Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.414/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_414/2017  
 
 
Urteil vom 26. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Ruedlinger & Partner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
25. April 2017 (VBE.2016.547). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1959 geborene A.________ hatte am 1. Dezember 1988 einen bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versicherten Unfall erlitten.
Bei einem Sturz mit dem Fahrrad auf vereister Strasse zog sie sich ein
Schädelhirntrauma mit Schädelkalottenfraktur zu. In der Folge litt sie unter
Gangunsicherheit, Gleichgewichtsstörungen, einem anhaltenden, beidseitigen
parietal-frontalen Kopfschmerz und rascher Ermüdbarkeit. Die Suva übernahm die
Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Ab 1. Juli 1990 war die
Versicherte wieder voll arbeitsfähig.  
 
A.b. Ab Oktober 2008 arbeitete A.________ in einem Teilpensum von 80 Prozent
als Personalverantwortliche. In dieser Eigenschaft war sie ebenfalls bei der
Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 25.
Mai 2010 kollidierte sie auf dem Velo im Kreisverkehr seitlich mit einem den
Vortritt missachtenden Fahrzeug. Dabei erlitt sie laut Bericht des
Notfallzentrums des Spitals B.________ vom 26. Mai 2010 eine Kopfkontusion mit
Oberlidhämatom und Rissquetschwunde am linken Oberlid, eine Hautexkoriation
Thenar, Dig. I der linken Hand und über dem Malleolus lateralis rechts.
Bewusstlosigkeit, Amnesie, Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit und Erbrechen
wurden anlässlich der Erstuntersuchung ausdrücklich verneint. Die Suva
anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die medizinische Behandlung wurde am 27.
Juni 2012 abgeschlossen.  
 
A.c. Mit Schadenmeldung vom 25. Juli 2013 machte A.________ einen Rückfall
geltend, da sie ab 22. August 2012 wieder vollständig arbeitsunfähig war. Vom
22. August bis 26. September 2012 war sie in der Psychiatrischen Klinik
C.________ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 27. September 2012
diagnostizierten die Ärzte eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei
Beziehungskonflikten und Verdacht auf anankastische Persönlichkeitsstörung. Die
Suva führte medizinische Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 20. April 2016
verneinte sie ihre Leistungspflicht. Zur Begründung hielt sie fest, der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht hinreichend
nachweisbaren Beschwerden und den beiden Unfällen sei zu verneinen. Daran hielt
sie mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 fest.  
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. April 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es seien für den geltend gemachten Rückfall vom 25. Juli 2013 die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen; die Sache sei zur weiteren Prüfung der
Leistungspflicht an die Suva zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der
Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als
dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181).
Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134
V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; Urteil 8C_806/2007 vom 7. August
2008 E. 8.2). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber
in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz
vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111
f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung
der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE
134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese
Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien,
welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (
BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.).  
 
2.2. Gemäss Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle
und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den
Voraussetzungen von Art. 21 UVG. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere
revisionsrechtliche Tatbestände dar. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse
nach einem verfügten Fallabschluss, entfällt die Möglichkeit einer
Rentenrevision gemäss Art. 22 Abs. 1 UVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG), weil
sich diese Bestimmung auf die Revision laufender Renten bezieht. Eine Anpassung
an geänderte unfallkausale Verhältnisse kann im Bereich der obligatorischen
Unfallversicherung aber dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall oder
Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend
gemacht werden. Dieses Vorgehen entspricht dem in der Invalidenversicherung
bestehenden Institut der Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV; vgl.
RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S.
79 mit Hinweis auf RKUV 1994 Nr. U 189 S. 138, U 119/92 E. 3a; Urteil 8C_643/
2017 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2). Bei der Leistungspflicht der obligatorischen
Unfallversicherung gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen kann der
Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet
werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es
obliegt vielmehr dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend
gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die
Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht
eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser
der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der
gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1, M 1/02 E. 1.2;
RKUV 1997 Nr. U 275 S. 188, U 93/96 E. 1c; Urteile 8C_571/2016 vom 24. März
2017 E. 3; 8C_61/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2).  
 
2.3. Die Adäquanzprüfung im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle mit
Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung hat grundsätzlich für
jeden einzelnen Unfall gesondert zu erfolgen. In diesem Rahmen ist es
rechtsprechungsgemäss jedoch nicht ausgeschlossen, die wiederholte
Betroffenheit desselben Körperteils zumindest bei der Adäquanzprüfung zu
berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar - und oftmals
unumgänglich -, wenn sich die Auswirkungen verschiedener Ereignisse auf gewisse
Beschwerden und/oder die Arbeitsfähigkeit nicht voneinander abgrenzen lassen.
Einer hinreichend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall
verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann bei der Beurteilung
einzelner Adäquanzkriterien - beispielsweise der besonderen Art der Verletzung
(BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.), der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.) oder der
fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (BGE 134 V 109 E.
10.2.3 S. 128) - Rechnung getragen werden (Urteil 8C_150/2011 vom 14. Februar
2012 E. 8.1; Urteil 8C_477/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 6.1 mit Hinweis auf
das in SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 auszugsweise publizierte Urteil U 39/04 vom 26.
April 2006 E. 3.3.2). Dabei ist allerdings in der Regel vorausgesetzt, dass die
versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall
mindestens teilweise arbeitsunfähig war (SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141, 8C_833/2016
E. 6.3; Urteile 8C_783/2015 vom 22. Februar 2016 E. 4.4; 8C_352/2012 vom 27.
Dezember 2012 E. 6.4).  
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Suva zu Recht Leistungen für die als
Rückfall gemeldeten Beschwerden verweigert hat. Dabei stellt sich insbesondere
die Frage, ob diese in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu den
Unfallereignissen vom 1. Dezember 1988 und 25. Mai 2010 stehen. 
 
3.1. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen geht die Vorinstanz davon aus,
dass die geklagten Beschwerden nicht im Sinne der Rechtsprechung organisch
objektiv nachgewiesen sind. Dies schliesst zwar die natürliche Unfallkausalität
der Beschwerden nicht aus, bedingt aber eine besondere Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs (E. 2.1 hiervor). Eine Leistungspflicht der Suva bestünde
deshalb nur dann, wenn auch die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs
zwischen den beiden Unfällen und den geklagten Beschwerden zu bejahen wäre.
Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, weshalb sich
Weiterungen dazu erübrigen.  
 
3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist die Adäquanz bezüglich des
Unfalls vom Dezember 1988 nach den mit BGE 134 V 109 präzisierten Grundsätzen
und jene des Unfalls von 2010 nach den ursprünglich für psychische Unfallfolgen
entwickelten Kriterien (BGE 115 V 133) zu prüfen. Gemäss den nicht zu
beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen hatten die beiden Unfallereignisse
mit Einwirkung äusserer Kräfte auf den Kopf der Beschwerdeführerin
unterschiedliche Verletzungen zur Folge. Nach dem ersten Unfall war die
Versicherte ab Juli 1990 wieder voll arbeitsfähig. Sie hat laut eigenen Angaben
als Leiterin Personalwesen gearbeitet und konnte dabei sämtliche Tätigkeiten
mit voller Leistung verrichten (Suva-Bericht vom 19. Oktober 1990). Von 1992
bis 2002 widmete sich die Mutter von zwei Kindern (geboren 1992 und 1994) der
Familie und absolvierte eine Weiterbildung zur Personalfachfrau. Von 2002 bis
2008 arbeitete sie vollzeitlich als HR-Verantwortliche. Im Oktober 2008 nahm
sie eine Tätigkeit als Personalbereichsverantwortliche auf. Diese konnte sie
bis zum Unfall vom 25. Mai 2010 im gewohnten Umfang ausführen. Trotz den von
Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
Konsiliarpsychiater der Suva, im Bericht vom 25. Januar 2016 erwähnten,
diskreten Brückensymptomen mit von der Versicherten angegebener leicht
reduzierter Kompromissbereitschaft und dem Bedürfnis nach etwas erhöhter
Strukturierung, aber ohne Leistungseinbusse im Arbeitsbereich, besteht entgegen
den Ausführungen der Versicherten kein Anlass, vom Grundsatz einer getrennten
Adäquanzbeurteilung der beiden rund 20 Jahre auseinander liegenden Unfälle
abzuweichen.  
 
3.3. Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare)
Unfallereignis. Im Rahmen der objektivierten Betrachtungsweise ist zu
untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer
erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere
Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt.
Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die
Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126).  
 
3.4. Der genaue Geschehensablauf des Selbstunfalles vom 1. Dezember 1988 lässt
sich nicht rekonstruieren. Das kantonale Gericht geht bezüglich des
Fahrradsturzes auf Eis von einem Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu
den leichten Ereignissen aus. Dies ist mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl.
etwa Urteile 8C_451/2011 vom 18. August 2011 E. 2.4; 8C_605/2010 vom 9.
November 2010 E. 6.1; 8C_390/2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.3 und die von
RUMO-JUNGO/ HOLZER, a.a.O., S. 64 erwähnte Kasuistik) nicht zu beanstanden und
wird von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt. Damit die Adäquanz bejaht
werden könnte, müsste von den in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien
somit entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder hätten
mehrere - mindestens vier bei einem Unfall im Grenzbereich zu den leichten
Ereignissen (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 4.5) - in gehäufter Form
vorzuliegen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.).  
 
3.5. Der Fahrradunfall vom 1. Dezember 1988 hat sich unstreitig weder unter
besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch zeichnet er sich durch
eine besondere Eindrücklichkeit aus. Ebenso wenig liegt eine ärztliche
Fehlbehandlung vor. Aufgrund des erlittenen Schädelhirntraumas mit
Schädelkalottenfraktur bejahte die Vorinstanz das Kriterium der Schwere oder
besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie sei aufgrund der schweren Verletzungen nach dem Unfall mehrere
Tage im Koma gelegen. Das Kriterium sei daher in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt. Laut Bericht der Klinik für Neurochirurgie des Spitals E.________ vom
19. Dezember 1988 war die Versicherte bei der Einlieferung am Unfalltag
somnolent, aber zeitlich und örtlich orientiert. Es wurde eine konservative
Therapie mit neurologischer Überwachung durchgeführt. Im weiteren Verlauf
erholte sie sich langsam. Am 4. Dezember 1988 konnte sie bei komplikationslosem
Verlauf von der Intensivstation auf die Neurochirurgische Abteilung verlegt
werden. Wie bereits das kantonale Gericht dargelegt hat, musste sie nicht in
ein künstliches Koma versetzt werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz mit Blick auf die Unfallfolgen davon ausging, das Kriterium liege
nicht in besonders ausgeprägter Weise vor. Soweit sich die Versicherte auf die
lange Heilungsphase bezieht, betrifft dies das von der Vorinstanz bejahte
Kriterium der fortgesetzt spezifischen, die versicherte Person belastenden
ärztlichen Behandlung. Nach der bis 17. Dezember 1988 dauernden Hospitalisation
hielt sich die Versicherte vom 28. März bis 23. Juni 1989 in der
Rehabilitationsklinik F.________ auf. Der mehrwöchige stationäre Aufenthalt
allein führt jedoch zu keiner zusätzlichen, besonders ausgeprägten Bedeutung
des Kriteriums. Mit Blick auf das Kriterium der erheblichen Beschwerden hielt
das kantonale Gericht fest, die Versicherte habe nach dem Unfall vor allem
unter Kopfschmerzen gelitten. Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
führten diese nach Lage der Akten jedoch nicht zu wesentlichen Einschränkungen
im Alltag. Der Beschwerdeführerin ist zugute zu halten, dass sie stets bemüht
war, ihre Leistungsfähigkeit zu verbessern. Entgegen der von ihr vertretenen
Auffassung kann das Kriterium trotzdem nicht bejaht werden. Bezüglich des
schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen gilt es zu
beachten, dass es besonderer Gründe bedarf, welche die Heilung beeinträchtigt
haben. Solche lassen sich den Akten nicht entnehmen, auch wenn die
Beschwerdeführerin immer wieder Rückschritte verkraften musste. Was
schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, ist dessen Erfüllung unbestritten.
Können somit insgesamt höchstens drei der zu prüfenden Adäquanzkriterien als
erfüllt gelten, wenn auch allesamt nicht in besonders augenfälliger Form,
reicht dies mit Blick auf den Schweregrad des Unfalls nicht aus, um die noch
vorhandenen Beschwerden auf das Ereignis vom 1. Dezember 1988 zurückzuführen.  
 
3.6. Das Unfallereignis vom 25. Mai 2010 prüfte das kantonale Gericht nach der
sog. Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133. Die Beschwerdeführerin stürzte mit dem
Fahrrad, als ein in den Kreisverkehr einbiegender Automobilist sie mit seinem
Fahrzeug seitlich touchierte. In Anbetracht des Unfallhergangs ist auch dieser
Vorfall mit dem kantonalen Gericht innerhalb der Kategorisierung als
mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu
qualifizieren. Da höchstens ein Adäquanzkriterium (physisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit), jedoch nicht in besonders ausgeprägter Form erfüllt sei,
verneinte die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang. Die Versicherte
macht hingegen geltend, nebst Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit seien auch die Kriterien der besonderen Eindrücklichkeit des
Unfalls, der besonderen Art der erlittenen Verletzungen, der Eignung des
Unfallgeschehens, psychische Fehlentwicklungen auszulösen und der körperlichen
Dauerschmerzen erfüllt. Ihre Einwände reichen jedoch nicht aus, um eine andere
als die vorinstanzliche Beurteilung zu begründen. Gemäss den zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Entscheid hat sich der Fahrradunfall bei objektiver
Betrachtungsweise weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet,
noch war er durch besondere Eindrücklichkeit gekennzeichnet. Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, der Unfall sei eindrücklicher gewesen, als
die Vorinstanz angenommen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Suva und
Vorinstanz haben bezüglich des Unfallhergangs auf den von der Versicherten, dem
Unfallverursacher und einer Auskunftsperson gegenüber der Polizei geschilderten
Ablauf abgestellt (vgl. dazu Polizeirapport vom 3. Juni 2010). Von einem
ungebremsten im Kreisel auf die Velofahrerin "Zurasen" des Automobilisten wurde
dort nichts erwähnt. Vielmehr gab die Auskunftsperson an, der PW habe zunächst
bei der Linie "Kein Vortritt" angehalten und sei dann losgefahren. Hinzu kommt,
dass die Versicherte gegenüber ihrem Hausarzt, Dr. med. G.________, am 24.
August 2010 angab, sie habe keine Erinnerungen mehr an den Aufprall des in den
Kreisel einmündenden Fahrzeugs. Dem Schadenexperten der SUVA teilte sie am 22.
November 2010 mit, sie könne sich nicht an das Unfallereignis erinnern.
Anderseits sind die - im Rahmen der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 alleine
massgebenden - physischen Verletzungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25.
Mai 2010 nicht als von so besonderer Art einzustufen, als dass sie den
Anforderungen des genannten Kriteriums genügen würden. Auch wenn die
Beschwerdeführerin wiederholt über Kopf- und Ohrendruck klagt, kann das
Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen mit der Vorinstanz nicht als erfüllt
betrachtet werden. Damit ist kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den
geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 25. Mai 2010 ausgewiesen.  
 
4.   
Die vorinstanzliche Bestätigung der Leistungsablehnung der Suva für den geltend
gemachten Rückfall besteht demnach zu Recht. 
 
5.   
Dem Prozessausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Februar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer 

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