Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.390/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
8C_390/2017            

 
 
 
Urteil vom 9. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
  A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 28. März 2017 (IV.2016.00078). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1956 geborene A.________ arbeitete seit dem 1. Juni 1993 als
Baumaschinist bei der W. B.________ AG, als er am 21. Oktober 2009 mit einem
Bagger einen Arbeitsunfall erlitt. Gemäss den Akten des zuständigen
Unfallversicherers (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt; Suva),
diagnostizierten die Ärzte der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des
C.________ ein stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen, einen kleinen
ventralen Mantelpneumothorax, einen Hämathothorax sowie eine Rissquetschwunde
frontal mit offener Nasenbeinfraktur (Austrittsberichte vom    17. und 19.
November 2009). Das Bundesgericht bestätigte letztinstanzlich die
Leistungseinstellung des Unfallversicherers auf den 13. Juni 2010 mit Urteil
8C_132/2014 vom 2. Mai 2014.  
 
A.b. A.________ meldete sich im März 2010 wegen diesen Unfallfolgen bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Beizug der Unfallakten sowie
weiteren beruflich-erwerblichen und medizinischen Abklärungen veranlasste die
IV-Stelle des Kantons Zürich eine Begutachtung bei Dr. med. D.________, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 14. März 2013). Mit Vorbescheid
vom 22. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in
Aussicht. Aufgrund der Einwände des A.________ gab die IV-Stelle ein weiteres
Gutachten bei Prof. Dr. med. E.________, FMH Oto-Rhino-Laryngologie (ORL),
Direktor der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals
F.________ in Auftrag (ORL-Gutachten vom 6. November 2014). Nachdem zusätzlich
eine polydisziplinäre Begutachtung am Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI),
Basel, stattgefunden hatte (Expertise vom 22. September 2015), verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom       3. Dezember 2015 bei einem Invaliditätsgrad
von 33 % einen Rentenanspruch.  
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 28. März 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der Entscheid vom 28. März 2017 sei aufzuheben und es seien ihm
die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen. Ferner
ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt, aber keinen
Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG
; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Verfügung vom 3.
Dezember 2015, wonach kein Rentenanspruch besteht, bestätigte. 
 
3.   
Die Vorinstanz erkannte dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. D.________
vom 14. März 2013, der ORL-Expertise des Prof. Dr. med. E.________ vom 6.
November 2014 und dem polydisziplinären ABI-Gutachten vom 22. September 2015
vollen Beweiswert zu. Aus somatischer Sicht bestehe eine symptomatische mediale
Gonarthrose links und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom.
Neurologisch seien keine Pathologien erhoben worden. Für die unspezifischen
Schwindelerscheinungen seien keine vestibulären Ursachen feststellbar. Die
allgemein-internistischen Untersuchungen hätten ein metabolisches Syndrom
gezeigt, wobei insbesondere der Diabetes mellitus nicht optimal eingestellt
sei. In Würdigung sämtlicher im Recht liegenden medizinischen Berichte stellte
das kantonale Gericht auf die von den Gutachtern aus somatischer Sicht
attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab.
Der psychiatrische ABI-Gutachter Dr. med. G.________ habe sodann eine leichte
depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert und sei von
einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Das kantonale Gericht
erachtete die leichte depressive Episode als Begleiterkrankung des
psychosomatischen Leidens, weshalb es die invalidisierende Wirkung der
Beschwerden in Anwendung von BGE 141 V 281 mittels eines strukturierten
Beweisverfahrens beurteilte und eine invalidenversicherungsrechtlich relevante
psychische Gesundheitsschädigung verneinte. Nachdem die Vorinstanz weiter einen
Einkommensvergleich durchgeführt und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der
attestierten Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt
bejaht hatte, bestätigte sie die rentenverneinende Verfügung vom 3. Dezember
2015. 
 
4.  
 
4.1. Beschwerdeweise wird als Erstes geltend gemacht, der wohl aus Serbien
stammende orthopädische Experte des ABI, Dr. med. H.________, sei gegenüber dem
mazedonischen Versicherten voreingenommen gewesen, weshalb das Gutachten nicht
verwertbar sei. Der vorinstanzliche Entscheid setzt sich mit den
diesbezüglichen, bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen des
Beschwerdeführers zutreffend auseinander, worauf verwiesen wird. Es ist einzig
zu ergänzen, dass es auch zur Aufgabe des Gutachters gehört, den Befund anhand
der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im
Alltag substanziiert darzulegen. Dazu gehören insbesondere ebenfalls Angaben
zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsistenz der gemachten
Angaben wie auch Hinweise, die zur Annahme von Aggravation führen könnten. Es
ist nicht ersichtlich, welche konkreten Passagen im orthopädischen Gutachten
aus objektiven Gründen den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen
vermöchten (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110 mit Hinweisen). Die
diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht als willkürliche
Beweiswürdigung zu qualifizieren. Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar,
inwiefern das Gutachten in somatischer Hinsicht falsch sein soll und weshalb
die Vorinstanz dieses nicht hätte als beweiswertig ansehen dürfen. Sie gelangte
vielmehr anhand einer ausführlichen Würdigung sämtlicher medizinischer Akten
zum Schluss, dass auf die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit aus somatischer
Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt werden kann, zumal die
Ausführungen des Gutachters im Einklang mit den weiteren medizinischen
Berichten sind. Diese Feststellungen bleiben demnach verbindlich.  
 
4.2. In der Beschwerde wird weiter im Hinblick auf die psychischen Leiden
geltend gemacht, die Indikatorenprüfung sei eine "Farce". Die
Behandlungsfrequenz sei wegen ausbleibendem Erfolg reduziert worden und das
gute Verhältnis zu seiner Frau als Ressource zu qualifizieren, ziele an der
Realität vorbei, da sie ebenfalls krank sei und ein Kind an Epilepsie leide.
Die finanzielle Situation als nicht zu berücksichtigender psychosozialer
Belastungsfaktor auszuklammern, sei ein unzulässiger Zirkelschluss.  
 
5.  
 
5.1.1 Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Im Rahmen
der freien und umfassenden Beweiswürdigung ist anhand der Akten die
Feststellung zu treffen, ob ein Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist (
BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269).  
 
 
5.1.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Dagegen ist
die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln
Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12.
Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den
Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann
(Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
5.1.3 Geht es um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein damit
vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.),
sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren
beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen
einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E. 3.4-3.6 und 4.1 S. 291 ff.).
Gemäss altem Verfahrensstandard (BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten verlieren
nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften
Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen
Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 mit
Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6 S. 266). Im Zuge der objektivierten
Betrachtungsweise ist von der grundsätzlichen "Validität" (BGE 139 V 547 E. 8.1
S. 563) der die materielle Beweislast tragenden versicherten Person auszugehen.
 
 
5.2. Was der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorinstanzlichen Prüfung der in
BGE 141 V 281 formulierten Standardindikatoren moniert, ist nicht stichhaltig.
Er legt nicht dar, worauf er seine Behauptung stützt, die Behandlungskadenz sei
mangels Erfolg reduziert worden. Das kantonale Gericht stellte vielmehr fest,
dass er bereits im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med.
D.________ im Februar 2013 nur "knapp" einmal im Monat in psychiatrische
Behandlung ins Medizinische Zentrum I.________ ging und der Medikamentenspiegel
der verordneten Medikation weit unter dem Referenzbereich lag. Im Zeitpunkt der
Begutachtung beim ABI hatte er die verordneten Psychopharmaka nur noch nach
Bedarf einzunehmen. Der vorinstanzliche Schluss, dass u. a. die
Behandlungsbemühungen nicht für einen hohen Schweregrad der Störung sprechen
würden, ist haltbar. Daher zielt auch die Kritik, Leistungen der
Invalidenversicherung seien nur nach einer formell auferlegten
Schadenminderungspflicht einzustellen, in diesem Zusammenhang ins Leere.
Gleiches gilt hinsichtlich des Einwandes, das kantonale Gericht habe die
schwierige finanzielle Situation rechtsverletzend zu Unrecht nicht als
psychosozialen Faktor mitberücksichtigt. Richtig ist, dass das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt wird,
indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen
Ressourcen Rechnung zu tragen ist (Urteile 8C_344/2016 vom 23. Februar 2017 E.
3.2; 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 2.2, in: SVR 2016 IV Nr. 30       S. 90).
Selbst wenn im sozialen Kontext die prekäre finanzielle Situation und die
Krankheiten von Ehefrau und Tochter als leistungshindernde Belastungsfaktoren
mitberücksichtigt würden, änderte dies nichts am Umstand, dass der Gutachter
schlüssig von einem uneingeschränkten tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögen ausging und dabei die guten Kontakte innerhalb der Familie
und die Besuche im albanischen Club nachvollziehbar als positive Beeinflussung
der Beschwerden wertete. Gestützt auf die Darlegungen des Experten ergibt sich
insgesamt stimmig, dass es mit Blick auf die funktionellen Einschränkungen an
der Schwere des Leidens mangelt, um auf eine invalidisierende
Gesundheitsbeeinträchtigung zu schliessen, zumal seine Darlegungen im Einklang
mit der übrigen medizinischen Aktenlage sind. Entscheidend ist, was der
Rechtsanwender frei beurteilt, ob bei einer gesamthaften Würdigung das dem
Entscheid zugrunde gelegte Gutachten im Licht der massgeblichen Indikatoren
materiell schlüssig ist und die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Beweisgrundlage erfüllt (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266
ff.; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3a S. 352). Da die Handhabung der
Indikatoren im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens stets den Umständen
des Einzelfalls anzupassen und der Indikatorenkatalog nicht als "abhakbare
Checkliste" zu verstehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.1.1 S. 296 f.), führte hier,
wie dargelegt, eine andere Beurteilung einzelner Indizien nicht zwangsläufig zu
einem anderen Ergebnis. Das in diesem Zusammenhang gerügte unfaire Verfahren (
Art. 6 EMRK) ist nicht auszumachen. Das kantonale Gericht durfte demnach diesem
Teilgutachten vollen Beweiswert beimessen, welches überdies beschwerdeweise
nicht in Frage gestellt wurde. Es besteht kein Anlass für eine weitere
Überprüfung der Beweiskraft des ABI-Gutachtens von Amtes wegen (E. 5.1.2 in
fine). Folglich stellte das kantonale Gericht in bindender Weise fest, dass
auch in Bezug auf die psychischen Leiden keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit besteht.  
 
6.   
 
6.1. Mit der Vorinstanz ist sodann die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bejahen. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermögen keine andere Betrachtungsweise zu begründen. Das
Hauptargument, sein Alter erlaube keine Selbsteingliederung mehr, widerlegte
die Vorinstanz gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ausführlich.
Wie sie darlegte, sind dem im massgebenden Zeitpunkt der Begutachtung durch das
ABI (September 2015; BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462) 59 Jahre alt gewesenen
Beschwerdeführer sämtliche körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten
im Rahmen eines 100 %-Pensums zumutbar. Derartige körperlich leichte
Hilfstätigkeiten werden auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (vgl.
Urteil 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3 mit Hinweis). Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit wäre erst anzunehmen, wenn weitere Einschränkungen
(beruflicher oder persönlicher Art) hinzukämen und dazu führen würden, dass die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich wäre, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen würde und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erschiene (SVR
2016 IV Nr. 3 S. 7, 8C_582/2015 E. 5.11; vgl. auch BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459
f.). Die Vorinstanz hat damit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die
wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejahte.  
 
6.2. Was die Invaliditätsbemessung betrifft, ist die Festsetzung des
hypothetischen Valideneinkommmens nicht bestritten. Die Rüge, aufgrund des
Zumutbarkeitsprofils (wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeiten mit der
Möglichkeit zu sitzen) sei es bezüglich des Invalideneinkommens nicht
sachgerecht, auf die statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (LSE) zu verweisen, ist unbegründet. Das ärztlich
umschriebene Anforderungsprofil schränkt die Einsatzmöglichkeiten nur mässig
ein, weshalb diesem ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten auf
dem (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt im in Frage kommenden Anforderungsniveau 4
zugeordnet werden könnte, weshalb das vorinstanzlich ermittelte
Invalideneinkommen gestützt auf einen Tabellenlohn gemäss LSE 2010 nicht zu
beanstanden ist. Inwiefern das kantonale Gericht beim gewährten
leidensbedingten Abzug von 10 % sein Ermessen rechtsfehlerhaft angewandt oder
willkürlich entschieden haben soll, ist weder ersichtlich noch stichhaltig
dargetan. Soweit der Versicherte überdies einen Abzug vom Tabellenlohn für die
geltend gemachten Schwierigkeiten, die theoretische Restarbeitsfähigkeit auf
dem konkreten Arbeitsmarkt zu verwerten, fordert, verkennt er, dass einzig
massgebend ist, ob er seine verbliebene Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich nutzen könnte. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt
ist ein theoretischer und abstrakter Begriff und berücksichtigt die konkrete
Arbeitsmarktlage nicht. Da der Abzug in Würdigung der Umstände gesamthaft zu
schätzen ist, basiert der vorinstanzliche Abzug von 10 % im Ergebnis - worauf
es alleine ankommt - folglich nicht auf einer rechtsfehlerhaften
Ermessensausübung. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
 
 
7.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann
gewährt werden (Art. 64 BGG). Der Versicherte hat der Bundesgerichtskasse
Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Thomas Wyss wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. November 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben