Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.403/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_403/2017        

Urteil vom 25. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
26. April 2017.

Sachverhalt:

A. 
Der 1956 geborene A.________ meldete sich am 19. Februar 1996 wegen
Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit
Verfügungen vom 14. Januar und 18. April 2002 sprach ihm die IV-Stelle des
Kantons Aargau eine halbe Invalidenrente zu. Das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau bestätigte dies mit Entscheid vom 29. Oktober 2002. Mit
Verfügung vom 18. Mai 2006 erhöhte die IV-Stelle die Rente auf eine
Dreiviertelsrente. Im Rahmen der im Jahre 2011 eingeleiteten Rentenrevision
holte sie das Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center Bern
(SMAB AG) vom 2. Juli 2012 ein. Gestützt darauf hob die IV-Stelle die Rente mit
Verfügung vom 8. Oktober 2012 auf. Das Versicherungsgericht wies eine dagegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. August 2013 ab.

Mit Verfügung vom 4. März 2014 trat die IV-Stelle auf eine Neuanmeldung von
A.________ nicht ein.

Am 25. September 2015 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle holte unter anderem das Gutachten der medexperts AG vom 13. Mai 2016
ein. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 wies die IV-Stelle das
Leistungsbegehren ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht
mit Entscheid vom 26. April 2017 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente ab Februar 2016 beantragen. Eventualiter sei ihm eine Teilrente
zuzusprechen.

IV-Stelle, kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten
auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Tatsächlicher Natur sind die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer
versicherten Person und der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die
das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft.
Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die
allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132
V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfrage ist auch, nach welchen Gesichtspunkten
die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erfolgt
(Urteil 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 1.2).
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare
Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE
135 V 297). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich
angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE
137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteile 8C_805/2016 vom 22.
März 2017 E. 3.1; 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint und in diesem Zusammenhang
insbesondere, ob es bei der Festsetzung des Invalideneinkommens
bundesrechtskonform keinen Abzug vom Tabellenlohn in Anschlag gebracht hat.
Die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen legt die Vorinstanz zutreffend dar. Darauf
wird verwiesen.

3. 
Die Vorinstanz mass dem Gutachten der medexperts AG vom 13. Mai 2016 vollen
Beweiswert zu. Gestützt darauf stellte sie fest, dem Versicherten sei die
ursprüngliche Tätigkeit als Schreiner/Allrounder nicht mehr zumutbar. Die
aktuelle Hauswarttätigkeit sei als angepasste Tätigkeit einzustufen. Die
typische Hauswarttätigkeit sei hingegen keine leichte körperliche Tätigkeit,
weshalb diesbezüglich lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent bestehe.
In einer leidensangepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer gemäss
gutachterlicher Einschätzung sechs Stunden arbeiten. Die Minderung der
Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent sei durch den vermehrten Bedarf an
betriebsunüblichen Pausen und durch das verlangsamte Arbeitstempo bedingt.
Gesamthaft ergebe sich somit eine Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent. Die sechs
Stunden sind laut kantonalem Gericht als Zeitangabe der Arbeit bei voller
Leistungsfähigkeit zu verstehen und nicht als Pensum. In Übereinstimmung mit
dem Regionalärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) basiere die gesamthafte
Minderung der Arbeitsfähigkeit allein auf dem erhöhten Pausenbedarf und dem
verminderten Arbeitstempo. Bei der adaptierten Tätigkeit müsse es sich laut
Gutachten um körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit der
Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Stehen und Gehen handeln. Lasten
dürften nicht über zehn Kilogramm getragen oder gehalten werden. Es dürften
keine Arbeiten in Zwangspositionen der Wirbelsäule, keine Arbeiten oberhalb der
Tischhöhe, keine Zwangspositionen des unteren Sprunggelenkes im Sinne von
Kauern oder Hocken, kein Absolvieren längerer Gehstrecken (über 600 m) und kein
Überwinden von Höhendifferenzen ausgeführt werden. Hinsichtlich des vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn im
Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens erwog die Vorinstanz, da die
Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent bei einem vollzeitigen Pensum ausgeübt werden
könne, rechtfertige sich kein Abzug aufgrund einer Teilzeiterwerbstätigkeit.
Die körperlichen Einschränkungen seien beim Anforderungs- und Belastungsprofil
berücksichtigt worden. Dem Versicherten stünden noch viele Tätigkeiten in der
Produktion oder im Dienstleistungsgewerbe offen. Das Alter habe bei Tätigkeiten
im Kompetenzniveau 1 keine lohnsenkende Wirkung.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, laut Gutachten der SMAB vom 2. Juli
2012 sei ihm bei einem Pensum von 100 Prozent eine Minderung der
Leistungsfähigkeit um 20 Prozent attestiert worden. Die Gutachter der
medexperts AG hätten eine Verschlechterung der objektiven Befunde festgestellt.
Sie hätten ihm zugestanden, in einer leidensadaptierten Tätigkeit während 6
Stunden pro Tagen arbeiten zu können. Zusätzlich zu berücksichtigen seien ein
verlangsamtes Arbeitstempo und die Notwendigkeit vermehrter und
betriebsunüblicher Pausen. Durch diese Einschränkung komme es integral
betrachtet zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit um 30 Prozent. Unter
Berücksichtigung der Einschränkungen, welche von den Gutachtern der medexperts
AG verglichen mit dem Gutachten des SMAB festgestellt worden seien, müsse die
im Mai 2016 bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag als maximale
Obergrenze betrachtet werden. Dem Gutachten der medexperts AG sei nicht zu
entnehmen, dass dem Versicherten ein Vollpensum mit einer Leistungsminderung
von 30 Prozent zumutbar wäre. Er könne somit nur noch teilzeitlich arbeiten.
Aufgrund der lohnmindernden Folgen einer Teilerwerbstätigkeit rechtfertige dies
einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15 Prozent. Weiter
bringt der Beschwerdeführer vor, ein Abzug vom Tabellenlohn würde sich auch bei
einem Vollzeitpensum mit 70 prozentiger Einschränkung rechtfertigen, da er die
Infrastruktur im Vergleich zu Arbeitskräften mit uneingeschränkter
Leistungsfähigkeit ineffizienter und kostenintensiver beanspruche und abnutze.

4.2. In ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung führten die Gutachter der
medexperts AG unter Ziffer 7.1.1 aus: "In einer leidensadaptierten Tätigkeit
kann der Versicherte 6 Stunden pro Tag arbeiten. Zusätzllich zu berücksichtigen
ist ein verlangsamtes Arbeitstempo und die Notwendigkeit vermehrter und
betriebsunüblicher Pausen. Durch diese Einschränkungen kommt es integral
betrachtet zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit um 30 Prozent auf eine
Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent." In Ziffer 7.2.1 hielten die Gutachter fest:
"In einer gut leidensangepassten Tätigkeit kann der Versicherte 6 Stunden pro
Tag arbeiten. Wegen des verlangsamten Arbeitstempos und der Notwendigkeit
vermehrter und betriebsunüblicher Pausen ist insgesamt von einer Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent auszugehen, Arbeitsfähigkeit also 70
Prozent." Der RAD-Arzt Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie FMH, hielt am 20. Juni 2016 fest, auf die
Beurteilung des Gutachtens der medexperts AG könne abgestellt werden. Für eine
körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit - die schon begrifflich die
Möglichkeit des Wechsels zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ebenso beinhalte wie
die Gewichtslimite von 10 kg - ohne Arbeiten in Zwangspositionen der
Wirbelsäule (Inklination/Reklination und Rotation), Arbeit oberhalb Tischhöhe,
ohne Zwangspositionen des unteren Sprunggelenkes im Sinne von Kauern oder
Hocken, ohne Absolvieren längerer Gehstrecken und ohne Überwinden von
Höhendifferenzen habe von jeher eine 100 prozentige Arbeitsfähigkeit bestanden.
Wegen des verlangsamten Arbeitstempos und der Notwendigkeit vermehrter und
betriebsunüblicher Pausen sei insgesamt von einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit betrage also
70 Prozent.

4.3. Die Experten begründen die Limitierung der Leistungsfähigkeit mit einer
verminderten Belastbarkeit. Sie attestierten ausschliesslich ein verlangsamtes
Arbeitstempo und einen erhöhten Pausenbedarf. Ihren Ausführungen kann nicht
entnommen werden, der Versicherte könnte im Rahmen einer sechsstündigen
Anstellung eine volle Leistung erbringen. Dass dem so wäre, ist auch mit Blick
auf die Angaben des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich.
Gegenüber den Gutachtern gab er an, er könne die aktuelle Tätigkeit als Abwart
zu unterschiedlichen Zeiten ausüben. Dabei sei eine Vielzahl von kleinen
Dienstleistungen zu erbringen, die er über den ganzen Tag verteilen könne. Im
Schnitt arbeite er 1 Stunde pro Tag. Daraus ist zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer auf Arbeitsunterbrüche, nicht aber auf eigentliche
Teilzeitarbeit angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
bei Männern ein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel Beschäftigungsgrad
allenfalls bei einer gesundheitlich bedingten Teilzeiterwerbstätigkeit (vgl.
dazu Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2), nicht aber bei einer
Vollzeiterwerbstätigkeit mit gesundheitlich bedingt eingeschränkter
Leistungsfähigkeit gerechtfertigt (Urteile 9C_2015 vom 19. April 2016 E. 4.4;
9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 5; 9C_40/2011 vom 1. April 2011 E. 2.3.1).

4.4. Auch die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer ins Feld führt,
sprechen nicht für einen Abzug:

4.4.1. Der Faktor Alter wirkt sich nicht (zwingend) lohnsenkend aus. Denn
Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16
ATSG) altersunabhängig nachgefragt (vgl. Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017
E. 3.4.3; 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3; 8C_672/2013 vom 20. Februar
2014 E. 3.3).

4.4.2. Aus dem Umstand, dass bei der erstmaligen Rentenzusprechung ein Abzug
von 15 Prozent gewährt worden war (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom
29. Oktober 2002), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten,
weil bei jeder Rentenbeurteilung über einen allfälligen Abzug neu zu befinden
ist (Urteile 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.4; 8C_463/2015 vom 24.
September 2015 E. 3.1).

4.4.3. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nationalität,
begrenzter Sprachkenntnisse oder geringer Schulbildung Nachteile bei der
Stellensuche auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt zu gewärtigen
hätte, sind nicht bekannt und auch nicht substanziiert geltend gemacht worden.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, er sei im Zeitpunkt der
Verfügung der IV-Stelle vom 26. Oktober 2016 bereits 60 Jahre alt gewesen. Eine
berufliche Neuorientierung sei im fortgeschrittenen Alter mit zahlreichen
lohnwirksamen Nachteilen verbunden. Mit Blick auf die im Gutachten vom 13. Mai
2016 festgestellten Einschränkungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass
er seine Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt finanziell
verwerten könne. Somit bestehe eine vollständige Erwerbsunfähigkeit und damit
ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

5.2. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder
Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit
weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die
einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und
dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht
mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren
Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteile 9C_118/2015 vom 9.
Juli 2015 E. 2.1; 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2).

5.3. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich
nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern ist durch die Umstände des
Einzelfalls bedingt. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V
457 E. 3.1 S. 460; Urteile 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.2, in: SVR 2016
IV Nr. 58 S. 190; 8C_678/2016 vom 1. März 2017 E. 2.1). Somit hängt die
Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person
für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen
Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 460). Für den
Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)
Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das
Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit
abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.). Dieses ist gegeben, sobald die
medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462; Urteile 8C_678/
2016 vom 1. März 2017 E. 2.2; 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 am Ende;
8C_665/2016 vom 24. November 2016 E. 5.3).

5.4. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Gutachtens der medexperts AG vom
13. Mai 2016 60 Jahre alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zur
ordentlichen Pensionierung betrug somit noch 5 Jahre. Dies schliesst die
Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich allein nicht aus
(Urteile 9C_505/2016 vom 6 Juli 2017 E. 4.1). Ursprünglich war der Versicherte
als Schreiner/Allrounder auf dem Bau tätig. Seit rund 10 Jahren führt er
leichte Hauswartarbeiten aus. Laut den Gutachtern der medexperts AG kann er
eine dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeit durchaus in der freien
Wirtschaft ausüben. Im Lichte der dargelegten Grundsätze (E. 5.3) und der
relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (Urteile 9C_118/2015 vom
9. Juli 2015 E. 4.4; 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3), kann nicht gesagt
werden, die dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit sei nur in so
eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch
nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu 8C_582/2015 E. 5.11, in: SVR 2016 IV Nr. 3
S. 7; vgl. auch BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Trotz fehlender beruflicher
Ausbildung kann er auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt von
einer jahrelangen beruflichen Erfahrung als Hilfsarbeiter profitieren und somit
den Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand minimal halten. Zudem fehlen
Hinweise, dass der Beschwerdeführer in seiner Anpassungs- und
Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte. Die
Anstellungschancen des Beschwerdeführers sind somit intakt.

6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht
geeignet sind, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu
lassen.

7. 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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