Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.407/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_407/2017        

Urteil vom 31. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt Basel-Stadt,
Generalsekretariat,
Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung
des Appellationsgerichts Basel-Stadt
vom 13. April 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Mai 2017 gegen die Verfügung des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 13. April 2017,
in die Verfügung vom 8. Juni 2017, mit welcher das mit Beschwerdeerhebung
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde,
in die Verfügung vom 10. Juli 2017, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 22. August 2017 verpflichtet
wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (vgl. Urteil 8C_57/
2017 vom 13. März 2017) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird, womit inskünftig aber bei gleichbleibender Beschwerdeführung
nicht mehr gerechnet werden darf,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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