Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.411/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_411/2017  
 
 
Urteil vom 17. Juli 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Dufourstrasse 40, 9001
St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung;
Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 13. April 2017 (UV.2016.00006). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1970 geborene A.________ war vom 1. Oktober 2006 bis 31. Juli 2008 bei der
B.________ AG als Projektmanager angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
National-Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: National) obligatorisch
gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. Juli 2008 schnitt er sich an
einer zerbrochenen Glasflasche am rechten Daumen im Bereich des Grundgelenks.
Am 19. Juli 2008 wurden die vollständig durchtrennte Beugesehne und die
ebenfalls durchtrennte Faszie des Musculus adductor pollicis chiriurgisch
versorgt (vgl. Operationsbericht des Spitals C.________ vom 23. Juli 2008). Die
National erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und
klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Laut
neurologischem Gutachten des Dr. med. D.________, Schweizerisches Institut für
Versicherungsmedizin (SIVM), vom 30. Mai 2012 litt der Explorand an
neuropathischen Schmerzen am rechten Thenar, Daumen sowie Zeigefinger mit
belastungsabhängigen Schmerzausstrahlungen in den rechten Arm, Nacken und Kopf
infolge der Teilschädigung des Nervus digitalis palmaris ulnaris I rechts und
möglicher Neurombildung. Die Befunde an der rechten Hand waren überwiegend
wahrscheinliche Unfallfolgen. Die Ausstrahlungen in den rechten Arm bis in den
Kopf waren Zeichen der Zentralisierung, die nur unter der Voraussetzung der
Nervenschädigung in diesem zeitlichen Kontext entstehen konnte. Alle
Tätigkeiten, die einen kraftvollen oder behenden Einsatz der rechten Hand
erforderten (z.B. eine über 45 Minuten liegende Bedienung der PC-Tastatur),
waren erschwert. Insgesamt war der Explorand in einer angepassten
Erwerbstätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. An dieser Einschätzung hielt Dr. med.
D.________ in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2012 fest. Mit Verfügung
vom 20. Dezember 2012 eröffnete die National dem Versicherten, er habe ab 1.
Dezember 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 20 % sowie Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auf
Basis einer Einbusse von 20 %. Auf die hiegegen erhobene Einsprache hin holte
die National die auf innermedizinischen, handchirurgischen, neurologischen
sowie psychiatrischen Untersuchungen beruhende Expertise des Zentrums für
Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 31. März 2015 ein. Die Sachverständigen
diagnostizierten im Wesentlichen ein persistierendes neuropathisches
Schmerzsyndrom am Daumen rechts palmar, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
leistungsorientiert narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1), eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41;
differentialdiagnostisch: anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10
F45.40]) sowie eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig remittiert;
ICD-10 F33.4). Die Sensibilitätsstörung und der Schmerz im Bereich des rechten
Daumens - nicht des ganzen (rechten) Armes - stünden nach wie vor überwiegend
wahrscheinlich in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18. Juli 2008.
Unfallfremd seien hiegegen die chronische Schmerzstörung und die auf den
weiterhin wirkenden psychosozialen Faktoren und emotionalen Konflikten
beruhenden psychiatrischen Befunde. In der aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit
(Verkauf/Marketing) sei der Explorand zu 20 % limitiert, wobei eine gewisse
Verlangsamung sowohl beim Schreiben von Hand wie auch mit der Tastatur
festzustellen sei. Sämtliche Tätigkeiten, die ein kräftiges bimanuelles
Zupacken erforderten, seien ihm nicht zumutbar. Mit Entscheid vom 17. November
2015 wies die inzwischen zuständig gewordene Helvetia Schweizerische
Versicherungsgesellschaft AG (im Folgenden: Helvetia) die Einsprache ab. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. April 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die
Helvetia zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten;
die Helvetia sei zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 2012 eine Rente von
mindestens 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 35 %
auszurichten; eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, ein
polydisziplinäres Gutachten (Fachbereiche Neurologie, Psychiatrie und
Neuropsychologie) zur Frage nach den unfallkausalen Beeinträchtigungen
einzuholen. 
Die Helvetia schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28.
September 2017 lässt A.________ zur Beschwerdeantwort der Helvetia Stellung
nehmen, wozu sich diese am 20. Oktober 2017 äussert. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht -
anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG
).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren das von ihm in
Auftrag gegebene, nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom 13. April 2017
angefertigte neurologische Gutachten des Prof. Dr. med. E.________,
Neurozentrum F.________, vom 2. Juni 2017 auf. Er führt aus, Anlass dazu habe
der Entscheid des kantonalen Gerichts gegeben, das zur Beurteilung des
Kausalzusammenhangs zu Unrecht auf das Gutachten des ZMB vom 31. März 2015
abgestellt habe. Er habe mit der kantonalen Beschwerde im Eventualstandpunkt
beantragt, es sei unter Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes eine
zusätzliche Expertise einzuholen, welchem Begehren die Vorinstanz nicht
nachgekommen sei. Unter diesen Prämissen betrachtet handle es sich beim
Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ im vorliegenden Verfahrensstadium um
ein zulässiges Beweismittel.  
 
2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (
Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist
(BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der Beschwerdeführer verkennt, dass der
vorinstanzliche Verfahrensausgang allein noch keinen hinreichenden Anlass im
Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven bildet,
die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden
können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen
Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht
unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Daher stellt das
Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ vom 2. Juni 2017 entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ein unzulässiges Beweismittel dar. Dasselbe
gilt für die von ihm mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 eingereichten Berichte
der Dr. med. G.________, Neurologie FMH, und der Dr. phil. H.________,
Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 24. Mai 2017 sowie der Dr. med.
I.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 12. Mai 2017. Hinsichtlich der
letztgenannten Dokumente ist zudem darauf hinzuweisen, dass im Normalfall - wie
vorliegend - der Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum
Verfügungszeitpunkt (hier: Einspracheentscheid vom 17. November 2015)
entwickelt hat (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht in Bestätigung des
Einspracheentscheids der Helvetia vom 17. November 2015 erkannt hat, der
Beschwerdeführer habe ab 1. Dezember 2012 lediglich Anspruch auf eine
Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % beziehungsweise auf
eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Einbusse von 20 %. Zudem ist die
Bemessung der Integritätsentschädigung strittig. Prozessthema bildet dabei in
erster Linie die Frage, in welchem Umfang die geltend gemachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem rechtserheblichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. Juli 2008 und dessen Folgen sind. Das
kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieser Frage zu berücksichtigenden
Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, vor dem Hintergrund der von ihr umfassend
dargestellten medizinischen Akten leuchte ohne Weiteres ein, wenn die
medizinischen Sachverständigen des ZMB im Gutachten vom 31. März 2015 die
Sensibilitätsstörung und den Schmerz im Bereich des rechten Daumens als
unfallkausal bezeichneten, nicht aber die - topografisch - darüber
hinausreichenden somatischen Beschwerden (Schmerzausstrahlung in den rechten
Arm, in die Schulter, den Nacken und in den Kopf), die sie diagnostisch einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zugeordnet
hätten. Die Frage, ob es sich bei den neurologisch fassbaren Symptomen um ein
immer noch florides CRPS II (complex regional pain syndrom) oder um ein
neuropathisches Schmerzsyndrom handle, werde von den Ärzten zwar
unterschiedlich beantwortet. Stelle man indessen in Rechnung, dass es sich beim
CRPS definitionsgemäss um eine regional eingegrenzte Symptomatik handle, so
müsse sich diese auf die initial verletzte Daumenregion beziehen. Mithin gehe
es um den gleichen Körperteil wie bei der möglicherweise konkurrierenden,
möglicherweise identischen Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms. Im
Hinblick auf die Anspruchsprüfung sei nicht die Diagnose an sich
ausschlaggebend, massgeblich seien die sich aus den damit bezeichneten
Symptomen ergebenden Einschränkungen. Diesbezüglich seien keine Unterschiede
ersichtlich, weshalb die aufgeworfene diagnostische Frage offen gelassen werden
könne.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei
allein mit dem Hinweis auf die kantonale Beschwerdeantwort der Helvetia davon
ausgegangen, dem Gutachten des ZMB komme volle Beweiskraft zu, womit sie gegen
den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, gegen die ihr
obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie gegen das Recht
auf Beweis und auf ein faires Verfahren der rechtsuchenden Person gemäss Art. 6
und 8 EMRK verstossen habe. Dabei sei ihr entgangen, dass der
vertrauensärztlich von der Helvetia angefragte Dr. med. D.________ mit zwei
Gutachten dargelegt habe, die Ausstrahlung der Schmerzen in den Arm, die
Schulter, den Nacken und den Kopf seien unfallkausal. Damit sei erstellt, dass
die Helvetia in diesem Punkt hätte beweisen müssen, inwiefern der Status quo
sine weggefallen sei, was gestützt auf das Gutachten des ZMB, deren
Sachverständige dazu nicht Stellung genommen hätten, nicht gelingen könne. In
diesem Zusammenhang habe das kantonale Gericht auch nicht geprüft, inwieweit
ein teilkausaler Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. Juli 2008 und dessen
Folgen, insbesondere in Bezug auf die chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Anteilen (F 45.41), bestehe.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist das polydisziplinäre
Gutachten des ZMB vom 31. März 2015, wie die Vorinstanz im Ergebnis
festgestellt hat, beweiskräftig. Unzutreffend erweist sich die Auffassung des
kantonalen Gerichts, das CRPS sei definitionsgemäss auf den Bereich des rechten
Daumens bzw. der rechten Handfläche zu begrenzen. Denn das Bundesgericht hat in
E. 4.2.1 des Urteils 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung und die medizinische Literatur (publ. in: SVR 2010 UV Nr. 18 S.
69) erkannt, für ein CRPS sei typisch, dass eine ganze Extremität oder eine
grosse Körperregion betroffen ist (damals in casu: linkes Bein nach Verletzung
des Oberen Sprunggelenks). Allerdings hat das Bundesgericht in E. 4.1.1 und E.
4.2.2 dieses Urteils auch ausgeführt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang
zwischen einem Unfall und einem CRPS nur dann mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, wenn unter anderem
zwischen diesem und dem Auftreten der Symptomatik eine kurze Latenzzeit (von
sechs bis acht Wochen) vorliegt. Daran fehlt es hier an sich. Erstmals erwähnte
Dr. med. J.________, Leitender Arzt, Klinik für Wiederherstellungschirurgie,
Spital C.________, im Bericht vom 9. Juli 2010 gestützt auf die
Privatsprechstunde vom 18. März 2010 einen hochgradigen Verdacht auf ein CRPS
II (vgl. auch dessen Bericht vom 20. September 2010, wonach in einer ersten
Phase ein durch ein CRPS II komplizierter Beschwerdeverlauf bestehe). Wie es
sich damit letztlich verhält, kann indessen offen gelassen werden. Laut
Expertise des ZMB konnte im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen kein
"sicheres resp. typisches CRPS" diagnostiziert werden. Der klinische Befund
entsprach möglicherweise einem entsprechenden Endstadium nach durchgemachter
Symptomatik eines CRPS II. Dabei stützten sich die Sachverständigen des ZMB
anamnestisch auf das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 2. März 2011, der in
Kenntnis der geäusserten Verdachtsdiagnose einzig einen neuropathischen Schmerz
am rechten Thenar, Daumen und Zeigefinger infolge der Teilschädigung des Nervus
digitalis ulnaris I rechts mit Neurombildung angenommen hatte. Dass Dr. med.
D.________ dennoch von unfallbedingten, schmerzhaften Ausstrahlungen in den
gesamten Arm und den Nacken (ohne die amamnestisch vorbestehende Migräne)
ausgegangen war, wird im Wesentlichen daran erkennbar, dass nach seiner
Einschätzung eine erneute Operation der rechten Hand aufgrund des
Krankheitsverlaufs und der subjektiven Schwere der Behinderung nur mit grosser
Zurückhaltung in Betracht zu ziehen sei. Letztlich kann aber auch diese Frage
offen bleiben, denn der von Dr. med. D.________ eingeschätzten Arbeitsfähigkeit
in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Erwerbstätigkeit haben
die Sachverständigen des ZMB auch Jahre nach dessen Begutachtung zugestimmt.
Deshalb ist nicht ersichtlich, dass es in der Zwischenzeit zu einer bedeutsamen
Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sein könnte. Folglich spricht die
vorinstanzliche Feststellung, die unfallbedingten somatischen Befunde seien auf
die rechte Handregion zu begrenzen, für das Ergebnis keine Rolle. Daher kann
auch offen bleiben, ob das vom kantonalen Gericht zur Begründung seines
Entscheids zitierte Urteil 8C_390/2011 vom 10. August 2011 einschlägig sei, wie
der Beschwerdeführer geltend macht. Von den beantragten weiteren medizinischen
Abklärungen ist in antezipierender Beweiswürdigung abzusehen, zumal sowohl Dr.
med. D.________ als auch die Gutachter des ZMB bei übereinstimmend formuliertem
Zumutbarkeitsprofil von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer
leidensadaptierten Erwerbstätigkeit ausgingen.  
 
3.3.2. Abschliessend hat die Vorinstanz anhand der Rechtsprechung gemäss BGE
115 V 133 geprüft, ob die im Gutachten des ZMB diagnostizierten psychischen
Beschwerden (akzentuierte Persönlichkeitszüge mit leistungsorientiert
narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1), chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; differentialdiagnostisch:
anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.40] sowie rezidivierende
depressive Störung [gegenwärtig remittiert; ICD-10 F33.4 10/11/M88]) in einem
adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. Juli 2008 und dessen
somatischen Folgen standen, welche Frage sie verneint hat. Der Beschwerdeführer
äussert sich dazu erstmals in der Eingabe vom 28. September 2017 an das
Bundesgericht, mit der er sich zur Beschwerdeantwort der Helvetia vernehmen
lässt. In BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21 mit Hinweisen hat das Bundesgericht
geprüft, ob es zulässig sei, dass die Beschwerdeführer in der Replik Rügen
vorbrachten, die sie in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht hatten. Es
hat erkannt, dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg
der Replik nur insoweit statthaft ist, als die Ausführungen in der
Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben.
Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der
Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können,
was vorliegend der Fall ist. Im Lichte dieser Praxis ist daher auf die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 28. September 2017 mit Bezug auf Ausführungen zum
adäquaten Kausalzusammenhang nicht näher einzugehen. In diesem Kontext ist auch
das im Übrigen nicht begründete Rechtsbegehren um Zusprechung einer
Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von mindestens 35 % nicht
näher zu prüfen.  
 
4.   
In Abweisung der Beschwerde sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Juli 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder 

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