Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.404/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_404/2017        

Urteil vom 7. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg,
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 25. April 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Freiburg vom 25. April 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
Art. 95 ff. BGG nennt die dabei zulässigen Rügegründe,
dass, soweit sich die Beschwerdeführerin letztinstanzlich zu möglichen
beruflichen Massnahmen äussert, darauf nicht näher einzugehen ist, da dies erst
noch Gegenstand weiterer Abklärungen durch die IV-Stelle mit anschliessender
Verfügung darüber sein wird; bei Bedarf wird ihr alsdann der Rechtsweg dagegen
offenstehen,
dass sich die Beschwerdeführerin, soweit sie sich überhaupt zur Ablehnung der
Ren te äussert, darauf beschränkt, den bisherigen Geschehensablauf aus ihrer
Sicht darzulegen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz
dabei vorgenommene Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit in einer dem Leiden
angepassten Tätigkeit wie auch die darauf beruhende Invaliditätsbemessung
rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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