I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.444/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 8C_444/2017 Urteil vom 20. Oktober 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Jancar. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017 (200 17 148 IV). Nach Einsicht in die Beschwerde des A.________ vom 16. Juni 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2017 und die Vernehmlassung der IV-Stelle Bern vom 23. August 2017, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe vom 16. Juni 2017 diesen Anforderungen nicht genügt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht wortwörtlich mit denjenigen in der Beschwerde an die Vorinstanz übereinstimmen (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.), dass nicht geltend gemacht wird, das kantonale Sozialversicherungsgericht sei - in Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG - auf wesentliche Argumente in dieser Rechtsschrift nicht eingegangen, dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, dass der Beschwerdeführer in reduziertem Umfang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218), erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. Oktober 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Jancar Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben