Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.42/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
8C_42/2017       {T 0/2}     

Urteil vom 16. Februar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Burren,
Beschwerdeführer,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, Postfach, 8085
Zürich Versicherung,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 17. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1988 geborene A.________ war bei den Gebrüder B.________ als
Betriebsmitarbeiter angestellt und dadurch bei der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: die Zürich) obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. April 2015 beim Ausmisten des
Schweinestalls ausrutschte und mit dem unteren Rücken gegen das Metall der
Futterkrippen prallte. Am      29. Mai 2015suchte A.________ aufgrund der seit
dem Ereignis vom 27. April 2015 persistierenden Rückenschmerzen seinen
Hausarzt, Dr. med. C.________, auf, welcher ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit
bescheinigte. Die Zürich anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte
Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Nachdem sie
verschiedene Berichte der behandelnden Ärzte beigezogen und eine Stellungnahme
des beratenden Arztes, PD Dr. med. D._______, Facharzt FMH für orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, speziell
Wirbelsäulenchirurgie, eingeholt hatte, teilte die Zürich A.________ am 10.
Februar 2016 mit, dass seine Beschwerden spätestens ab dem 1. Januar 2016 nicht
mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den versicherten Unfall vom 27.
April 2015 zurückzuführen seien und sie ab diesem Zeitpunkt keine weiteren
UVG-Leistungen erbringen werde. Daran hielt sie mit Verfügung vom 6. April 2016
und Einspracheentscheid vom 4. Juli 2016 fest.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. November 2016 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt A.________, der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 17. November 2016 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung
an das Versicherungsgericht zurückzuweisen. Überdies sei ihm für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an    (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
 1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die gesundheitlichen Beschwerden des
Versicherten nach Ende 2015 noch auf das Unfallereignis vom 27. April 2015
zurückzuführen waren oder ob der vorinstanzliche Entscheid zu Recht davon
ausging, zu diesem Zeitpunkt sei jener Gesundheitszustand erreicht gewesen, der
durch den schicksalhaften Verlauf einer vorbestehenden Krankheit ohnehin
eingetreten wäre (sog. status quo sine).
3.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung zum Anspruch auf
Leistungen im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG), die Grundsätze zum
vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall-ereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181
mit Hinweisen; BGE 134 V 109 E. 2.1    S. 111 f.) und zum Dahinfallen des
Kausalzusammenhanges bei Erreichen des status quo sine (Urteil 8C_354/2007 vom
4. August 2008    E. 2.2 mit Hinweisen), insbesondere bei Diskushernien (Urteil
8C_505/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 7.2.2; Urteil 8C_396/2011 vom 21. September
2011 E. 3.2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat erkannt, dass der Fallabschluss acht Monate nach dem
Unfallereignis vom 27. April 2015 im Hinblick auf die Rechtsprechung zur
traumatischen Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes
nicht zu beanstanden sei. So habe der erstmalige Arztbesuch frühstens am 28.
Mai 2015 stattgefunden. Zudem habe das MRI vom 10. Juni 2015 gezeigt, dass
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein schwerwiegender Unfall im Sinne
der Rechtsprechung stattgefunden habe. Auch sei die Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers erst ein Monat später eingetreten. Zwar sei die
versicherungsmedizinische Beurteilung von PD Dr. med. D._______ gestützt auf
die Akten erfolgt, doch lägen keine weiteren ärztlichen Berichte vor, welche
auch nur geringe Zweifel daran erwecken könnten. Folglich sei darauf
abzustellen.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe sich nicht
bzw. nicht genügend damit auseinandergesetzt, dass es sich beim Vorfall vom 27.
April 2015 um ein schweres Unfallereignis gehandelt habe, das dazu geführt
habe, dass ein klinisch stummer degenerativer Vorzustand nachhaltig und nicht
nur vorübergehend für sechs bis neun Monate traumatisiert worden sei. Mit
dieser Argumentation verkennt er, dass der Unfall vom 27. April 2015
hinsichtlich der von der Rechtsprechung geforderten Schwere des Ereignisses
nicht geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen und eine
Diskushernie zu verursachen (vgl. Urteil 8C_811/2012 vom       4. März 2013 E.
6.2 mit weiteren Hinweisen). Hinzu kommt, dass nicht ausgewiesen ist, dass die
Symptome der Diskushernie ( vertebrales oder radikuläres Syndrom) wie bei einem
schweren, die Diskushernie verursachenden Unfallereignis vorausgesetzt,
unverzüglich aufgetreten sind und zu einer sofortigen Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers geführt hätten (vgl. Urteil 8C_281/2007 vom 18. Januar 2008
E. 5.2.1). Stattdessen war der Versicherte in der Lage, über einen Monat in
einem 100 %-Pensum weiterzuarbeiten und jeweils eine    60-Stundenwoche zu
absolvieren. Auch ist die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachte
richtungsgebende Verschlimmerung durch die vorhandenen medizinischen Akten
röntgenologisch nicht nachgewiesen. Das kantonale Gericht hatte folglich keine
Veranlassung, sich mit den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Punkten
eingehender auseinanderzusetzen.
4.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der Schilderung des
Unfallereignisses durch den Beschwerdeführer sei eine umfassende Begutachtung
desselben zwecks Feststellung der Unfallkausalität zwingend angezeigt. Wie
dargelegt, war das Unfallereignis vom   27. April 2015 nicht geeignet, eine
nachhaltige Schädigung der Wirbelsäule zu verursachen. Eine richtungsgebende
Verschlimmerung ist röntgenologisch nicht ausgewiesen (vgl. E. 4.2 hievor).
Darüber hinausgehende Argumente, welche auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilung des
Beschwerdeführers erwecken würden (vgl. BGE 135 V 465   E. 4.4 S. 469), bringt
der Beschwerdeführer nicht vor. Die von PD    Dr. med. D.________ verfasste
Beurteilung steht zudem im Einklang mit der Erfahrungstatsache, dass eine
traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen Vorzustandes an der
Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach
einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (Urteil 8C_571/2015 vom 14.
Oktober 2015 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat daher zu
Recht in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b)
von weiteren Abklärungen abgesehen.
4.4 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung und Vorinstanz davon
ausgingen, der status quo sine sei spätestens Ende 2015 erreicht gewesen. Die
Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.
6.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art.
64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Februar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben