Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.431/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_431/2017  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Tina Furler, und diese substituiert durch
Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 16. Januar
2017 (SV 15 50). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1962, tätig als "Wirtschaftsberater" im Bereich Verkauf von
Finanzprodukten, verunfallte am 18. Februar 2001, als sich unvermittelt der
Kopf- und der Seitenairbag seines Wagens öffneten. In der medizinischen
Erstbehandlung wurde eine "Schleuderbewegung der HWS" (Halswirbelsäule)
diagnostiziert; daneben bestanden eine Verletzung der linken Schulter (ventrale
Limbusläsion) und ein Tinnitus im linken Ohr. In der Folge erkannte die
IV-Stelle Nidwalden im Wesentlichen gestützt auf ein Gutachten der
Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS Zentralschweiz vom 16. Juli 2004, dass
A.________ bei vollständiger Invalidität ab 1. Februar 2002 eine ganze Rente
der Invalidenversicherung zustehe (Verfügung vom 3. März 2005). Die Vaudoise
als zuständiger Unfallversicherer anerkannte ab 1. Januar 2006 einen
Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 72% (Verfügung vom 11. März 2008)
sowie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung für eine entsprechende
Einbusse von 50% (Verfügung vom 19. Januar 2010). Die IV-Stelle ihrerseits
bestätigte den Rentenanspruch im Rahmen einer im Jahr 2007 angehobenen
revisionsweisen Überprüfung (Mitteilung vom 19. Februar 2008). 
Im Zuge einer weiteren Anspruchsüberprüfung gestützt auf die Sonderbestimmungen
der IV-Revision 6a (lit. a Abs. 1 SchlB IVG) vom 18. März 2011 veranlasste die
IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten der PMEDA (Polydisziplinäre
medizinische Abklärungen, Zürich) vom 13. Juni 2014. Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens holte sie ein weiteres polydisziplinäres Gutachten des
BEGAZ (Begutachtungszentrum BL, Binningen) vom 9. September 2015 ein. Dieses
legte sie dem Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor (Stellungnahme Dr. med.
B.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt FMH, vom 1.
Oktober 2015), um schliesslich gestützt darauf am 10. November 2015 die
Reduktion des Leistungsanspruchs auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 44%)
zu verfügen. Der Unfallversicherer seinerseits stellte seine Leistungen ab Mai
2015 ein (Verfügung vom 23. April 2015 und Einspracheentscheid vom 31. März
2016). 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden (Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung) wies die gegen die Herabsetzung des Rentenanspruchs nach IVG
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Januar 2017 ab. Im gleichen Sinne
hatte es bereits am 12. September 2016 über die gegen die Aufhebung der
Invalidenrente nach UVG erhobene Beschwerde entschieden. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und die weitere Ausrichtung der
ganzen Invalidenrente nach IVG beantragen. Hilfsweise lässt er auf Rückweisung
der Sache an das kantonale Gericht zur weiteren Sachverhaltsabklärung und
Beweisabnahme schliessen.  
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) und das kantonale Gericht verzichten auf eine
Stellungnahme. 
 
C.b. Die IV-Stelle bekräftigt ihren Antrag in Ausübung des im Gefolge zur
Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418 gewährten
rechtlichen Gehörs. A.________ lässt sich dazu - selbst nach Erhalt der
jüngsten Stellungnahme der Verwaltung - nicht mehr vernehmen.  
 
D.   
Beschwerde lässt der Versicherte auch gegen den Entscheid des Nidwaldner
Verwaltungsgerichts vom 12. September 2016 über die Einstellung der Rente nach
UVG erheben. Darüber befindet das Bundesgericht im Verfahren 8C_248/2017
ebenfalls am heutigen Tag mit separatem Urteil. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 2 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteile 9C_433/2017 vom 13. März 2018 E. 1 sowie 8C_679/2017 vom
19. Februar 2018 E. 1.2). 
 
1.2. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es, wenn die vollständige
Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes
bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG, einschliesslich der
Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens, beanstandet wird (BGE 134 V
231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C_112/2018 vom 24. April 2018 E. 1.3). Hingegen
betrifft die konkrete Beweiswürdigung die Feststellung des Sachverhalts, womit
sie nach dem eingangs Gesagten nur beschränkt überprüfbar ist. Das gilt
namentlich für die aufgrund der medizinischen Akten getroffenen Feststellungen
zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit (Urteil 8C_590/2015 E. 1, nicht
publ. in: BGE 141 V 585; 8C_662/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.1).  
 
2.   
Streitig ist, ob das kantonale Gericht die Herabsetzung des Rentenanspruchs auf
eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), wie von der Beschwerdegegnerin am
10. November 2015 verfügt, zu Recht geschützt hat. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht stützt sich bei der Überprüfung des Rentenanspruchs
in rechtlicher Hinsicht, wie schon die Verwaltung, auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG
vom 18. März 2011. Dass die von der Rechtsprechung konkretisierten
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nicht gegeben wären
(vgl. BGE 139 V 547), wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und springt
auch nicht ins Auge. Damit erübrigen sich Weiterungen in diesem Punkt, und es
kann dazu auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.
 
 
3.2. Der angefochtene Gerichtsentscheid enthält eine korrekte Wiedergabe der
massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art.
8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Rente
der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Gleiches gilt in Bezug auf die
bundesgerichtlichen Richtlinien für die Beweiswürdigung und den Beweiswert
medizinischer Berichte oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351
E. 3b S. 352 f.). Ebenso findet sich darin die mit BGE 141 V 281 geänderte
Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren
psychosomatischen Leiden sowie zum damit eingeführten strukturierten
Beweisverfahren. Auf all dies sei hier verwiesen.  
 
3.3. Nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid ergangen und hier besonders zu
erwähnen sind sodann BGE 143 V 409 und 418. Damit hat das Bundesgericht seine
Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass die Therapierbarkeit einer
psychischen Störung keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass
der Beeinträchtigung und ihre Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen
Kontext zu liefern vermag. Bezogen auf deren Abklärung hat es weiter erkannt,
dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich auch
depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, einem strukturierten
Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind.  
Im Nachgang dazu hat das Bundesgericht seine bisherige übergangsrechtliche
Praxis fortgeführt, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten
Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr gilt es im
Einzelfall mit seinen je eigenen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen
gesamthaft zu prüfen, ob in bundesrechtskonformer Weise abschliessend auf die
vorhandenen Beweisgrundlagen abgestellt werden kann (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309
mit Hinweis). Daher ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen
Gutachten - allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine
schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlauben. Je nach
Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle
Ergänzung genügen (Urteile 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 sowie 8C_300/
2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 
 
3.4. Hervorzuheben ist schliesslich, dass es rechtsprechungsgemäss keineswegs
allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich)
befassten Arztpersonen liegt, selber abschliessend und für die rechtsanwendende
Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch
festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden)
Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1
S. 194 f.). Darum kann aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren
Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen
Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist
notwendige Folge des rein juristischen Charakters der
sozialversicherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und
Invalidität (Urteil 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl.
ferner Urteil 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3, zur Publikation
vorgesehen).  
 
4.  
 
4.1. Bei der Feststellung des Sachverhalts rückte die Vorinstanz, wiederum wie
die Beschwerdegegnerin, das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS BEGAZ vom 9.
September 2015 sowie die dazu ergangene Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med.
B.________ vom 1. Oktober 2015 ins Zentrum. Hinsichtlich Erfassung des
Gesundheitszustandes, mithin der Befunde und Diagnosen, mass es dem Gutachten
uneingeschränkten Beweiswert zu. Dagegen werden beschwerdeweise keine Einwände
erhoben, weshalb es damit - mangels offensichtlicher Anhaltspunkte für
bedeutsame Mängel - sein Bewenden hat.  
 
4.2. Hingegen distanzierte sich das kantonale Gericht von der Schätzung der
Arbeitsfähigkeit im fraglichen Gutachten. Dieses schloss laut den
vorinstanzlichen Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der im
Schweregrad als mittelschwer zu bezeichnenden dissoziativen Störung
(Konversionsstörung) und der rezidivierenden depressiven Störung mit
chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode die Arbeit in der
angestammten Tätigkeit als Finanzberater nicht mehr zugemutet werden könne. In
einer angepassten Tätigkeit bestehe - da sich seit der MEDAS-Begutachtung im
Jahr 2009 die depressiven Beschwerden leicht gebessert hätten, aktuell (ab
Zeitpunkt des BEGAZ-Gutachtens) eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit. Dieser
Einschätzung hielt das kantonale Gericht diejenige des RAD-Arztes Dr. med.
B.________ entgegen, der ausgehend von den Angaben im erwähnten Gutachten und
deren Prüfung im Lichte der Standardindikatoren zum Ergebnis gelangt war, dass
insbesondere aufgrund des Tagesablaufs des Beschwerdeführers mit den von ihm
verrichteten Umbauarbeiten am erworbenen eigenen Haus keine Einschränkung in
irgendeinem Lebensbereich erkennbar sei. Darüber hinaus nahm das kantonale
Gericht seinerseits eine eingehende und umfassende Prüfung im Lichte der
Standardindikatoren, mithin des funktionellen Schweregrades mit all seinen
Facetten unter Einschluss der Konsistenz vor. Dabei gelangte es zum Schluss,
dass die Einschätzung des RAD-Arztes standhalte und dem Beschwerdeführer für
eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zu bescheinigen sei.  
 
5.  
 
5.1. Soweit der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht unter Hinweis auf die
bundesgerichtlichen Richtlinien für die Beweiswürdigung (vgl. E. 3.2 hiervor)
beanstandet, dass der ausschliesslich gestützt auf die Akten ergangene Bericht
des RAD-Arztes von der Vorinstanz zu Unrecht "als gleichrangig" wie das
polydisziplinäre BEGAZ-Gutachten gewürdigt worden sei, dringt er nicht durch.
Der RAD-Arzt hatte bei seiner Stellungnahme nicht einfach seine eigene
ärztliche Einschätzung anmassend über diejenige der Gutachter gehoben, sondern
auf der Grundlage ihrer Feststellungen zumindest ansatzweise eine
indikatorengeleitete, mithin normativ geprägte Prüfung der Leistungsfähigkeit
vorgenommen. Er selbst verwies denn auch darauf, dass es sich dabei um eine
rechtliche Beurteilung handle. Ob und inwieweit er dazu berufen war, kann hier
letztlich offen bleiben. Weitere Ausführungen braucht es auch nicht zum
Einwand, dass der RAD-Arzt die im BEGAZ-Gutachten diagnostizierte dissoziative
Störung nicht erwähnt haben soll, wobei doch gesagt sei, dass seine
Stellungnahme keineswegs als zusammenfassende Wiedergabe des Gutachtens
konzipiert war. Denn entscheidend ist vielmehr, dass der Vorinstanz in diesem
Zusammenhang keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden kann, soweit
sie ihrerseits zu einer eigenständigen Beurteilung des Leistungsvermögens im
Lichte der normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 schritt. Diese Befugnis
steht dem Rechtsanwender zu, wie sich aus der hiervor dargelegten
Rechtsprechung (E. 3.4) in aller Deutlichkeit ergibt und was insbesondere in
Zusammenhang mit der Beurteilung von "altrechtlichen" Gutachten hin und wieder
vorkommt (vgl. ferner Urteile 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018; 9C_49/2017 vom 5.
März 2018; 9C_120/2017 vom 13. März 2018).  
 
5.2. Ebenso wenig vermag die Rüge zu verfangen, dass das strukturierte
Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 auf die hier gegebenen Störungsbilder
nicht zur Anwendung gelange, da es sich weder bei der dissoziativen noch bei
der depressiven Störung um ein psychosomatisches Leiden handle. Dieser Einwand
ist mit BGE 143 V 409 und 418 und der damit geänderten Rechtsprechung zum
Anwendungsbereich des strukturierten Beweisverfahrens entkräftet (vgl. E. 3.3
hiervor). Dabei ist nicht dargetan, aber auch nicht ersichtlich, weshalb dieses
Beweisverfahren im vorliegenden Fall weder nötig noch geeignet sein sollte,
womit es auch dazu keine weiteren Ausführungen braucht.  
 
5.3. Nicht geltend gemacht und auch nicht auf Anhieb ersichtlich ist sodann,
dass die gegebene medizinische Aktenlage eine Beurteilung des Falles im Lichte
von BGE 141 V 281 nicht zuliesse (vgl. E. 3.3 hiervor).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass aus der von ihm selbst
eingestandenen Anwesenheit auf der "Baustelle" seines Hauses - häufig von 8:00
bis 17:00 Uhr - nicht ohne Weiteres auf entsprechende Arbeitsfähigkeit
geschlossen werden dürfe.  
 
5.4.2. Wörtlich hat die Vorinstanz dazu Folgendes erwogen:  
 
Der Beschwerdeführer steht zwischen 7:00 und 7:30 Uhr morgens auf, zweimal pro
Woche steht er bereits um 06:00 Uhr auf. Nach der Morgentoilette frühstückt er
zusammen mit seiner Partnerin, danach liest er die... Zeitung und anschliessend
machen sie einen Spaziergang. Manchmal geht er mit seiner Partnerin auswärts
essen. Am Abend spielen sie Spiele und schauen auch die Nachrichten 10 vor 10.
Er sieht sich auch gerne Dokumentationssendungen an oder geht ins Kino. Der
Beschwerdeführer hat einen langjährigen Freund, den er ein- bis zweimal pro
Woche sieht. Sodann hat er noch einige Kollegen, mit welchen er ebenfalls gerne
zusammen ist. Wandern und Schwimmen sind zudem seine Hobbies. Der
Beschwerdeführer sucht alle paar Monate seinen behandelnden Psychiater (...)
auf. Er nimmt keine Psychopharmaka mehr ein, lediglich Xanax hat er in Reserve,
benötige das Medikament jedoch nur etwa einmal monatlich. Der Beschwerdeführer
nimmt seit ca. 2012/2013 keine Gesprächstherapie mehr in Anspruch. Er hat im
Jahre 2013 einen Immobilienkomplex erworben und baut diesen selbst um. Er ist
meistens Montag bis Freitag ab 09:00 bis 17:00 Uhr auf der Baustelle, ein- bis
zweimal pro Woche beginnt er sogar bereits um 7:00 Uhr mit den Arbeiten. Er
möchte sich dadurch eine selbständige Erwerbstätigkeit aufbauen. Bei den
umfangreichen handwerklichen Arbeiten, die er im Ein-Mann-Betrieb verrichte,
handle es sich um den Einbau von Isolationen, das Ziehen elektrischer Röhren
und Kabel, Malerarbeiten und das Verlegen von Gartenplatten.  
 
5.4.3. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, und es ist auch nicht ohne
Weiteres erkennbar, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang offensichtlich
unrichtige oder sonst wie bundesrechtswidrige Tatsachenfeststellungen getroffen
hätte. Damit geht aber auch der Vorwurf fehl, es sei direkt von der Präsenz auf
der Baustelle auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen worden. Vielmehr
erwog das kantonale Gericht im Anschluss weiter, dass der Beschwerdeführer
einen geordneten Tagesablauf, mit körperlichen Aktivitäten (z.B. Spazieren,
Wandern) sowie solchen mit Anforderungen an die Konzentrations- und
Aufmerksamkeit (z.B. Lesen, Dokusendungen) vollziehe; ferner, dass er über
soziale Beziehungen verfüge und sich häufig mit den Personen treffe. Der
Beschwerdeführer zeige sich im Alltag offenbar nicht eingeschränkt, und sein
Tagesablauf entspreche dem einer aktiven gesunden Person, wobei er sich
praktisch vollschichtig den Arbeiten an seinem Haus widme. Vor diesem
Hintergrund - so die Vorinstanz weiter - sei die Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde und Symptome als nicht übermässig zu qualifizieren.
Darüber hinaus stellte sie weitere eingehende Erwägungen an zum funktionellen
Schweregrad, namentlich hinsichtlich des Indikators Behandlungserfolg und
-resistenz sowie desjenigen der Komorbiditäten; desgleichen erörterte sie nebst
den Komplexen Persönlichkeit und sozialer Kontext abschliessend die Kategorie
Konsistenz. Dabei erübrigt sich mangels substanziierter Bestreitung eine
umfassendere Wiedergabe an dieser Stelle. Vielmehr kann es bei all dem mit der
Feststellung sein Bewenden haben, dass das kantonale Gericht keineswegs
kurzschlüssig, sondern nach sorgfältiger, eingehender und aus bundesrechtlicher
Sicht nicht zu bemängelnder Prüfung zu seinem Ergebnis gelangte, dass dem
Beschwerdeführer für angepasste Tätigkeiten volle Arbeitsfähigkeit zukommt.  
 
5.5. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
Gehörsanspruchs durch unterlassene Abnahme der replikando angebotenen Beweise
und damit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV.
Welcher Art diese Beweise und inwiefern sie geeignet gewesen wären, das
Beweisergebnis bedeutsam zu verändern, legt er nicht näher dar, woran auch ein
(konkludenter) Verweis auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren
zufolge praxisgemässer Unbeachtlichkeit nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil
8C_112/2018 vom 24. April 2018 E. 1.2 und 1.3 mit Hinweisen). Insofern genügt
die Rüge den qualifizierten Begründungsanforderungen des Art. 97 Abs. 1 und 106
Abs. 2 BGG nicht. Davon abgesehen wird nicht geltend gemacht, dass die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang ihre Begründungspflicht verletzt hätte.  
 
5.6. Schliesslich hält der Beschwerdeführer Bundesrecht für verletzt, weil ein
zu enger Begriff der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verwendet worden sei, da
die Vorinstanz die Prüfung unterlassen habe, in welchem Umfang er einem
Arbeitgeber zugemutet werden könne. Dass er für einen Arbeitgeber gänzlich
unzumutbar wäre, wird auch beschwerdeweise gerade nicht geltend gemacht.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Rüge gegenüber der
übrigen Kritik an der vorinstanzlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einen
eigenständigen Gehalt aufweisen würde, womit auf das bereits Erwogene (vgl. E.
5.4.3) verwiesen werden kann.  
 
5.7. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit, und es besteht kein Bedarf für weitere Abklärungen in dieser
Hinsicht.  
 
6.  
 
6.1. Beim abschliessenden Einkommensvergleich ging das kantonale Gericht mit
der Verwaltung hinsichtlich des ohne Invalidität erzielbaren Verdienstes
(Valideneinkommen) von den bereits in der Rentenzusprache im Jahr 2005 bezogen
auf das Vorjahr (unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung) ermittelten
Fr. 104'400.- aus, woraus sich für 2015 der Betrag von Fr. 119'625.- ergab.
Grundlage dafür hatten der Lohnausweis und ein Auszug aus dem Individuellen
Konto mit Lohnangaben für das Jahr 2000 (Fr. 98'672.-) gebildet.  
 
6.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass die Vorinstanz die
von ihm in diesem Zusammenhang angebotenen Beweise, mit denen er den Nachweis
einer markanten Einkommenssteigerung in den folgenden Jahren hätte erbringen
können, zu Unrecht nicht abgenommen habe. Zum einen handelte es sich um
Bestätigungen der damaligen Arbeitgeberin C.________ vom 20. März 2003 und vom
23. Januar 2007, zum andern um die Befragung seiner Person sowie diejenige des
Regionalleiters der D.________ AG. Das kantonale Gericht mass diesen Beweisen
mit der Begründung keine entscheidende Bedeutung zu, dass der Beschwerdeführer
eine markante Steigerung seines hypothetischen Valideneinkommens im Jahr 2005,
obwohl bereits damals rechtlich vertreten, nicht behauptet habe. Die angebotene
Zeugeneinvernahme sei unnötig, unter anderem auch deshalb, weil auch ein
Schreiben der C.________ vom 23. Januar 2007 bei den Akten liege, das die
Angaben des Beschwerdeführers bestätige, wobei es sich letztlich aber um eine
reine Parteibehauptung handle.  
 
6.3. Das kantonale Gericht liess sich bei seiner diesbezüglichen Beurteilung
offenkundig von der Rechtsprechung leiten, wonach eine Änderung des
Valideneinkommens nach erstmaliger Ermittlung im Grundsatz nicht mehr
vorzunehmen ist, wovon nur abgewichen wird, wenn eine Erfahrungsregel (etwa bei
Sportlerkarrieren) dies nahe legt oder wenn die Entwicklung der
Invalidenkarriere einen entsprechenden Rückschluss zulässt; dabei pflegt die
Rechtsprechung diesbezüglich einen strengen Massstab anzulegen (Urteil 8C_954/
2009 vom 3. März 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Dass nach Lage der Akten
keine Hinweise auf eine bereits damals in Aussicht stehende
Einkommensentwicklung bestanden, durfte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang
als sehr gewichtiges Indiz erachten. Wenn sie dabei anderseits dem Schreiben
der C.________ vom 23. Januar 2007 geringere bzw. keine Bedeutung beimass und
den Nachweis eines höheren hypothetischen Valideneinkommens unter Verzicht auf
weitere Beweisabnahmen für nicht erbracht hielt, ist sie damit jedenfalls unter
den gegebenen Umständen im Ergebnis weder in Willkür verfallen noch kann darin
und in der unterlassenen Abnahme weiterer Beweise (nach vorweggenommener bzw.
antizipierter Beweiswürdigung) eine Verletzung des Gehörsanspruchs erblickt
werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64). Daran vermögen im Übrigen auch die in
Zusammenhang mit den Provisionen im vorliegenden Verfahren erstmals genannten
weiteren Zahlungen in den Folgejahren nichts zu ändern; entgegen der
beschwerdeweisen Behauptung lässt sich ein IK-Auszug mit entsprechenden Angaben
in den Akten nicht finden. So oder so ändert sich nichts daran, dass der
Vorinstanz auch bei der Festsetzung des Valideneinkommens keine offensichtlich
unrichtigen Tatsachenfeststellungen vorwerfbar sind, indem sie sinngemäss
insbesondere den Nachweis einer Validenkarriere ohne weitere Abklärungen
verwarf.  
 
6.4. Gegen das vom kantonalen Gericht gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den
vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) errechnete Invalideneinkommen (Fr. 66'309.-) und die weiteren Modalitäten
des Einkommensvergleichs erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Damit und
beim dergestalt ermittelten Invaliditätsgrad von 44% kann es demnach sein
Bewenden haben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.  
 
7.   
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Mai 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo 

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