Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.405/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
8C_405/2017            

 
 
 
Urteil vom 7. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 13. März 2017 (IV.2016.00155). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1967
geborenen A.________ rückwirkend ab 1. April 2011 bei einem Invaliditätsgrad
von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Im Rahmen einer
Rentenüberprüfung (nach lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6.
IV-Revision, erstes Massnahmepaket, vom 18. März 2011 [in Kraft getreten am 1.
Januar 2012; nachfolgend: SchlBest.]) hob die IV-Stelle die Rente auf, da kein
invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Verfügung vom 22. Dezember
2015). 
 
B.   
In Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 22. Dezember
2015 mit der Feststellung auf, der Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine
ganze Rente (Entscheid vom 13. März 2017). 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihre Verfügung
vom 22. Dezember 2015 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache mit der
Feststellung, dass ein Rückkommenstitel gegeben sei, zur Beurteilung des
aktuellen Rentenanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende
Wirkung schliessen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 7. August 2017 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn Zweifel daran bestehen, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (
BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche
Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt,
selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März
2008 E. 4.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich
unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht
beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (
BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 1.2 mit
Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie die IV-Stelle verpflichtete, dem Versicherten weiterhin eine ganze
Invalidenrente auszurichten.  
 
2.2. Der Versicherungsträger kann nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2
ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG auf formell rechtskräftige Verfügungen, die nicht
Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen,
wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und -
was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E.
1c S. 480 mit Hinweisen) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die
Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich
unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne
der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass
kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der
Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3
S. 328). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389
f.) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme
zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; Urteil 9C_766/
2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit diversen Hinweisen). Eine substituierte
Begründung ist in jedem möglichen Verhältnis unter den in Betracht fallenden
Rückkommenstiteln (Revision nach SchlBest., materielle Revision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG, prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und Wiedererwägung
nach Art. 53 Abs. 2 ATSG) zulässig (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2014 IV Nr.
39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.2).  
 
2.3. Nach lit. a Abs. 1 SchlBest. werden Renten, die bei
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten der Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7
ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn
die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der
Rechtsprechung genügt die Diagnose eines unklaren Beschwerdebildes ohne
organische Grundlage und die allein darauf gestützte medizinische Einschätzung
der Arbeitsunfähigkeit nicht zum Nachweis einer rentenbegründenden Invalidität
(BGE 139 V 547 E. 6 S. 559). Die Arbeitsfähigkeit ist nach den
Standardindikatoren gemäss der Rechtsprechung zu psychosomatischen Leiden und
vergleichbaren Beeinträchtigungen zu beurteilen (BGE 141 V 281).  
 
2.4. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört
die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung
an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen
Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht stellte eine deutliche gesundheitliche
Verschlechterung, insbesondere des depressiven Geschehens, mit nunmehr
vollständiger Arbeitsunfähigkeit des Versicherten fest. Im Verlaufsgutachten
der Gutachterstelle B.________ (MGZ) vom 27. März 2013 sei eine rezidivierende
(chronifizierte) depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, mit somatischem
Syndrom (ICD-10 F33.11) diagnostiziert worden, die sich im weiteren Verlauf
noch verschlechtert habe, indem sowohl im Bericht der Klinik für Psychiatrie
und Psychotherapie des Universitätsspitals C.________ vom 17. März 2014 als
auch im Bericht der psychiatrische Klinik D.________ vom 30. September 2015 die
rezidivierende depressive Episode als gegenwärtig schwer bezeichnet worden sei.
Folglich verneinte das kantonale Gericht die Zulässigkeit einer Rentenaufhebung
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Sodann hat es eine Aufhebung mit der substituierten
Begründung einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ausgeschlossen. Dass
wegen der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bereits
im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 31. Mai 2011 die Rechtsprechung zu den
anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen
Leiden zu berücksichtigen gewesen wäre, ergebe sich aus BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3
nicht. Dies sei erst mit BGE 142 V 342 entschieden worden. Eine zweifellose
Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung leite sich daher hieraus nicht ab.
Schliesslich erkannte es in Zusammenhang mit der Überprüfung der Rente im Sinn
der SchlBest. IVG, dass bezüglich der das Leistungsvermögen einschränkenden
psychischen Leiden ein depressives Geschehen schon im Mai 2011 mitbeteiligt
gewesen sei, weshalb auch unter diesem Aspekt die Rentenaufhebung unzulässig
sei.  
 
3.2. Die IV-Stelle hält daran fest, dass ein Wiedererwägungsgrund gegeben sei:
Ungeachtet der Frage, ob die sogenannte Schmerzrechtsprechung bereits im
Zeitpunkt der Rentenzusprache hätte Anwendung finden müssen, wovon sie ausgehe,
wäre zu prüfen gewesen, ob Art. 7 Abs. 2 ATSG erfüllt sei. Nicht
nachvollziehbar seien weiter die im bidisziplinären
(psychiatrisch-orthopädischen) Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 21.
September 2010 aufgeführten Diagnosen (posttraumatische Belastungsstörung nach
Unfall [ICD-10 F43.1] auf dem Boden einer früheren Traumatisierung durch Leben
in Kriegsgebiet), Konversionsstörung mit sensorischen und motorischen Symptomen
[ICD-10 F44.7], anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4]. Es seien
mehrheitlich unauffällige psychiatrische Befunde erhoben und daneben subjektive
Beschwerden festgehalten worden. Da hierauf nicht hätte abgestellt werden
dürfen und vielmehr weitere Abklärungen angebracht gewesen wären, sei die
ursprüngliche Verfügung in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen.
Ferner sei aufgrund einer zusätzlichen deutlichen Verschlechterung des
Geschehens auch ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG zu bejahen.  
 
4.  
 
4.1. Die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache nach 
Art. 53 Abs. 2 ATSG muss anhand der damaligen Sach- und Rechtslage
(einschliesslich der Rechtspraxis) beurteilt werden. Die Verfügung vom 31. Mai
2011 stützte sich auf das bidisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle
B.________ vom 25. September 2010, worin dem Versicherten insbesondere wegen
der posttraumatischen Belastungsstörung auf dem Boden einer früheren
Traumatisierung eine 70 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Das
erlittene Trauma begründeten die Experten mit dem Leben im Kriegsgebiet
(Libanon), wobei der Versicherte als Jugendlicher die Erschiessung eines
Freundes erlebt habe, ferner mit dem Auffahrunfall im Jahr 2008 sowie mit einem
kurz davor von Ehefrau und Tochter durchgemachten Unfall. Angesichts des
Umstands, dass der Beschwerdegegner seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr
1991 nie arbeitsunfähig und gut integriert gewesen war sowie keine psychischen
Auffälligkeiten vor dem Unfall mit HWS-Schleudertrauma im Jahr 2008 aktenkundig
sind, lässt sich die gutachtliche Herleitung der PTBS mit einer 70 %-igen
Arbeitsunfähigkeit aus heutiger Sicht sicherlich hinterfragen. Dass die
Schussfolgerungen der Gutachter schlicht nicht nachvollziehbar und das
Abstellen darauf in der Verfügung vom 31. Mai 2011 zweifellos unrichtig im
wiedererwägungsrechlichen Sinn gewesen wären, kann daraus jedoch nicht
gefolgert werden. Dies gilt umso mehr, als bereits die Ärzte der
Psychiatrischen Poliklinik am Universitätsspital C.________ im Bericht vom 4.
August 2008 anlässlich ihrer Sprechstunde für Belastungsreaktionen und
posttraumatische Belastungsstörungen eine chronische PTSD
(Posttraumatic-Stress-Disorder; posttraumatische Belastungsstörung) nach
Autounfall am 28. Januar 2008 (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelschwere
depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) diagnostizierten und
auch die Psychiater der psychiatrische Klinik D.________ Jahre später an dieser
Diagnose festhielten (Berichte vom 16. Juni 2014 und 30. September 2015). Unter
diesen Umständen liegt keine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund
einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (vgl. Art. 43 Abs. 1
und Art. 61 lit. c ATSG; Urteile 9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1; 9C_466/
2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2). Das kantonale Gericht verstösst daher nicht
gegen Bundesrecht, namentlich auch nicht gegen die normativen Vorgaben des Art.
7 Abs. 2 ATSG, indem es die Verfügung vom 31. Mai 2011 nicht als zweifellos
unrichtig qualifizierte.  
 
4.2. Nicht als offensichtlich unrichtig gerügt wird die Feststellung der
Vorinstanz, dass ein relevantes depressives Geschehen, das sich bis zum
Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 22. Dezember 2015 wesentlich
verschlechtert hat, bereits bei der Rentenzusprache gemäss Gutachten der
Gutachterstelle B.________ vom 25. September 2010 mitbeteiligt gewesen ist. Das
kantonale Gericht stellte somit in für das Bundesgericht bindender Weise fest,
dass sich die unklaren und die "erklärbaren" Beschwerden demnach im damaligen
Zeitpunkt nicht auseinander halten liessen und die nicht abgrenzbaren
"erklärbaren" Beschwerden die ursprüngliche Rentenzusprache mitverursacht
haben, sodass eine Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG
entfällt (vgl. BGE 140 V 197 E. 6.2.3 S. 200 und Urteil 8C_34/2014 vom 8. Juli
2014 E. 6.2.3). Eine solche ist überdies unzulässig, weil die die Vorinstanz
willkürfrei anhand der aktuellen medizinischen Aktenlage zum
Aufhebungszeitpunkt eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art.
7 ATSG bejahte (Urteil 9C_381/2016 vom 13. Januar 2017 mit Hinweis auf BGE 139
V 547 E. 10.1.2 und 10.1.3 S. 569).  
 
4.3. Hinsichtlich der Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG stellt sich die Frage
nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer
revisionsbegründenden erheblichen Gesundheitsveränderung (BGE 141 V 9). Die
Vorinstanz stellte, wie erwähnt, eine seit Erlass der Verfügung vom 31. Mai
2011 deutlich verschlechterte depressive Erkrankung fest (E. 3.1). Daher falle
eine revisionsweise Rentenaufhebung wegen einer gesundheitlichen Verbesserung
ausser Betracht. Diese Feststellungen sind nicht offensichtlich unrichtig und
beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung. Soweit die IV-Stelle in der
erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands einen Revisionsgrund
erblickt, ist dies nicht stichhaltig. Wohl kann nicht nur eine (erhebliche)
Gesundheitsverbesserung, sondern auch eine gesundheitliche Verschlechterung
revisionsrechtlich relevant sein und zu einer allseitigen, umfassenden
Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen. Die gesundheitliche Situation hat
sich aber nur dann in anspruchsrelevanter Weise verbessert oder verschlechtert,
wenn die veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren. An einem
Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG mangelt es daher beispielsweise, wenn
die Sachverhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Erhöhung des
erwerblichen Arbeitspensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht
anspruchsrelevant ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 und E. 5.2 S. 12 f. mit
Hinweisen). Vorliegend besteht in dieser Konstellation aufgrund der
festgestellten gesundheitlichen Verschlechterung kein Raum für eine
Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 ATSG. Damit fehlt es insgesamt an einem
Rückkommenstitel, weshalb es bei der bisherigen Rente bleibt. Die Beschwerde
ist unbegründet.  
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
Prozessausgang entsprechend der beschwerdeführenden IV-Stelle auferlegt (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Des Weiteren hat sie dem Versicherten eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Damit ist sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. November 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben