Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.396/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_396/2017  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
SWICA Versicherungen AG, 
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin, 
 
A.________. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 4. April 2017 (UV.2016.00011). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1951 geborene A.________ war als Pflegehelferin bei der Wohn- und
Pflegeheim B.________ AG bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA)
und als Raumpflegerin bei der C.________ AG bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
und Berufskrankheiten versichert. Am 25. November 2012 zog sie sich bei einem
Nichtberufsunfall eine Knöchelfraktur links zu. Die Suva sprach A.________ mit
Verfügung vom 2. Februar 2015 eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 15 % und mit Verfügung vom 5. März 2015 eine
Invalidenrente ab 1. Januar 2015 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 37
% zu. Die SWICA erhob am 11. März 2015 vorsorglich Einsprache und reichte am
21. Mai 2015 die Einsprachebegründung nach. In dieser Eingabe beantragte sie,
der Versicherten seien keine Invalidenrente sowie keine weiteren
Heilbehandlungen zuzusprechen und die Integritätsentschädigung sei auf 10 % zu
reduzieren. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 trat die Suva auf die
Einsprache nicht ein. 
 
B.   
Die hiegegen von der SWICA erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. April 2017
gut, hob den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015 auf und wies die Sache
an die Suva zurück, damit sie auf die Einsprache der SWICA eintrete und über
diese materiell befinde. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 17.
Dezember 2015 zu bestätigen, eventualiter sei die Sache in teilweiser Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids zur materiellen Prüfung der Einsprache gegen
die Rentenverfügung vom 5. März 2015 an die Suva zurückzuweisen. 
Die Versicherte, die SWICA und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine
Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Indem das kantonale Gericht einzig über die Eintretensfrage entschied und
die Prozessvoraussetzungen als erfüllt erachtete, hat es nach der Terminologie
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) einen
Vorentscheid gefällt (Urteil 8C_241/2008 vom 25. März 2009 E. 1.1; vgl. BGE 133
V 477 E. 4.1.3 S. 481 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit nur dann
einzutreten, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die ihr im angefochtenen
Rückweisungsentscheid auferlegte Verpflichtung zur Durchführung eines
Einspracheverfahrens. Inwiefern ihr daraus ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen könnte, ist mangels
bindender materiellrechtlicher Vorgaben indes nicht ersichtlich. Rein
tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen
dafür praxisgemäss nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen;
Urteil 9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 5.1 und 5.2). Obwohl sodann die
Gutheissung ihrer Beschwerde sofort zu einem Endentscheid führte, scheint
dennoch fraglich, ob sie sich in diesem Zusammenhang auf Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG zu berufen vermag (vgl. etwa Urteil 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 E.
2.2). Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da die
Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
2.2. Im vorliegenden Streit um die prozessuale Frage, ob die Suva zu Recht
nicht auf die Einsprache der SWICA eingetreten ist, kommt die Ausnahmeregelung
des Art. 105 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2) BGG nicht zur Anwendung.
Die Rechtsstreitigkeit ist zwar gestützt auf Normen des UVG zu beurteilen,
erfasst aber nicht die - für einen Beizug der Ausnahmeregelung erforderliche -
"Zusprechung oder Verweigerung" von Geldleistungen. Das Bundesgericht kann
somit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen von Art.
105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen (vgl. BGE
135 V 412 E. 1.2 S. 413 f.). Demnach legt es seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von 
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte,
indem es die Suva in Aufhebung ihres Einspracheentscheids vom 17. Dezember 2015
zu einem Eintreten auf die Einsprache der SWICA, mithin zum Erlass eines
Sachentscheids über Integritätsentschädigungs- und Rentenanspruch der
Versicherten, verhielt. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht
des Unfallversicherers für Nichtberufsunfälle bei Versicherten mit mehreren
Arbeitgebern (Art. 77 Abs. 3 lit. a UVG in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 UVV),
über die Eröffnung der Verfügung an einen anderen Versicherungsträger (Art. 49
Abs. 4 ATSG) sowie über die Legitimationsvoraussetzungen für die Erhebung einer
Einsprache und Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 und Art. 59 ATSG; BGE 132 V 74 E. 3.1
S. 77; vgl. auch Urteil 8C_251/2014 vom 11. März 2015 E. 3.1) zutreffend
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig wiedergegeben hat das
kantonale Gericht auch die hinsichtlich einer Anfechtungslegitimation
interessierenden verschiedenen Varianten der Beeinflussung der Leistungspflicht
eines Versicherungsträgers durch den Entscheid eines Sozialversicherers über
einen ihm gegenüber geltend gemachten Anspruch. Möglich ist dabei im
Wesentlichen, dass (a) die Verneinung einer Leistungspflicht des verfügenden
Versicherungsträgers unmittelbar jene des anfechtungswilligen Trägers
begründet, dass (b) die Anspruchsbeurteilung durch den einen Versicherer für
den anderen Bindungswirkung entfaltet, so dass diesem eine selbstständige
Prüfung einzelner Elemente grundsätzlich verwehrt ist, wenn er anschliessend
über seine eigene Leistungspflicht zu befinden hat, dass (c) die strittige
Verfügung unmittelbare quantitative Auswirkungen auf seine Leistungspflicht
zeitigt oder dass (d) sie eine Vorleistungspflicht des anfechtenden
Sozialversicherungsträgers begründet (BGE 134 V 153 E. 4.1 S. 154 f.; SVR 2009
UV Nr. 11 S. 45, 8C_606/2007 E. 5 f.; Urteil 8C_302/2017 vom 18. August 2017 E.
3.4). 
 
4.  
 
4.1. Unstreitig ist zunächst, dass vorliegend Art. 99 Abs. 2 UVV zur Anwendung
kommt, da die Versicherte im Zeitpunkt des erlittenen Nichtberufsunfalls bei
zwei Arbeitgebern beschäftigt und über diese einerseits bei der Suva,
anderseits bei der SWICA unfallversichert war. Gemäss dieser Regelung war die
Suva leistungspflichtig, weil die Versicherte zuletzt vor dem Unfall als
Raumpflegerin tätig und in dieser Funktion bei der Suva unfallversichert war.
Die SWICA hat der Suva einen Teil der Versicherungsleistungen
zurückzuerstatten, wobei sich ihr Anteil nach dem Verhältnis des bei ihr
versicherten Verdienstes zum gesamten versicherten Verdienst richtet und
unbestrittenermassen wesentlich grösser ist als der Anteil der Suva.  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat bei dieser Ausgangslage auf die Besonderheit
hingewiesen, dass ausschliesslich die Suva den Umfang der der Versicherten
zustehenden Leistungen festlegt, diese jedoch im Ergebnis zum wesentlich
grösseren Teil zulasten der SWICA gehen. Wohl habe Letztere nicht der
Versicherten selber Leistungen auszurichten, doch werde sie der Suva ihren
lohnsummenproportionalen Anteil zurückerstatten müssen. Die Vorinstanz erwog,
die geschilderte Situation lasse sich nicht direkt einer der vier in BGE 134 V
153 E. 4.1 S. 154 f. aufgezeigten Konstellationen, in welchen sich zwei
Versicherungsträger befinden können (vgl. E. 3 hievor), zuordnen. Denn der
anfechtungswillige zweite Versicherer komme, anders als in den genannten
Konstellationen, gar nicht dazu, selber gegenüber der versicherten Person über
den Umfang der dieser zustehenden Leistungen zu verfügen. Im Ergebnis jedoch -
so das kantonale Gericht - sei die Situation weitgehend die gleiche wie in
Konstellation (b). Mit dem Entscheid des verfügenden ersten Versicherers werde
nämlich zugleich - bei Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsend - der Umfang
der Leistungspflicht des zweiten Versicherers festgelegt, ohne dass dieser
darauf Einfluss nehmen könnte. Der zweite Versicherer werde in diesem Sinne
durch die Verfügung des ersten Versicherers so erheblich belastet, dass er
analog zur Konstellation (b) in der für die Rechtsmittellegitimation
geforderten Weise von der Verfügung berührt sei. Die Vorinstanz kam daher zum
Schluss, die SWICA als zweiter Versicherer sei von der Verfügung der Suva, mit
welcher im Ergebnis auch der Umfang ihrer Leistungspflicht festgelegt werde, im
Sinne von Art. 59 ATSG berührt, weshalb ihr gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG die
Verfügung zu eröffnen sei und sie die gleichen Rechtsmittel ergreifen könne wie
die Versicherte. Das kantonale Gericht verpflichtete die Suva mithin, auf die
Einsprache der SWICA einzutreten und über diese materiell zu befinden.  
 
4.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hält dieser Entscheid vor
Bundesrecht grundsätzlich stand:  
 
4.3.1. Die Suva macht zunächst geltend, mangels einer Leistungspflicht der
SWICA gegenüber der versicherten Person könne eine in BGE 134 V 153 E. 4.1.2
umschriebene Bindungswirkung, die ausnahmsweise ein Berührtsein durch die
Verfügung eines anderen Versicherungsträgers begründen und somit eine
Drittbeschwerde "contra Adressat" (d.h. gegen eine den Adressaten begünstigende
Verfügung) zulassen könnte, gar nie entstehen. Ihr ist insoweit Recht zu geben,
als die hier zu beurteilende Konstellation mit mehreren beteiligten
Unfallversicherern - wie dies bereits die Vorinstanz dargelegt hat - nicht in
allen Teilen in eine der in BGE 134 V 153 E. 4.1 dargelegten Fallgruppen passt.
Diese Gruppenbildung kann indes nicht als abschliessend gelten, was sich
bereits aus dem Ingress der Erwägung mit der Verwendung von "im Wesentlichen"
ergibt. Massgebend ist, dass der von der Suva vorliegend festgelegte
Invaliditätsgrad Bindungswirkung gegenüber der SWICA entfaltet, ohne dass diese
in der Lage sein soll, darauf Einfluss zu nehmen. Damit liegt die Situation -
wie das kantonale Gericht aufgezeigt hat - nahe an Konstellation (b), bei
welcher die Anspruchsbeurteilung durch den einen Versicherer für den anderen
Träger Bindungswirkung entfaltet, so dass diesem eine selbstständige Prüfung
einzelner Elemente grundsätzlich verwehrt ist. Diese Bindungswirkung vermittelt
eine hinreichende Beziehungsnähe, die zu einer Anfechtung "contra Adressat"
berechtigt. Dem steht nicht entgegen, dass die SWICA vorliegend gegenüber der
versicherten Person nicht direkt leistungspflichtig, sondern "nur" gegenüber
der Suva rückerstattungspflichtig wird. Die Höhe der nach Massgabe des
Verhältnisses der je versicherten Verdienste erfolgenden Rückerstattung
bestimmt sich nämlich vor allem nach dem für die Leistungsbemessung zentralen
Invaliditätsgrad, der vorliegend von der fallführenden Suva allein festgelegt
wird. So erwächst dem mitbeteiligten Unfallversicherer durch die Festsetzung
des Invaliditätsgrades durch den fallführenden Unfallversicherer ein
unmittelbarer Nachteil im Sinne von BGE 134 V 153 E. 5.3.2.  
 
4.3.2. Die Zulassung einer Beschwerdebefugnis "contra Adressat" erschwert das
Verfahren sodann nicht zuungunsten der Beschwerdeführerin, sondern - wenn
überhaupt - zum Nachteil der versicherten Person. Das Einsprache- und
allfällige Rechtsmittelverfahren wird gegen deren Interessen initiiert, dies
erst noch durch einen starken Akteur, was den fallführenden Versicherer in
Versuchung bringen könnte, seine eigene Verfügung zum Nachteil der versicherten
Person abzuändern. Vergleichbare Konstellationen gibt es intersystemisch,
beispielsweise im Verfahren der Invalidenversicherung, bei welchem die
Vorsorgeeinrichtungen zur Anfechtung zugelassen werden. Sie haben trotz
grösseren Fallaufkommens nie zu besonderen Problemen geführt und die Interessen
der Versicherten bleiben im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt.
Wohl mag es bei dieser Betrachtungsweise zusätzliche Einspracheverfahren geben,
doch sind sie nicht aufwändiger als jene Fälle, in denen auch die versicherten
Personen einsprechen.  
 
4.3.3. Soweit die Suva schliesslich geltend macht, die SWICA hätte gemäss
Empfehlung Nr. 2/98 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG, Aufteilung der
Versicherungsleistungen bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern, die
Fallführung übernehmen und damit selber über die Leistungsansprüche verfügen
können, ergibt dies keine andere Betrachtungsweise. Wohl hätte sich die SWICA
gemäss der vorliegend zeitlich massgebenden Empfehlung Nr. 2/98 vom 11.
September 1998 um eine andere als die gesetzlich vorgesehene Fallführung
bemühen können. Dies wäre indes nur auf einvernehmlicher Basis und unter
Einbezug der versicherten Person möglich gewesen, womit nicht zwingend eine
Vereinfachung des Verfahrensablaufs einher gehen muss. Davon abgesehen kann das
Akzeptieren der gesetzlich vorgesehenen Fallführung nicht dazu führen, dass
jedes Ergebnis der Fallerledigung mitgetragen werden muss, würde dies doch auf
eine regelmässige Umkehr von Art. 99 Abs. 2 UVV jedenfalls in den Fällen
hinauslaufen, in denen der beim nicht fallführenden Versicherungsträger
versicherte Verdienst höher wäre. Dementsprechend kann im Verhalten der SWICA -
Akzeptieren der gesetzlich vorgesehenen Fallführung durch die Suva und
Anfechtung von deren Leistungsverfügung - kein Handeln wider Treu und Glauben
erblickt werden.  
 
4.3.4. Zusammenfassend ist es nicht als bundesrechtswidrig zu qualifizieren,
dass die Vorinstanz die Berührtheit der SWICA im Sinne von Art. 59 ATSG bejaht
und ihr daher die Einsprachelegitimation gegen die leistungszusprechende
Verfügung der Suva grundsätzlich zugestanden hat.  
 
5.   
Zu prüfen bleibt die Wahrung der Einsprachefrist von 30 Tagen. 
 
5.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der SWICA die Verfügung der Suva
betreffend Integritätsentschädigung vom 2. Februar 2015 zusammen mit der
Rentenverfügung vom 5. März 2015 eröffnet worden war. Die SWICA erhob am 11.
März 2015 vorsorglich Einsprache und reichte am 21. Mai 2015 die
Einsprachebegründung nach.  
 
5.2. Wohl trifft es zu, dass die am 11. März 2015 innert Frist vorsorglich
erhobene Einsprache einzig auf die Verfügung vom 5. März 2015 Bezug nahm, die
den Rentenanspruch zum Gegenstand hatte, und diejenige vom 2. Februar 2015
nicht erwähnte. Dabei handelte es sich offensichtlich um ein Versehen, das
seinen Grund darin hatte, dass die Suva der SWICA beide Verfügungen zeitgleich,
mithin diejenige über die Integritätsentschädigung erst verspätet eröffnet
hatte. Im Rahmen der angesetzten und mehrfach verlängerten Nachfrist (vgl. Art.
10 Abs. 5 ATSV) reichte die SWICA schliesslich nicht nur die Begründung nach,
sondern liess keine Zweifel offen, dass sie sich damit sowohl gegen die
Berentung als auch gegen die Höhe der Integritätsentschädigung wandte. Unter
diesen Umständen kann der Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang keine
Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Februar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch 

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