Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.412/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_412/2017  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Arbeitslosenkasse Obwalden Nidwalden, Bahnhofstrasse 2, 6052 Hergiswil, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden 
vom 2. Mai 2017 (AL 17/004/SKE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1972 geborene A.________ war von April 2000 bis Oktober 2016 als Project
Manager für die B.________ GmbH, tätig. Am 22. November 2016 wurde über die
Gesellschaft der Konkurs eröffnet. A.________ stellte gleichentags Antrag auf
Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für die ihr im Zeitraum von August bis
Oktober 2016 geschuldeten Löhne. Die Arbeitslosenkasse Obwalden Nidwalden
verneinte mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 einen Anspruch auf
Insolvenzentschädigung unter Hinweis darauf, dass A.________ Gesellschafterin
der B.________ GmbH sei mit 180 Stammanteilen zu nominell Fr. 1'000.-. Daran
hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 18. Januar 2017). 
 
B.   
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des
Kantons Obwalden den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren
Abklärung an die Arbeitslosenkasse zurück (Entscheid vom 2. Mai 2017). 
 
C.   
Die Kasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und der
Einspracheentscheid sei zu bestätigen; eventualiter sei die Vorinstanz zu
erneuter Beurteilung zu verpflichten. 
A.________ stellt das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei abzuweisen;
eventualiter sei die Kasse zu weiteren Abklärungen zu verpflichten. Das
kantonale Gericht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen
und mit freier Kognition (BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320 mit Hinweis; SVR
2015 MV Nr. 1 S. 1, 8C_122/2014 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das
heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und
gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist die Beschwerde hingegen nur zulässig, wenn sie die
Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den
genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133
V 477 E. 4.2 S. 481). Anders verhält es sich dann, wenn der unteren Instanz, an
welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die
Rückweisung bloss noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (
BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127). Diesfalls liegt -
materiell betrachtet - kein Zwischen-, sondern ein Endentscheid vor (BGE 140 V
282 E. 4.2 S. 285).  
 
2.2. Mit dem angefochtenen Rückweisungsentscheid wird die Arbeitslosenkasse
gezwungen, die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
Insolvenzentschädigung zu prüfen. Sie wird zu Abklärungen verhalten, die sie
als unnötig erachtet. Ergibt sich dabei, dass keine Einflussmöglichkeit der
Beschwerdegegnerin auf die B.________ GmbH bestand, führt dies - sofern die
übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - zu einer Leistungspflicht, ohne
dass die Verwaltung den Rechtsweg dagegen beschreiten könnte (vgl. BGE 140 V
282 E. 4.2 S. 286; ARV 2014 S. 222, Urteil 8C_191/2014 E. 1.3). Da das
Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig
der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich um einen
selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die
Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG ist offensichtlich erfüllt. Deshalb ist auf die Beschwerde
der Arbeitslosenkasse einzutreten, auch wenn sie sich zur Frage der
Anfechtbarkeit nicht äussert (vgl. E. 1 hiervor).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer
von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder
in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung,
wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem
Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung
haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am
Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen
Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder
massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51
Abs. 2 AVIG).  
 
3.2. Die zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene Rechtsprechung bezüglich
derjenigen Personen, welche als Mitglieder eines obersten betrieblichen
Entscheidungsgremiums oder Ehegatten eines solchen Mitglieds vom
Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind (BGE 126 V 134; vgl. auch
BGE 123 V 234 E. 7a S. 236 f.; 122 V 270 E. 3 S. 272 f.), ist im Rahmen von 
Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbar (ARV 2009 S. 177, 8C_84/2008 E.
1). Danach ist in aller Regel die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem
obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser
Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen
kann, aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V
270 E. 3 S. 272; ARV 2004 S. 196, C 113/03 E. 3.2; 1996/97 Nr. 41 S. 224, C 42/
97 E. 1b). Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die
massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend)
ergibt. In diesem Sinne hat das Bundesgericht (bis Ende 2006: das
Eidgenössische Versicherungsgericht) den mitarbeitenden Verwaltungsrat einer
AG, für welchen das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art.
716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen
des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben
vorschreibt, vom Leistungsanspruch generell ausgeschlossen (BGE 123 V 234 E. 7a
S. 237; 122 V 270 E. 3 S. 273; ARV 2004 S. 196, C 113/03; 2002 Nr. 28 S. 183, C
373/00; 1996/97 Nr. 10 S. 48, C 35/94, Nr. 31 S. 170, C 296/96, Nr. 41 S. 224,
C 42/97).  
 
4.   
Strittig ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung, insbesondere die Frage,
ob ein solcher Anspruch für Angestellte einer GmbH ohne Weiteres ausser
Betracht fallen soll, wenn sie an dieser als Gesellschafter beteiligt sind. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Nach Ansicht des kantonalen Gerichts ist der Wortlaut des Art. 51 Abs. 2
AVIG hinreichend eindeutig. Einerseits würden die Personen aufgezählt, die
unter bestimmten Bedingungen keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hätten:
Gesellschafter, finanziell am Betrieb Beteiligte und Mitglieder eines obersten
betrieblichen Entscheidungsgremiums; ferner die jeweiligen Ehegatten dieser
Personen. Anderseits seien die Bedingungen erwähnt, die alternativ erfüllt sein
müssten, damit die genannten Personen keinen Anspruch auf
Insolvenzentschädigung hätten: entweder die Entscheidungen des Arbeitgebers
bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Vor diesem Hintergrund erweise
sich die Auslegung der Bestimmung durch die Arbeitslosenkasse als unzutreffend.
Entgegen ihrer Auffassung müssten alle darin genannten Personen entweder die
Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können.
Die von der Kasse unterstellte Variante, dass die genannten
Ausschlusstatbestände nicht kumulativ, sondern alternativ erfüllt sein müssten,
sei allein schon grammatikalisch nicht haltbar. Es sei aber auch materiell
nicht einsichtig, weshalb diese Personengruppen, falls sie keinen Einfluss oder
keine Einflussmöglichkeit auf die Entscheidfindung der Gesellschaft hätten,
nicht eine Insolvenzentschädigung beziehen können sollten. Einen Automatismus
sehe das Gesetz entsprechend nicht vor. Das Bundesgericht habe lediglich mit
Bezug auf Verwaltungsräte festgehalten, dass eine Prüfung des Einzelfalles
unterbleiben könne, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits
aus dem Gesetz ergebe. Allerdings verzichte das Bundesgericht nicht auf die
Anforderung eines möglichen oder tatsächlichen Einflusses, sondern nehme einen
solchen bei Verwaltungsräten unwiderlegbar an. Die Arbeitslosenkasse räume
selber ein, dass sie in der Verfügung vom 1. Dezember 2016 nicht unterstellt
habe, die Beschwerdegegnerin hätte einen massgeblichen Einfluss auf die
Entscheidungen der B.________ GmbH gehabt. Indem sie die tatsächliche oder
mögliche Einflussnahme der Gesellschafterin auf die GmbH nicht geprüft habe,
habe sie Bundesrecht verletzt.  
 
4.1.2. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich dem Sinn nach der Argumentation
des kantonalen Gerichts im angefochtenen Entscheid an.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz beachte die
bundesgerichtliche Praxis nicht. So sei in den Urteilen 8C_776/2011 vom 14.
November 2012 (E. 3.2) und 8C_729/2014 vom 18. November 2014 (E. 2) sinngemäss
festgehalten worden, dass sich bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen
sowie bei geschäftsführenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer GmbH
die massgebliche Einflussnahme gleich wie bei den Verwaltungsräten und
Verwaltungsrätinnen von Gesetzes wegen ergebe. Diese Rechtsprechung habe zu
einer entsprechenden Anpassung in der seit Oktober 2015 gültigen Weisung des
SECO (AVIG-Praxis ALE), Randziffer B17, geführt. Die Arbeitslosenkasse habe
demgemäss ohne weitere Prüfung den Leistungsausschluss zu verfügen. Das
kantonale Gericht wende falsches Recht an, indem es die Angelegenheit (dennoch)
zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückweise.  
 
5.  
 
5.1. Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführt, folgt schon aus dem
Wortlaut von Art. 51 Abs. 2 AVIG (vgl. E. 3.1 hiervor), und analog zu Art. 31
Abs. 3 lit. c AVIG, dass alle in dieser Bestimmung genannten Personen die
Entscheidungen des Arbeitgebers entweder bestimmen oder massgeblich
beeinflussen können müssen, damit ihr Anspruch auf Insolvenzentschädigung
ausgeschlossen ist. Dies bedarf keiner weiteren Erörterung. Entscheidend ist,
dass die Möglichkeit zur massgeblichen Einflussnahme während des
Leistungszeitraums bestand (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl.
2016, S. 2445 Rz. 594 mit Hinweisen, sowie S. 2405 Rz. 465; BORIS RUBIN,
Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 40 zu Art. 31 AVIG).
Hingegen wird eine Prüfung des Einzelfalls nach der Rechtsprechung dann als
erlässlich erachtet, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis -
zwingend - bereits aus dem Gesetz selbst ergibt (B ORIS RUBIN, a.a.O., N. 41 zu
Art. 31 AVIG). Derlei wurde namentlich für den mitarbeitenden Verwaltungsrat
einer AG bejaht (SVR 2009 ALV Nr. 9 S. 29, 8C_84/2008 E. 1 mit Hinweisen). Es
ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass sich im Gefolge von BGE 123 V
234 (vgl. E. 3.2 hiervor) Urteile finden, die Letzteres ohne Weiteres
gleichermassen für die Gesellschafter einer GmbH angenommen haben (vgl. die von
der Beschwerdeführerin zitierten Urteile 8C_729/2014 vom 18. November 2014 E. 2
und 8C_776/2011 vom 14. November 2012 E. 3.2, sowie Urteil 8C_140/2010 vom 12.
Oktober 2010 E. 4.2 mit Hinweisen; nicht ganz einschlägig in diesem
Zusammenhang ist SVR 2009 ALV Nr. 9 S. 29, 8C_84/2008, wo es um einen
geschäftsführenden Nicht-Gesellschafter ging). Dabei genügt nach der Praxis
bereits ein entsprechendes Missbrauchsrisiko (ARV 2011 S. 146, 8C_850/2010 E.
4.2; SVR 2007 ALV Nr. 21 S. 69, C 180/06 E. 3.1). Die Formulierung in
AVIG-Praxis ALE B17 (Verweis in AVIG-Praxis IE B10), wonach die
Arbeitslosenkasse bei Gesellschaftern einer GmbH ohne weitere Prüfung den
Leistungsausschluss zu verfügen habe, stimmt mit dieser Rechtsprechung überein.
 
 
5.2. Im vorliegenden Fall war die Beschwerdegegnerin Gesellschafterin und im
Übrigen vom 27. Juni 2006 bis 2. September 2015 auch Geschäftsführerin der
B.________ GmbH. Ihr massgeblicher Einfluss in der Gesellschaft ergibt sich mit
Blick auf die erwähnte Rechtsprechung bereits aus der Gesellschafterstellung an
sich. Dies zieht - entgegen der Ansicht der Vorinstanz ohne weitere Abklärungen
im Einzelfall - die Ablehnung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung nach
sich. Die Kasse hat damit in ihrem Einspracheentscheid vom 18. Januar 2017 die
Verneinung von Insolvenzentschädigung zu Recht bestätigt. Der angefochtene
Gerichtsentscheid ist aufzuheben.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Obwalden vom 2. Mai 2017 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid
der Arbeitslosenkasse Obwalden Nidwalden vom 18. Januar 2017 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Januar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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