Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.43/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_43/2017         

Urteil vom 1. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, Spalenberg 20, 4051 Basel,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
8. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1982 geborene A.________ war seit April 2013 als arbeitslos gemeldet und in
dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)
obligatorisch unfallversichert. Am 30. Juli 2014 zog er sich beim Fussballspiel
eine distale Tibiafraktur rechts zu. Die Suva erbrachte
Versicherungsleistungen. Am 17. Februar 2016 teilte sie A.________ mit, dass
sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 29. Februar 2016 einstellen und
ihm eine einsprachefähige Verfügung zusenden werde. Mit Verfügung vom 19.
Februar 2016 verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung. Dies bestätigte sie auf Einsprache hin
(Einspracheentscheid vom 3. Juni 2016).

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 8. November 2016).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des kantonalgerichtlichen Entscheids sei die Suva zu
verpflichten, ihm eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen,
mindestens aber aufgrund eines Invaliditätsgrades von 10 %, zu bezahlen;
eventualiter seien weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand sowie
insbesondere zur Frage nach dem Zeitpunkt des medizinischen Endzustands zu
tätigen und es sei im Anschluss daran erneut über den Anspruch auf weitere
Leistungen zu entscheiden; ferner wird um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung ersucht.
Die Suva schliesst unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung
der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1.

1.1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.1.2. Im vorliegenden Fall ist mit dem Anspruch auf Rente eine Geldleistung
streitig. Soweit eventualiter der Fallabschluss in Zweifel gezogen wird, geht
es bei den Taggeldern um eine Geldleistung und bei der Heilbehandlung um eine
Sachleistung der Unfallversicherung. Rechtsprechungsgemäss prüft das
Bundesgericht den Sachverhalt bei einer derartigen Konstellation frei, soweit
er für beide Rechtsverhältnisse erheblich ist. Die eingeschränkte Kognition
gilt in solchen Fällen nur, soweit Tatsachen ausschliesslich die Sachleistung
betreffen (SVR 2014 UV Nr. 32 S. 106, 8C_834/2013 E. 2.2.2).

1.2. Des Weiteren wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur geltend gemachte Rügen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen,
also auch solche, die im letztinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) aufgeworfen
werden, zu klären (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. 
Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit dem von ihm im kantonalen
Verfahren aufgelegten Bericht des Prof. Dr. med. B.________, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 22.
Juni 2016 auseinandergesetzt habe.

2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass
die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1
S. 188). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503). Dabei ist es nicht erforderlich, dass
sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

2.2.

2.2.1. Der Beschwerdeführer liess im vorinstanzlich eingereichten Rechtsmittel
(vom 30. Juni 2016) darauf hinweisen, dass im Juni 2016 erstmals eine
Magnetresonanztomographie (MRI) des verletzten Beins erstellt worden sei und er
sich vorbehalte, das Schreiben dazu noch nachzureichen, weil sich aus diesem
offensichtlich neue Erkenntnisse zu seinem Gesundheitsschaden ergeben würden.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 übermittelte er den entsprechenden Bericht des
Prof. Dr. med. B.________ vom 22. Juni 2016 gemäss seiner Ankündigung und
machte gestützt darauf geltend, der medizinische Endzustand sei noch nicht
erreicht und der Rentenentscheid sei verfrüht erfolgt. Hatte er vorher noch
eine Invalidenrente auf der Basis einer mindestens 17%igen Erwerbseinbusse
gefordert, so hielt er daran lediglich eventualiter fest und beantragte nun in
der Hauptsache, die Suva sei zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen
vorzunehmen, weiterhin Taggelder zu leisten und die Heilungskosten zu
übernehmen. Die Suva nahm im kantonalen Beschwerdeverfahren - entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers - sowohl zur Behauptung des verfrühten
Fallabschlusses als auch zum Bericht selber Stellung.

2.2.2. Im angefochtenen Entscheid werden die Eingabe vom 25. Juli 2016 sowie
der dieser beiliegende Bericht des Prof. Dr. med. B.________ im Sachverhalt
zwar erwähnt und die neuen Rechtsbegehren im Wortlaut zitiert. Wie der
Versicherte allerdings zu Recht einwendet, findet darin weder eine
Auseinandersetzung mit dem neu aufgelegten Bericht statt noch wird auf das neue
Hauptbegehren eingegangen. Während das kantonale Gericht die Beschwerde in
Bezug auf den Anspruch auf Invalidenrente abweist, tritt es auf das
Rechtsmittel nicht ein, soweit der Versicherte darin den medizinischen
Sachverhalt und den Zeitpunkt der Leistungseinstellung in Frage stellt. Zur
Begründung wird angegeben, bezüglich des Einspracheverfahrens gelte das
Rügeprinzip ebenfalls und der Versicherte habe dazu keinerlei Ausführungen
gemacht bzw. die in Aussicht gestellten neuen medizinischen Unterlagen nicht
nachgereicht. Soweit die Vorinstanz auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist,
kann mit Beschwerde ans Bundesgericht nur das Nichteintreten gerügt werden
(vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76). Dies wird vom Beschwerdeführer zumindest
sinngemäss so vorgebracht, indem er in Bezug auf den Bericht des Prof. Dr. med.
B.________, welcher das Vorliegen eines Endzustandes in Frage stellen soll, die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht.

2.3. Falls das kantonale Gericht tatsächlich keinen Anlass hatte, näher auf die
Rügen zum Fallabschluss einzugehen, so darf ihm auch keine Verletzung der
Begründungspflicht vorgeworfen werden. Nach ständiger Praxis kann sich das
Gericht, ohne das rechtliche Gehör zu verletzen, in der schriftlichen
Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. E.
2.1 hiervor).

2.3.1. Es ist der Vorinstanz zwar beizupflichten, dass das Einspracheverfahren
eine Teilrechtskraft der Verfügung in Bezug auf einzelne, darin geregelte
materielle Rechtsverhältnisse nicht ausschliesst, soweit sie unangefochten
geblieben ist (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415, 119 V 347 E. 1b S. 350 mit
Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid wird in diesem Zusammenhang auf das
Urteil 8C_623/2007 vom 22. August 2008 verwiesen. Darin wird festgehalten, dass
eine Verfügung insbesondere hinsichtlich des Entscheids über den Anspruch auf
Integritätsentschädigung einerseits und über den Anspruch auf Invalidenrente
andererseits der Teilrechtskraft zugänglich ist (Urteil 8C_623/2007 vom 22.
August 2008 E. 3.2). Einzelne Teilaspekte, welche die Leistung bestimmen (BGE
125 V 413 E. 2b und d S. 416 f.), bilden demgegenüber nur Begründungselemente
des Streitgegenstands. Sie können daher im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes
wegen von einer Beschwerdeinstanz anders beurteilt werden als von der
verfügenden Behörde, auch wenn sie nicht angefochten worden sind (SVR 2011 IV
Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4.2), und sie können erst als rechtskräftig
beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über
den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V
413 E. 2b S. 416 mit Hinweis; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150). So
verhält es sich vorliegend im Zusammenhang mit Rentenanspruch und
Fallabschluss. Denn gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch erst,
wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Die
versicherte Person hat mit anderen Worten so lange einen gesetzlich
umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustands
erwartet werden kann, mithin der medizinisch-therapeutische Endzustand noch
nicht erreicht ist (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132 mit
Hinweis). Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die
Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinn
von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V
41 E. 2c). Dabei bedeutet der Begriff "namhaft", dass die durch weitere
Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss und
unbedeutende Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).

2.3.2. Ist folglich - wie vorliegend - der Rentenanspruch streitig, so kann die
Frage, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt ist, nicht gesondert in Rechtskraft
erwachsen, weil das Entstehen des Anspruchs auf eine Rente der
Unfallversicherung unter anderem auch vom Zeitpunkt des Eintritts des
medizinisch-therapeutischen Endzustandes abhängig ist. Im Übrigen hatte der
Versicherte mit der Einsprache vom 4. März 2016 die Weiterausrichtung der
gesetzlichen Leistungen verlangt. Erst in der ergänzenden Einsprachebegründung
vom 8. April 2016 liess er beantragen, dass "eine neue Verfügung mit korrektem
Invaliditätsgrad zu erlassen" sei.

2.3.3. Der streitige Rentenanspruch unterlag damit insgesamt, namentlich auch
hinsichtlich der Frage, ob ein solcher zufolge Erreichens des
medizinisch-therapeutischen Endzustandes überhaupt schon entstehen konnte, der
uneingeschränkten richterlichen Überprüfung durch das kantonale Gericht. Damit
hätte die Vorinstanz den Bericht des Prof. Dr. med. B.________ vom 22. Juni
2016 berücksichtigen müssen, zumal keineswegs von der Hand zu weisen ist, dass
dieser Rückschlüsse auf die gesundheitliche Entwicklung im für die Beurteilung
relevanten Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 3. Juni 2016 zulässt und
konkrete Empfehlungen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes enthält (vgl.
E. 3.1 hiernach).

3.

3.1. Unter diesen Umständen ist von einer vorinstanzlichen Verletzung der aus
dem Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht auszugehen. Die Sache ist zur
Behebung dieses Mangels an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Eine Heilung
im letztinstanzlichen Verfahren ist bei der in Bezug auf Sachleistungen
gegebenen eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (vgl. E. 1.1
hiervor) nicht zulässig. Eine solche Sachleistung in der Form von
Heilbehandlung könnte mit Blick auf den Bericht des Prof. Dr. med. B.________
durchaus in Betracht kommen. Denn nach seiner Einschätzung zeigt sich in der -
neuen und erstmaligen - MRI neben der ausgeprägten Verkürzung des
Extensormechanismus eine deutlich verdickte Patellarsehne mit einem
Entzündungsherd im Bereich des patellaren Ansatzes, was mit den vom
Versicherten angegebenen Beschwerden korreliere. Er hält eine
Patellarsehnenrevision und allenfalls vorgängig eine Eigenbluttherapie
("ACP-Therapie") als erfolgsversprechend.

3.2. Das kantonale Gericht wird im Rahmen der Rückweisung Gelegenheit haben,
sich mit dieser fachärztlichen Einschätzung auseinanderzusetzen. Dabei wird es
dem Umstand Rechnung tragen, dass die Leistungseinstellung seitens der Suva
allein auf den kreisärztlichen Einschätzungen beruht. Bei dieser Ausgangslage
ist zu betonen, dass bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne
ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem
Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, strenge Anforderungen an
die Beweiswürdigung zu stellen sind: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine
versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG
oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465
E. 4.4 S. 469 f.).

4. 
Da der angefochtene Gerichtsentscheid aus formellen Gründen aufzuheben ist,
entfällt eine materielle Beurteilung der Streitpunkte im Zusammenhang mit der
Festlegung des Erwerbsunfähigkeitsgrades. Zum heutigen Zeitpunkt steht ohnehin
noch nicht fest, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung allenfalls
noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann
und damit, ob der Fallabschluss verfrüht erfolgt ist. Soweit der
Beschwerdeführer deshalb in seinem Hauptbegehren verlangt, es sei ihm - ohne
weitere Abklärungen - eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen,
mindestens aber aufgrund eines Invaliditätsgrades von 10 %, zuzusprechen, ist
das Rechtsmittel abzuweisen. Ob ein Rentenanspruch besteht, wird sich erst nach
Klärung des Zeitpunkts des Fallabschlusses zeigen.

5. 
Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid kommt praxisgemäss einem
Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gleich. Die Beschwerdegegnerin hat
daher im vorliegenden Verfahren die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG) und dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu
entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. November 2016 wird aufgehoben
und die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen,
damit es über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2016 neu
entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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