstätigkeit bei der
B.________ Ltd. aufnehmen konnte, in der Lage war, ihre Geschichte einer
breiten Öffentlichkeit vorzustellen und eine Einzelunternehmung zu gründen.
Allerdings zeigen sowohl die Schilderungen des Gerichtsgutachters als auch die
Berichte der behandelnden Psychotherapeutin, dass dies die Beschwerdegegnerin
sehr viel Kraft kostete und sie sich dabei teilweise auch überforderte. Dr.
med. G.________ hält sodann fest, dass sich die PTBS nie vollständig
zurückgebildet habe und insbesondere auch im Zeitraum vom 2009 bis 2014 (bzw.
bis zum Begutachtungstermin 2016) eine unterschiedlich ausgeprägte,
beeinträchtigende, nicht kontrollierbare unfallbedingte Symptomatik bestanden
habe, was bei einer PTBS nicht ungewöhnlich sei. Dass die Beschwerdegegnerin
seit dem schweren Unfallereignis zeitweise in einem Voll- oder Teilzeitpensum
erwerbstätig war (bzw. Arbeitslosentaggelder bezog), steht daher der Annahme
einer mindestens teilweisen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 5. November 2009
bis 31. März 2014 nicht grundsätzlich entgegen.  
 
4.2.3. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass Dr. med.
G.________ die Höhe der Arbeitsunfähigkeit vor April 2014 nicht explizit
beziffert hatte. Angesichts des von ihm plausibel dargelegten, nicht-linearen
Verlaufs der Erkrankung erstaunt dies jedoch nicht. Immerhin erfragte er in der
Erhebung des Psychostatus nach den Vorgaben des AMPD-Systems (Manual zur
Dokumentation psychiatrischer Befunde) nicht nur den aktuellen Zustand, sondern
erforschte anhand der Vorakten jeweils auch die Befunde für den Zeitraum bis
April 2014. Dabei stellte er fest, dass jedes der untersuchten Merkmale auch
dort dokumentiert war. Hinzu kommt, dass sich der Gesundheitszustand der
Versicherten - trotz schwankendem Verlauf - seit dem traumatischen Erlebnis
2007 dank der konsequenten Therapien insgesamt verbesserte, so dass im April
2014 ein Endzustand bejaht werden konnte und eine zuverlässige Aussage zur
Arbeitsfähigkeit möglich war. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass sich
die Arbeitsunfähigkeit zuvor, in den Zeitabschnitten, in denen die
Beschwerdegegnerin nicht erwerbstätig war, mindestens in der vom Gutachter
festgelegten Höhe bewegt haben muss. Trotz der verbleibenden Unschärfe kann mit
der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die von Dr. med. G.________ ab 1.
April 2014 attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bereits Ende April 2011 (Beendigung der Arbeitstätigkeit bei
der B.________ Ltd.) bestand. Das kantonale Gericht weist im Übrigen zutreffend
darauf hin, dass es keinen Anlass gegeben habe, echtzeitlich
Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse auszustellen, weil die Beschwerdegegnerin bis zur
Aufnahme der Tätigkeit in der D.________ am 16. November 2012 in keinen
Arbeitsverhältnis stand.  
 
4.2.4. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Versicherte über
den 5. November 2009 hinaus bis zum 31. März 2014 grundsätzlich Anspruch hat
auf Taggelder nach Massgabe der vom Gutachter attestierten Arbeitsunfähigkeit
(s. E. 5.4).  
 
5.   
Zu prüfen bleiben die Höhen der Arbeitsfähigkeit und des Invaliditätsgrads. 
 
5.1. Dr. med. G.________ hatte unter anderem zu beantworten, wie sich die im
Zeitpunkt des Endzustands allenfalls bestehenden Unfallfolgen auf die
Arbeitsfähigkeit der Versicherten auswirken: (a) im angestammten Beruf als
kaufmännische Angestellte (in Prozenten), (b) in einer leidensangepassten
Tätigkeit (in Prozenten), und (c) wie das diesbezügliche Zumutbarkeitsprofil
aussehen würde. Er hielt dazu fest:  
 
"Wenn man [...] zum Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe im April 2014 insofern
einen gewissen Endpunkt sieht, dass danach nur noch kleine Verbesserungen der
Arbeitsfähigkeit zu erzielen gewesen wären, wirken sich die Unfallfolgen wie
folgt aus: 
(a) Eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkungen bestehen in einer
schnelleren Ermüdbarkeit, verlängerten Erholungsphasen, Einschränkungen im
Alltag durch jederzeit auftretende Triggerreize, dem traumabedingten
Vermeidungsverhalten, den Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen, die
jeweils den erholsamen Schlaf stark einschränken können und somit zur erhöhten
Ermüdbarkeit am Tag beitragen. Durch die Hypervigilanz und das Hyperarousal
benötigt die Versicherte deutlich mehr Energie im Alltag. Sich bewegen zu
können, die notwendige Voraussehbarkeit fast aller Situationen im Alltag und
die geringe Fähigkeit, auf Unvorhergesehenes zu reagieren[,] führt ebenfalls zu
einer Einschränkung. 
(b) Diese Einschränkungen gelten für den angestammten Beruf als kaufmännische
Angestellte. In einer leidensangepassten Tätigkeit wären mit hoher
Wahrscheinlichkeit keine höheren Leistungsziele erreichbar, da die
Einschränkungen einen grossen Teil der Lebensbereiche betreffen und nicht
spezifisch für ihren angestammten Beruf sind. 
(c) Im Zumutbarkeitsprofil sind die Einschränkungen, wie zuvor im Mini-ICF
beschrieben, heranzuziehen. Die Versicherte kann an einem Arbeitsplatz 70 %
anwesend sein für Tätigkeiten nach den Möglichkeiten ihres Bildungsniveaus.
Konzentrierteres Arbeiten über 3-4 Stunden ist möglich. Bei den Tätigkeiten
müsste die Möglichkeit besteh[en,] die Arbeitszeit auf mehrere Tage zu
verteilen so dass sie bei dem vorläufigen Endzustand nicht darauf angewiesen
ist, sich in grosse Verkehrsströme/Menschenansammlungen zu begeben, keine
Abend- und Nachtarbeit gefordert ist und sie verlängerte Ruhezeiten einplanen
kann. Es müsste eine Flexibilität bezüglich der Arbeitszeiten bestehen, so dass
die Versicherte z.B. im Winter, wenn es früher dunkel wird[,] den Arbeitstag so
früh beenden kann, dass sie nicht im Dunkeln nach Hause fahren muss oder die
Möglichkeit gewährleistet wird, gewisse Arbeiten aus dem Homeoffice zu
verrichten. Inhaltlich müsste die Arbeit voraussehbar sein und möglichst wenige
ungeplante Kontakte zu ihr fremden Personen beinhalten." 
 
5.2. Das Kantonsgericht leitete aus diesen Aussagen ab, dass die Versicherte in
der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte wie auch in anderen,
ihrem Bildungsniveau entsprechenden Tätigkeiten "bei einer 70%igen Anwesenheit
am Arbeitsplatz eine 'konzentriertere' - mit anderen Worten effektive -
Leistung von drei bis vier Stunden pro Tag erbringen" könne. Unter Einbezug der
2014 im Dienstleistungssektor geltenden betriebsüblichen wöchentlichen
Arbeitszeit vom 41.7 Stunden verfüge sie somit im Rahmen eines 70 %-Pensums von
29.19 Stunden über eine tatsächliche Leistungsfähigkeit von 17.5 Stunden pro
Woche (Durchschnitt von täglich 3-4 Stunden x 5). Anders ausgedrückt bestehe
bei einer zeitlich zumutbaren 70%igen Arbeitsfähigkeit eine zusätzliche
Leistungseinbusse von 40 %.  
 
5.3. Der Gutachter erachtet bei den von ihm festgestellten Einschränkungen der
Versicherten (schnellere Ermüdbarkeit, verlängerte Erholungsphasen usw.) eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % als möglich. Mit anderen Worten dienen die
Einschränkungen zur Begründung der Höhe der Arbeitsfähigkeit und sind in der
Festlegung auf 70 % bereits enthalten. Des Weiteren kann ein "konzentrierteres
Arbeiten" nicht mit der effektiven Leistung gleichgesetzt werden. Dies ist, wie
die Beschwerdeführerin zu recht festhält, bereits aufgrund des Wortsinns
ausgeschlossen: Während gemäss Duden der Begriff "effektiv" die Bedeutung von
"wirksam, wirkungsvoll lohnend, nutzbringend" hat und damit auf das Ergebnis
einer Tätigkeit hinweist, wird "konzentriert" mit "innere Konzentration
aufweisend, erkennen lassend; gesammelt" umschrieben und bezeichnet somit eine
innere Haltung bei der Verrichtung einer Tätigkeit. Weiter hält die
Beschwerdeführerin zutreffend fest, dass nicht jede Arbeit die gleiche, volle
Konzentration erfordert. Auch der Experte zeigt mit seiner Wortwahl, dass er
davon ausgeht, dass gewisse Arbeiten mehr, andere aber weniger Konzentration
erfordern. Die Auffassung, dass die Versicherte lediglich 17,5 Stunden
Leistungen gemäss ihrem Bildungsniveau erbringen kann, findet im Gutachten
somit keine Stütze.  
 
5.4. Für den Anspruch auf Taggelder in der Zeit vom 5. November 2009 bis 31.
März 2014 bedeutet dies, dass von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen
ist. Immerhin ist mit der Vorinstanz einschränkend festzuhalten, dass für die
Zeitspanne, in der die Beschwerdegegnerin zu 100 % arbeitete oder
Mutterschaftsentschädigung (vgl. Art. 16 Abs. 3 UVG, Art. 16g Abs. 1 lit. c EOG
) bezog, kein Anspruch besteht. Ebenso wären allfällige Leistungen der
Arbeitslosenversicherungen, die die Beschwerdegegnerin zwischen der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mit der B.________ Ltd. und dem 31. März 2014 bezogen
hat, bei der Auszahlung der Taggelder nach den Regeln der Leistungskoordination
zu verrechnen, soweit Anspruchskonkurrenz besteht (vgl. Art. 25 Abs. 3 UVV, 
Art. 28 Abs. 4 AVIG).  
 
5.5. Bezüglich des Rentenanspruchs gilt es noch zu prüfen, ob den
Einschränkungen der Beschwerdegegnerin mittels eines leidensbedingten Abzugs
Rechnung getragen werden kann, wie die Beschwerdeführerin selbst vorschlägt.
Die Vorinstanz hatte, wie gesagt, bereits im Rahmen der Arbeitsfähigkeit eine
Leistungseinbusse bejaht und daher konsequenterweise keinen (zusätzlichen)
Leidensabzug gewährt, um die gesundheitlichen Einschränkungen nicht doppelt zu
berücksichtigen (vgl. Urteil 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3).  
 
5.5.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert
(Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund
dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in
fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V
322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Die Rechtsprechung gewährt
insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte
Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78; Urteil
8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.2).  
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare
Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE
135 V 297). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich
angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE
137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_439/2017 vom 6.
Oktober 2017 E. 5.3). 
 
5.5.2. Vorliegend wurde bei der Beschwerdegegnerin anhand des Mini-ICF Ratings
für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen
Erkrankungen (Mini-ICF-APP) eine schwere Beeinträchtigung der Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit diagnostiziert. Sie muss die meisten Aktivitäten lange im
Voraus planen können, und schon geringe Veränderungen verursachen Stress.
Weiter ist sie seit dem einschneidenden Erlebnis von September 2007 auch in
ihren sozialen Fähigkeiten (Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit,
familiäre und intime Beziehungen sowie Verkehrsfähigkeit) leicht bis
mittelgradig beeinträchtigt und meidet namentlich Kontakte zu ihr fremden
Männern. Dementsprechend zeigte der Experte im Zumutbarkeitsprofil auf, dass
die Versicherte auf eine inhaltlich voraussehbare Arbeit mit möglichst wenigen
ungeplanten Kontakten zu fremden Personen und einer möglichst freien Einteilung
der Arbeitszeiten angewiesen ist. Zwar trifft es zu, dass eine psychisch
bedingte verminderte Flexibilität oder eine verstärkte Rücksichtnahme seitens
Vorgesetzter und Arbeitskollegen von der Gerichtspraxis grundsätzlich nicht als
eigenständige abzugsfähige Umstände anerkannt werden (vgl. dazu Urteil 9C_708/
2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2 in: SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87; Urteil 9C_629
/2017 vom 28. November 2017 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend gilt es
allerdings zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin wegen ihrer eben
beschriebenen Einschränkungen nicht in jeder kaufmännischen Tätigkeit
eingesetzt werden kann; insbesondere fallen Tätigkeiten mit zahlreichen
Aussenkontakten ausser Betracht. Ihre Stellensuche wird dadurch zusätzlich
erschwert. Dies gilt im Übrigen auch für andere Tätigkeiten, die ihrem
Bildungsniveau entsprechen, weil die Einschränkungen alle Lebensbereiche
betreffen. Mit andern Worten steht ihr selbst auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt lediglich ein beschränktes Spektrum an Tätigkeiten zur Auswahl.
Daher ist ein leidensbedingter Abzug von 15 % angebracht.  
 
5.6. Für die Berechnung des Invalideneinkommens ermittelte die Vorinstanz
anhand der LSE-Tabellen 2010 einen (unbestrittenen) Jahreslohn von Fr. 76'790.-
für ein 100 %-Pensum. Unter Berücksichtigung der 70%igen Arbeitsfähigkeit und
eines leidensbedingten Abzugs von 15 % beläuft sich das Invalideneinkommen auf
Fr. 45'690.05. Aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens und des
(ebenfalls nicht bestrittenen) Valideneinkommens von Fr. 79'950.- resultiert
ein Invaliditätsgrad von 42.85 %, gerundet 43 % (zu den Rundungsregeln: BGE 130
V 121).  
 
6.  
 
6.1. Die Parteien haben die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Unterliegens zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen in
einem Mass unterlegen, das es rechtfertigt, die Kosten zu einem Viertel ihr
(Fr. 200.-) und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin (Fr. 600.-) zu
überbinden.  
 
6.2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine
reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Luzern vom 11. Mai 2017 wird dahingehend geändert, dass die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2009 bis 31. März 2014 im Sinn der
Erwägungen Taggelder auszurichten hat, und dass die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin ab 1. April 2014 eine einem Invaliditätsgrad von 43 %
entsprechende Invalidenrente zu bezahlen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen. 
 
2.   
Von den Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 200.-
und der Beschwerdegegnerin Fr. 600.- auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart 

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