Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.432/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_432/2017            

 
 
 
Urteil vom 19. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 16. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1964 geborene A.________ war zuletzt als Labelmanager erwerbstätig gewesen,
als er sich am 23. April 2008 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum
Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und
gewährte dem Versicherten berufliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 8. Februar
2012 sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zu. 
Im Jahre 2014 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und liess den
Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten des Ärztlichen
Begutachtungsinstituts [ABI], Basel, vom 29. Dezember 2014). Nach Durchführung
des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die laufende Rente mit Verfügung
vom 18. November 2015 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats auf. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. März 2017
ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung vom
18. November 2015 und des kantonalen Gerichtsentscheids eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zuzusprechen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie
die Rentenaufhebung auf Ende des der Zustellung der Verfügung vom vom 18.
November 2015 folgenden Monats bestätigte, oder ob die Rente auf dieses Datum
hin zu erhöhen gewesen wäre. 
 
3.  
 
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.  
 
3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Frage der
wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich im
vorliegenden Fall unbestrittenermassen durch Vergleich des Sachverhalts, wie er
im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen
zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).  
Eine Rentenherabsetzung oder Aufhebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt
eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche
entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit
entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen
Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen
Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss
abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes
keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371E. 2b S. 372
unten; in BGE 136 V 216 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils 8C_972/2009,
publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis). 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten
für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der
Gesundheitszustand des Versicherten seit der ursprünglichen Rentenzusprache
erheblich verbessert hat, und er nunmehr in der Lage ist, einer angepassten
Tätigkeit zu 80 % nachzugehen. Was der Versicherte gegen diese Feststellungen
vorbringt, vermag sie - wie nachstehende Erwägungen zeigen - nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.  
 
4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das ABI-Gutachten vom 29.
Dezember 2014 weise "eklatante und objektive Mängel" auf, legt er nicht in
einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügender Weise dar, worin diese bestehen sollten.
Entgegen seinen Ausführungen stellt dieses Gutachten auch nicht eine bloss
abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts
dar, bestätigen doch die Experten des ABI die tiefere Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch die Vorgutachter für jenen Zeitpunkt nachvollziehbar und
gehen somit von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. Zudem stehen
die Ausführungen des Versicherten, in denen er eine Veränderung des
Gesundheitszustandes bestreitet, in einem offenen Widerspruch zu seinem Antrag,
der nicht bloss auf Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente, sondern auf
eine Erhöhung auf eine ganze Rente lautet.  
 
4.3. Gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts attestierten die
behandelnden Fachpersonen Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und lic. phil. C.________, Fachpsychologe für Psychotherapie
FSP, dem Versicherten eine seit Januar 2011 anhaltende 100%igen
Arbeitsunfähigkeit. In ihrem neusten Verlaufsbericht vom 27. Dezember 2016
werden weiterhin keine konkreten Indizien benannt, welche gegen die
Schlüssigkeit der Folgerungen der Gutachter des ABI sprechen würden (vgl. BGE
135 V 465 E. 4.4 S. 470). Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung des
Umstandes, dass das kantonale Gericht die vom Gutachter abweichende
Einschätzung der behandelnden Fachpersonen in deren früheren Berichten zur
Kenntnis genommen und gewürdigt hat, erscheint eine explizite
Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem erwähnten Verlaufsbericht als
entbehrlich, so dass der angefochtene Entscheid nicht bereits aus formellen
Gründen aufzuheben ist (vgl. zum Umfang der vorinstanzlichen Begründungspflicht
auch SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29, 9C_535/2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen).  
 
5.   
Somit hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es davon
ausging, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der
Rentenzusprache erheblich verbessert und in einer angepassten Tätigkeit sei
nunmehr ein Arbeitseinsatz von 80 % möglich. Nach den vom Beschwerdeführer
nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen resultiert daraus
ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Es ist somit nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz die Aufhebung der laufenden Rente auf Ende des der
Zustellung der Verfügung vom vom 18. November 2015 folgenden Monats bestätigt
hat. Die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. September 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold 

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