Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.446/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_446/2017        

Urteil vom 21. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

unbekannt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den unbekannten Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 4. Mai 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Juni 2017 gegen einen Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Mai 2017,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 8. Juni 2017, mit welcher A.________
aufgefordert wird, den vorinstanzlichen Entscheid vom 4. Mai 2017 bis
spätestens am 19. Juni 2017 beizubringen, anderenfalls die Rechtsschrift
unbeachtet bleibe,
in die hierauf erfolgte, am 19. Juni 2017 beim Bundesgericht eingetroffene
Eingabe vom 16. Juni 2017, welcher das Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2017
vom 4. Mai 2017 wie auch zwei Auszüge aus Arztberichten, nicht jedoch der
angefochtene Entscheid beigelegt sind,

in Erwägung,
dass vorab fraglich ist, ob der angefochtene Entscheid vom 4. Mai 2017 vor
Bundesgericht überhaupt anfechtbar ist, macht doch der Beschwerdeführer
geltend, darin sei die vor dem kantonalen Gericht angefochtene
Verwaltungsverfügung vom 25. Juni 2015 aufgehoben worden (näheres dazu siehe
etwa Urteil 8C_224/2017 vom 24. März 2017),
dass die Eingabe vom 6. Juni 2017 überdies auch nicht den Anforderungen an eine
Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügen dürfte,
dass beides letztlich unbeantwortet bleiben kann, da der Beschwerdeführer den
angefochtenen Entscheid vom 4. Mai 2017innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht
beigebracht hat, womit androhungsgemäss zu verfahren ist,
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zur Anwendung
gelangt,
dass ausnahmsweise nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben