Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.394/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_394/2017        

Urteil vom 8. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 18. April 2017.

Sachverhalt:

A. 
Der 1967 geborene A.________ war zuletzt als angelernter Maurer tätig. Am 11.
Oktober 1999 meldete er sich unter Angabe von Rückenbeschwerden bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 15. Juni 2001
gewährte ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich eine halbe Invalidenrente
(Invaliditätsgrad 61 %). Diese Rente wurde per 1. Januar 2004 (Inkrafttreten
der 4. IV-Revision) auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Verfügung vom 14. April
2004) und in anschliessenden Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 13. Juli
2006 und 17. Dezember 2009 bestätigt. Bei einer weiteren Revision im Jahr 2013
liess die IV-Stelle den Versicherten bei Frau Dr. med. B.________, Fachärztin
für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, begutachten (samt einer
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL]; Expertise vom 7. Juni
2014) und hob danach die Rente auf Ende Januar 2016 wiedererwägungsweise auf
(Verfügung vom 28. Dezember 2015).

B. 
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 18. April 2017 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur
Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner wird um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhebung der Dreiviertelsrente
schützte.

2.2. Die Vorinstanz legte die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze
zutreffend dar. Dies betrifft die Ausführungen zu den Voraussetzungen des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Bestimmung des Invaliditätsgrads
(Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 140 V 193 E.
3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99), zu Beweiswürdigung und Beweiswert von
ärztlichen Gutachten und Berichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) sowie zu den
Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Darauf wird
verwiesen. Zu ergänzen ist, dass ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf eine
zweifellos unrichtige Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auch mehr als zehn
Jahre nach deren Erlass zulässig ist (BGE 140 V 514).

3.

3.1. In Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage bejahte das kantonale
Gericht einen Wiedererwägungsgrund (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Verfügung vom 15.
Juni 2001, mit welcher dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 61 %
eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden sei, habe sich
auf das Gutachten des Spitals C.________ vom 24. März 2000 gestützt. Danach
bestünden ein residuelles Reizsyndrom und ein leichtes motorisches
Ausfallsyndrom L5 links, eine leichte Zervikobrachialgie links sowie
asymptomatische Senk-/Spreizfüsse beidseits. Die Gutachter hätten ausgeführt,
dass ein Arbeitsversuch noch zu früh sei, auch wenn für eine optimale, leichte
wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 50 % ein Teilzeitarbeitsversuch
möglich wäre; es seien zuerst die geplanten Abklärungs- und
Behandlungsmassnahmen durchzuführen. Diese Einschätzung decke sich, so die
Vorinstanz, mit dem Bericht der Klinik D.________ vom 8. Mai 2000. Darin sei
ausgeführt worden, aufgrund der geklagten Beschwerden lumbal und den bildgebend
festgestellten Pathologien sei zwar die angestammte Tätigkeit als Hilfsmaurer
nicht mehr zumutbar, ohne Ausführung schwerer körperlicher Arbeiten seien die
Rückenbeschwerden aber gering, weshalb der Beschwerdeführer für eine leichte,
dem Rücken angepasste Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Ebenso sei dem
Bericht der Ablärungs- und Ausbildungsstätte E.________ vom 15. Februar 2001 zu
entnehmen, dass er für einfache manuelle Tätigkeiten in sitzender Stellung mit
der Möglichkeit, gelegentlich einige Schritte zu gehen, zu mindestens 80 %
leistungsfähig sei. Damit habe die IV-Stelle offensichtlich zu Unrecht in der
Verfügung vom 15. Juni 2001 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen, da die
Experten des Spitals C.________ klarerweise von einem noch nicht vollständig
abgeklärten Gesundheitszustand mit weiteren geplanten Therapien ausgegangen
seien und keine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen
worden sei. Vielmehr wäre einer Invaliditätsbemessung dannzumal bereits eine
vollständige Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten zugrunde zu
legen gewesen, weshalb die IV-Stelle die Verfügung vom 15. Juni 2001 zu Recht
aufgrund ihrer zweifellosen Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen habe. Aus
der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen, welches die
Abklärungs- und Ausbildungsstätte E.________ im Bericht vom 15. Februar 2001
anhand von DAP-Zahlen ermittelt habe, ergebe sich bei einer vollständigen
Arbeitsfähigkeit lediglich ein Invaliditätsgrad von 19 %. Selbst wenn mit der
Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 54'530.- anstelle von Fr.
51'996.- und eine Leistungsfähigkeit von 80 % anzunehmen wäre, errechne sich
ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 %.

3.2. Weiter mass das kantonale Gericht dem Gutachten der Frau Dr. med.
B.________ vom 7. Juni 2014 vollen Beweiswert bei und erkannte gestützt darauf,
dass der Beschwerdeführer auch weiterhin in einer rückenschonenden,
leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei; die Arbeitsfähigkeit
sei in einer adaptierten Tätigkeit nie länger dauernd eingeschränkt gewesen. Es
setzte sodann das Valideneinkommen zugunsten des Versicherten gestützt auf
einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 (TA1,
Bereich Baugewerbe Ziff. 41-43, Männer, Kompetenzniveau 1) und unter
Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Nominallohnentwicklung auf Fr. 68'612.-
fest. Für das Invalideneinkommen zog es ebenfalls einen Tabellenlohn heran
(TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer, monatlich Fr. 5'210.-). Bei der
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2015 und
der Nominallohnentwicklung bei Männern im Wirtschaftszweig "Total" bis ins Jahr
2015 ergab dies ein Invalideneinkommen von Fr. 66'309.-. Aus dem
Einkommensvergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 3 %, weshalb es einen
Rentenanspruch verneinte. Eingliederungsmassnahmen erachtete die Vorinstanz
nicht als angezeigt, da der Versicherte die Voraussetzungen für
Umschulungsmassnahmen nicht erfülle, ihm sei aber Arbeitsvermittlung durch das
RAV im Rahmen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zugestanden worden, die jedoch
erfolglos geblieben sei. Die ihm durchwegs attestierte 50%ige
Restarbeitsfähigkeit habe er trotz Kenntnis des Anforderungs- und
Belastungsprofils nie arbeitsmarktlich verwertet, weshalb davon auszugehen sei,
dass die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremden Gründen
basiere. Praxisgemäss bestehe damit vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf
Abklärung bzw. Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen.

3.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, bei einem von der Vorinstanz
errechneten Invaliditätsgrad von 38 % - mithin 2 % unter dem rentenbegründenden
Wert von 40 % - sei die damalige Rentenzusprache nicht offensichtlich unrichtig
gewesen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid bundesrechtswidrig sei. Weiter
verletze es Bundesrecht, wenn ihm mit Blick auf den verneinten Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen angelastet werde, dass er die Voraussetzungen für
Umschulungsmassnahmen nicht erfülle und ihm keine geeigneten Arbeitsstellen zur
Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit zugewiesen werden konnten. Die
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bzw. Invalidität verunmögliche eine
Eingliederung in den Erwerbsprozess, was die IV-Stelle und das RAV zur Kenntnis
genommen hätten. Gerade in solchen Fällen müsse gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung abgeklärt werden, ob sich ein medizinisch-theoretisch
wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen
Invaliditätsgrad niederschlage oder ob ausnahmsweise im Einzelfall eine
erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen nötig seien. Dies habe die Vorinstanz hier in
Verletzung von Bundesrecht unterlassen. Es gehe nicht an, bei dem in seiner
angestammten Tätigkeit als Hilfsmaurer vollständig arbeitsunfähigen
Versicherten anhand rückwärtsgerichteter Annahmen nach 15-jährigem Rentenbezug
unvermittelt davon auszugehen, eine leidensangepasste Tätigkeit sei ohne
Weiteres in einem rentenausschliessenden Umfang zumutbar. Dies sei umso
stossender, als sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente einzig auf
ein internistisch-rheumatologisches Gutachten stütze, obwohl gegenüber der
Verwaltung eine polydisziplinäre Abklärung verlangt worden sei. Damit sei der
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4.

4.1. Mit der Argumentation, bei einem Invaliditätsgrad von 38 %, der lediglich
um 2 % den für eine Viertelsrente notwendigen Invaliditätsgrad verfehle, sei
keine offensichtliche Unrichtigkeit gegeben, verkennt der Beschwerdeführer,
dass nicht der von der Vorinstanz eventualiter errechnete Invaliditätsgrad den
Wiedererwägungstatbestand begründet, sondern die vorgenommene Würdigung und
Feststellung des der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. Juni 2001 zugrunde
liegenden medizinischen Sachverhalts. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich in
nicht zu beanstandender Weise fest, dass die IV-Stelle zweifellos unrichtig
angenommen habe, der Versicherte sei gestützt auf das Gutachten des Spitals
C.________ in einer leidensadaptierten Tätigkeit lediglich zu 50 %
arbeitsfähig, obwohl dieses unmissverständlich festgehalten habe, dass vor
einem Arbeitsversuch noch weitere, bereits geplante Abklärungs- und
Behandlungsmassnahmen abzuwarten seien. Die Schätzung, ein Arbeitseinsatz im
Umfang von 50 % wäre möglich, durfte mit der Vorinstanz zweifellos nicht als
zuverlässige Grundlage für eine Invaliditätsermittlung herangezogen werden,
zumal die weiteren medizinischen Berichte zum damaligen Zeitpunkt eine maximal
um 20 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit
aufführten. Die Experten hielten unmissverständlich fest, dass zum damaligen
Zeitpunkt wegen den unvollständigen Abklärungsmassnahmen keine definitive
Prognose zur Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne und sie würden ihre
Entscheidung vom Befund der geplanten bildgebenden Untersuchung (mittels MRI)
der Lendenwirbelsäule abhängig machen. Hinreichend sorgfältige und
aussagekräftige Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden
angepassten Tätigkeit lagen damit nicht vor, weshalb dieser Rentenentscheid auf
einer nicht nachvollziehbaren, zweifellos unrichtigen medizinischen und
rechtlichen Grundlage erging.

4.2. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer ferner mit der Rüge, es
seien vor der Rentenaufhebung keine Massnahmen zur Eingliederung durchgeführt
worden, obwohl er bereits mehr als 15 Jahre eine Rente bezogen habe, was
Bundesrecht verletze. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein
der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles
ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität
bestmöglich zu mildern. Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren
verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und
subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S.
28 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind bei Personen, deren Rente
revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens
fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt
haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis
sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene
Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu
verwerten (Urteile 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.1, 9C_412/2014 vom 20.
Oktober 2014 E. 3.1 und 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2, je mit
Hinweisen). Ausnahmen vom Grundsatz der Unzumutbarkeit einer
Selbsteingliederung liegen namentlich vor, wenn die langjährige Abstinenz vom
Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, die versicherte
Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist
oder über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt
sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte
Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/ oder der langen
Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne
Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (Urteil 9C_183/2015 vom
19. August 2015 E. 5, in: SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139). Die IV-Stelle trägt die
Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage
ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf
dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (Urteil 9C_87/2016 vom
23. November 2016 E. 5.2.1).

4.3. Der Beschwerdeführer bezog bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung seit
über 15 Jahren eine halbe bzw. eine Dreiviertelsrente (zur Anknüpfung an den
Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung resp. auf den darin verfügten
Zeitpunkt der Rentenaufhebung vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7). Nach den
Feststellungen der Vorinstanz war der Versicherte durchgehend, somit auch im
Zeitpunkt der Zusprache einer Invalidenrente, im Minimum zu 50 % in einer
leidensadaptierten Tätigkeit arbeitsfähig. Die Richtigkeit der vorinstanzlichen
Erwägungen betreffend die fortwährende Restarbeitsfähigkeit stellt er nicht in
Abrede. Trotzdem hat er ab Juli 2000 nicht mehr gearbeitet. Ebenso wenig hat er
sich - nachdem er offenbar noch bis August 2002 Leistungen der
Arbeitslosenversicherung bezogen hatte - je bei der IV-Stelle um
Arbeitsvermittlung bemüht. Vielmehr verhält es sich so, dass er von ihrem ab
August 2010 unterbreiteten "Angebot für den beruflichen Wiedereinstieg" keinen
Gebrauch machte, ohne dass die dafür angeführten gesundheitlichen Gründe
ausgewiesen wären. Darum verfängt auch sein Vorwurf nicht, weder das RAV noch
die IV-Stelle hätten ihm je Arbeitsstellen vermitteln können. Ist einer
versicherten Person die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit seit Jahren
zumutbar und die berufliche Selbstintegration seither allein aus
invaliditätsfremden Gründen unterblieben, ist die arbeitsmarktliche
Desintegration nicht invaliditätsbedingt. Wenn die Vorinstanz hiervon in der
vorliegenden Konstellation ausging, verletzte sie kein Bundesrecht. In einem
solchen Fall besteht vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Abklärung bzw.
Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urteil 9C_661/2014 vom 17.
September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Dass Verwaltung und Vorinstanz gestützt
auf das internistisch-rheumatologische Gutachten der Frau Dr. med. B.________
von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
ausgingen und diesem dementsprechend vollen Beweiswert zuerkannten, ist
bundesrechtskonform. Den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte das kantonale
Gericht somit nicht, wenn es keine polydisziplinäre Abklärung, wie vom
Versicherten ohne nähere Begründung beantragt, vornahm. Angesichts der
umfassenden und klaren Aktenlage bleibt für die zur Hauptsache beantragte
Rückweisung zur Neubeurteilung kein Raum. Damit hat es mit dem vorinstanzlichen
Entscheid sein Bewenden und es bleibt bei der Rentenaufhebung auf Ende Januar
2016.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es kann ihm die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden (Art. 64 BGG). Er wird der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben, wenn er später dazu in der Lage ist
(Art. 64 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Eric Stern wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. August 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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