Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.445/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_445/2017  
 
 
Urteil vom 9. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin. 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, 
Neue Steig 15, 9100 Herisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21.
Februar 2017 
(O3V 16 10). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1965 geborene A.________ meldete sich im Februar 1999 wegen der Folgen
einer Lungenoperation und wegen Migräne sowie Schmerzen am ganzen Körper zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Appenzell
Ausserrhoden klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht
ab. Laut Operationsbericht des Spitals B.________ vom 22. April 1998 unterzog
sich der Versicherte wegen einer chronischen Pneumonie mit Atelektase des
linken Lungenunterlappens einem operativen Eingriff. Wegen Nachblutungen musste
am 24. April 1998 eine chirurgische Revision durchgeführt werden. Der
postoperative Verlauf war befriedigend (Bericht des Spitals B.________ vom 25.
Mai 1998). Vom 11. bis 25. Juni 1998 weilte der Versicherte in der Klinik
C.________. Laut Austrittsbericht vom 8. Juli 1998 bestanden die Hauptprobleme
in den Schmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule, die im Verlauf der
Rehabilitation nicht wesentlich gebessert werden konnten. Die Klinik
D.________, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, wo
sich der Versicherte vom 24. Mai bis 19. Juni 1999 aufhielt, diagnostizierte
unter anderem eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen
(ICD-10: F32.11), einen Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4), paravertebrale Myogelosen sowie anamnestisch eine chronische
Migräne (Bericht vom 29. Juni 1999). Mit Verfügung vom 14. Juni 2000 sprach die
IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Oktober 1998 gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 73 % eine ganze Invalidenrente zu. Dieses Ergebnis
bestätigte sie, nachdem sie mehrere Revisionsverfahren durchgeführt hatte, mit
Mitteilungen vom 9. Mai 2001, 22. Juli 2004 und 21. Oktober 2009. 
 
Im Oktober 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Laut
dem auf rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhenden
Gutachten des Medizinischen Centers E.________ vom 7. März 2013 war der
Versicherte für eine körperlich wechselbelastend ausübbare, leichte bis
mittelgradige Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Den Vorbescheid vom 19.
September 2013, mit dem die IV-Stelle dem Versicherten angekündigt hatte, die
Invalidenrente gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufzuheben, nahm sie am 9.
Januar 2014 zurück. In der Folge führte sie berufliche Eingliederungsmassnahmen
durch (vgl. Schlussbericht Belastbarkeitstraining der F.________, vom 15. Juli
2014), die sie gemäss Mitteilung vom 9. Januar 2015 in gegenseitigem
Einvernehmen abschloss. Nach weiteren Abklärungen und erneutem
Vorbescheidverfahren eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom
22. März 2016 sinngemäss, der Rentenanspruch werde revisionsweise auf den
ersten Tag des zweiten Monats nach deren Zustellung aufgehoben. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht Appenzell
Ausserrhoden mit Entscheid vom 21. Februar 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei der Rentenanspruch zu bestätigen; eventualiter
sei die Sache zur Neubegutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner
ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad seit der
Rentenverfügung vom 14. Juni 2000 bis zur verfügungsweisen Neuprüfung am 22.
März 2016 revisionsrechtlich erheblich verändert hatte (Art 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131
E. 3 S. 132); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile 9C_349/2013 24. Oktober
2013 E. 3.1 und 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372; SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2; Urteil 8C_133/2013 vom 29.
Mai 2013 E. 4.1). Praxisgemäss ist die Invalidenrente auch dann revidierbar,
wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546; 130
V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund
vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (
BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E. 6.1 S. 13).  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zum Beweiswert medizinischer
Unterlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass
einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive
Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, für die Belange der
Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt (Urteil 9C_137/2017 vom 8.
November 2017 E. 3.1; Bestätigung von SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010
sowie des Urteils 9C_710/2014 vom 26. März 2015).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, die in Zusammenhang mit der
Rentenzusprache erwähnte reaktive Arthritis sei heute ausgeheilt, was sich
sowohl aus den medizinischen Unterlagen als auch aus den Ausführungen des
Versicherten ergebe. Zudem habe ursprünglich noch eine Depression vorgelegen,
die aktuell nicht mehr feststellbar sei. Die medizinischen Sachverständigen des
Medizinischen Centers E.________ seien im Gutachten vom 7. März 2013 auf die
Veränderung des Gesundheitszustands konkret eingegangen. Damit sei die
Expertise im vorliegenden Revisionsverfahren unabhängig davon, dass im
Zeitpunkt, in dem sie verfasst worden sei, nicht ausdrücklich eine Revision
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zur Diskussion gestanden habe, grundsätzlich
beweistauglich. Die Einwände des Versicherten seien nicht stichhaltig. Er
verkenne, dass nach ständiger Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.)
unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit weder der
regelmässige Beizug eines Gutachters, noch die Anzahl der beim selben Arzt in
Auftrag gegebenen Expertisen und Berichte sowie das daraus resultierende
Honorarvolumen für sich allein genommen zum Ausstand führten. Entsprechend
könne ein medizinischer Sachverständiger erst recht nicht allein deshalb als
befangen gelten, nur weil er von einem ebenfalls involvierten
Versicherungsträger bereits Aufträge erhalten habe oder in Zukunft erhalten
könnte. Sodann komme es nach der Praxis (Urteil 8C_695/2015 vom 19. November
2015 E. 3.4) für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die
Dauer der Untersuchung an, sondern ob es inhaltlich vollständig und im Ergebnis
schlüssig sei. Der psychiatrische Experte des Medizinischen Centers E.________
sei zum überzeugenden Schluss gelangt, es lägen keine Befunde vor, mit welchen
eine Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne. Er habe sich dabei mit den
Auskünften der behandelnden Ärzte einlässlich auseinandergesetzt. Daher sei das
Begehren des Versicherten, es sei der Tonträger des elektronisch aufgenommenen,
psychiatrischen Explorationsgesprächs zu edieren, abzuweisen. Der psychische
Gesundheitszustand habe sich im Zeitraum von der gutachterlichen Untersuchung
bis zum Erlass der Aufhebungsverfügung vom 22. März 2016 nicht verändert, wie
Dr. med. G.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), die über einen
Facharzttitel in Psychiatrie verfüge, gestützt auf die ärztlichen Unterlagen
überzeugend dargelegt habe. Schliesslich verkenne der Versicherte mit dem
Vorbringen, der rheumatologische Sachverständige des Medizinischen Centers
E.________ habe die von ihm festgestellte qualitative Einbusse in der
Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt, dass er ihn erst nach einer angemessenen
Rekonditionierungsphase in einer adaptierten Erwerbstätigkeit für vollständig
leistungsfähig gehalten habe.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die IV-Stelle habe das
Revisionsverfahren gestützt auf lit. a SchlBest. IVG eingeleitet und unter
diesem Titel das interdisziplinäre Gutachten des Medizinischen Centers
E.________ eingeholt. Die Verwaltung habe nach Durchführung beruflicher
Wiedereingliederungsmassnahmen das Verfahren indessen unter dem Blickwinkel von
Art. 17 Abs. 1 ATSG weitergeführt, was als "rechtswidrige Substitution" des
ursprünglich eingeleiteten Revisionsverfahrens durch ein zweites zu betrachten
sei.  
 
Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2
(publ. in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137 und SZS 2015 S. 59) klargestellt, dass die
Praxis zur substituierten Begründung des Rückkommens auf einen laufenden
Rentenanspruch durch das Gericht nicht nur dann zum Tragen kommt, wenn der
Leistungsanspruch nicht nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgehoben oder herabgesetzt
werden kann, sondern auch im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Anwendung
von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG. Inwiefern die Vorinstanz in der vorliegenden
Konstellation diesen Grundsatz verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer
nicht schlüssig dar. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Sachverhalt unter
dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 ATSG geprüft. 
 
3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der psychiatrische
Sachverständige müsse als befangen gelten, wird auf die nicht zu beanstandenden
Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Zu verdeutlichen ist
lediglich, dass im Rahmen einer administrativen Sachverhaltsabklärung selbst
dann kein formeller Ausstandsgrund vorliegt, wenn von einer wirtschaftlichen
Abhängigkeit der MEDAS von der Invalidenversicherung auszugehen wäre; denn ein
Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die
Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 210
E. 1.3.3 S. 227 mit Hinweis). Eine solche wird hier auch angesichts des schon
im Verwaltungs- und im kantonalen Gerichtsverfahren geltend gemachten Umstands,
die Untersuchung durch den psychiatrischen Sachverständigen des Medizinischen
Centers E.________ habe entgegen dessen Angaben deutlich weniger lang als die
von ihm im Gutachten genannten 1 1/2 Stunden gedauert, nicht ersichtlich, zumal
der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte dafür lieferte,
mit welchen der Anschein einer Befangenheit zu begründen gewesen wäre.  
 
3.2.3. Weiter wendet der Beschwerdeführer wie schon im vorinstanzlichen
Verfahren ein, das Gutachten des Medizinischen Centers E.________ sei gestützt
auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG eingeholt worden, weshalb es zur Beurteilung
der Frage, ob aus gesundheitlichen Gründen ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs.
1 ATSG vorliege, von vorneherein nicht beweistauglich sei. Es sei daher "grob
stossend rechtswidrig", die Expertise des Medizinischen Centers E.________ zu
verwerten. Daher habe die ursprünglich diagnostizierte, die Arbeitsfähigkeit
erheblich beeinträchtigende Depression unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten betrachtet weiterhin Bestand. Sodann habe Dr. med. H.________
die reaktive Arthritis bereits in ihrem Schreiben vom 30. November 1998 als
geheilt bezeichnet, weshalb die Vorinstanz auch diesbezüglich zu Unrecht von
einem Revisionsgrund ausgegangen sei.  
 
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass das Gutachten des Medizinischen Centers
E.________ eine "gewisse Affinität" zu Art. 17 Abs. 1 ATSG hat, und entkräftet
damit sein Argument, es sei von vornherein nicht beweistauglich, selber. Dr.
med. et Dr. sc. nat. H.________, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen,
hielt im angerufenen Bericht zwar fest, dass sich die im Labor bestimmten
Blutwerte bei Status nach reaktiver Arthritis (Chlamydien oder Salmonellen)
normalisiert hatten. Die IV-Stelle ging jedoch gestützt auf die Auskünfte des
IV-Arztes vom 22. Oktober 1999 weiterhin von einer invalidisierenden, nicht
mehr weiter abzuklärenden reaktiven Arthritis aus. Hinsichtlich der von der
Vorinstanz angenommenen, revisionsrechtlich erheblichen Veränderung des
psychischen Gesundheitszustandes ist in Ergänzung des auch in diesem Punkt
nicht zu beanstandenden angefochtenen Entscheids festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer ausweislich der medizinischen Akten nach dem Aufenthalt in der
Klink D.________ (vgl. Austrittsbericht vom 29. Juni 1999) zu keinem Zeitpunkt
wegen der geltend gemachten Depression je einer fachärztlich gestützten
Therapie unterzog. Dieser Umstand spricht angesichts des langen Zeitraumes
deutlich dafür, dass er mangels eines erheblichen Leidensdruckes sowohl im
Zeitpunkt der Begutachtung beim Medizinischen Center E.________ (vgl. Expertise
vom 7. März 2013) als auch bei Erlass der Rentenaufhebungsverfügung vom 22.
März 2016 an keiner die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkenden psychischen
Erkrankung mehr litt. Daher ist auch in Bezug auf die von der Klinik D.________
diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen von
einer revisionsrechtlich erheblichen Verbesserung und damit von einem
Revisionsgrund auszugehen. 
 
3.3. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz über die notwendigen
medizinischen Grundlagen verfügte, um den Rentenanspruch anhand von Art. 17
Abs. 1 ATSG in Revision zu ziehen. Anlass zu weiteren Abklärungen, insbesondere
im Sinne eines strukturierten Revisionsverfahrens, bestand für die Vorinstanz
nicht, womit der an sie gerichtete Vorwurf der Gehörsverletzung nicht verfängt.
Ihre Erwägungen zum zukunftsgerichtet (ex nunc et pro futuro) zu bestimmenden
Invaliditätsgrad (vgl. Art. 16 ATSG) sind unbestritten, weshalb auch
diesbezüglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird,
wonach in Bestätigung der Verfügung vom 22. März 2016 künftig kein Anspruch auf
Invalidenrente mehr bestehen werde. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.  
 
4.   
Dem Gesuch des unterliegenden Beschwerdeführers um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist
stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig, die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen und die Verbeiständung durch eine Anwältin geboten
war (Art. 64 Abs. 1-3 BGG). Er wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG
hingewiesen; danach hat er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er
später dazu in der Lage ist. 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin Hannelore Fuchs wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. März 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder 

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