Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.389/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_389/2017  
 
 
Urteil vom 2. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Advokat Daniel Häring, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Solothurner Spitäler AG, Rechtsdienst, Schöngrünstrasse 36a, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Besoldung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 4. April 2017 (VWKLA.2015.8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Dr. med. A.________ war ab 1. Oktober 2013 als leitender Arzt im Bereich
Radiologie im Spital B.________, einer zur Solothurner Spitäler AG
(nachfolgend: soH) gehörenden Institution, tätig. Gemäss Anstellungsvertrag vom
25. Juni 2013 betrug der monatliche Lohn Fr. 13'271.55. Hinzu kam der 13.
Monatslohn. Zusätzlich wurde vereinbart, dass A.________ am Honorarpool der
Radiologie des Spitals B.________ beteiligt sei. Die Höhe der Beteiligung und
die Auszahlungsmodalitäten würden durch den Chefarzt der Radiologie nach
Rücksprache mit dem ärztlichen Direktor festgelegt. Die Vertragsparteien
verwiesen diesbezüglich auf eine schriftliche Nebenabrede zum
Anstellungsvertrag. Demnach würden aus dem Honorarpool monatliche
Akontozahlungen von Fr. 7'000.- ausgerichtet. Ab März 2014 erhöhte sich die
monatliche Akontozahlung auf Fr. 9'000.-.  
 
A.b. Am 20. April 2015 fand eine Besprechung zwischen dem Chefarzt der
Radiologie, Prof. Dr. med. C.________, und A.________ statt, an welcher dessen
Leistungen thematisiert wurden. Im Anschluss wurden die Akontozahlungen aus dem
Honorarpool sistiert, auf Intervention des Betroffenen hin, rückwirkend ab Mai
2015 indessen wieder aufgenommen. Dies im Umfang von Fr. 7'000.- monatlich. Ab
dem 22. Juni 2015 bestand eine volle Arbeitsunfähigkeit des Dr. med.
A.________. Ab Oktober 2015 wurden keine Akontozahlungen aus dem Honorarpool
mehr ausgerichtet.  
 
B.   
Mit verwaltungsrechtlicher Klage liess A.________ beantragen, es seien ihm für
die Monate April bis Mai 2015 je Fr. 2'000.- und für Oktober und November 2015
je Fr. 9000.- zuzüglich Zins zu 5 % je ab Fälligkeit zu bezahlen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hiess die Klage teilweise gut und
verpflichtete die soH zur Bezahlung von Fr. 12'000.- zuzüglich Zins. Der Kläger
habe Fr. 1'800.- an die Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
Die soH habe nebst Fr. 1'200.- für einen Anteil an den Verfahrenskosten eine
Parteientschädigung von Fr. 5'745.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten. Im Übrigen wies es die Klage ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
erneuert seine bereits vor dem kantonalen Gericht gestellten Rechtsbegehren.
Für das vorinstanzliche Verfahren stehe ihm zudem eine Parteientschädigung von
Fr. 23'044.50 zu. 
 
Die soH und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen
Instanz, der nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art.
86 Abs. 1 lit. d BGG). Der angefochtene Entscheid betrifft ein
öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis und somit eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche
Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben
ist. Die nach Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Streitwertgrenze von Fr.
15'000.- ist erreicht. 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG, insbesondere wegen Verletzung von
Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), erhoben werden. Die Verletzung kantonaler
Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art.
95 lit. c und d BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine
derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art.
95 lit. a BGG oder Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (
BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 136 I 241 E. 2.4 S. 249; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251
f.). Dies gilt auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen
Anstellungsverhältnisse, wenn das kantonale oder kommunale Personalrecht auf
das Obligationenrecht verweisen. Das Bundesprivatrecht gelangt diesfalls als
ergänzendes kantonales oder kommunales Recht zur Anwendung. Entsprechend ist
die Bundesrechtsrüge gemäss Art. 95 lit. a BGG auf die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Urteil 8C_739/2015 vom 31. März 2016 E.
2.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem oder interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).  
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von 
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 139
III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1
S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen aus dem Honorarpool
für die Monate Oktober und November 2015 im Betrage von Fr. 18'000.- nebst 5 %
Zins seit Fälligkeit abwies. Dabei stellt sich noch die Frage, ob der
Beschwerdeführer ab dem vierten Monat nach Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit
noch Anspruch auf Ausschüttung von Honorarpool-Anteilen hatte.  
 
3.2. Gemäss Rechtsbegehren in der Beschwerde werden auch die Forderungen von je
Fr. 2'000.- für die Monate April bis September 2015 nochmals geltend gemacht.
Da diese dem Beschwerdeführer indessen bereits mit dem angefochtenen Entscheid
zugesprochen worden sind, bilden sie nicht mehr Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens. In diesem Punkt ist demnach auf die Beschwerde nicht
einzutreten.  
 
3.3. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das Gesetz über das
Staatspersonal (StPG/BGS 126.1) vom 27. September 1992 und auf den
Gesamtarbeitsvertrag (GAV/BGS 125.3) zwischen dem Kanton Solothurn, vertreten
durch den Regierungsrat, sowie den verschiedenen Personalverbänden vom 25.
Oktober 2004, mithin auf kantonales Recht. Soweit § 10 Abs. 1 StPG und § 3 Abs.
3 GAV für den Fall, dass das kantonale Recht keine Regelung enthält, die
Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar erklären, wird durch
die im öffentlichen Recht vorgenommene Verweisung auf das Privatrecht dieses
zum öffentlichen Recht des Gemeinwesens. Es ist nach dessen Regeln anzuwenden
und auszulegen. Die übernommenen Normen des Obligationenrechts gelten diesfalls
nicht als Bundesprivatrecht, sondern als subsidiäres kantonales Recht, dies mit
den bereits dargelegten kognitionsrechtlichen Folgen (vgl. E. 2.1).  
 
Gestützt auf § 2 Abs. 3 und § 45bis Abs. 2 StPG hat der Regierungsrat zudem
allgemeine Anstellungsbedingungen für Chefärzte und Leitende Ärzte der
Solothurnischen Spitäler (AAB) vom 1. Juli 1985 (mit seitherigen Anpassungen)
erlassen. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht stellte vorerst fest, die
Honorarpool-Akontozahlungen stellten einen Lohnbestandteil dar. Weiter führte
es aus, die Honorarpool-Anteile in der Radiologie stellten Ersatz für die
Honorare von Chef- und leitenden Ärzten dar, welche andere Ärzte aus der
Behandlung von Privatpatienten erhalten. Diese seien als Sondereinsätze gemäss
§ 174 Abs. 3 GAV zu qualifizieren. Analog stellten auch die Honorarpool-Anteile
Vergütungen für Sondereinsätze dar. Da behandelnde Ärzte aufgrund krankheits-
oder unfallbedingter Absenzen keine (Privat-) Patienten behandelten, hätten sie
auch keinen Anspruch auf entsprechende Honorare. Im Sinne einer
Gleichbehandlung der Radiologen mit den Ärzten anderer Abteilungen sei es
gerechtfertigt, die Lohnfortzahlung für diesen Bestandteil der Vergütung nach
drei Monaten einzustellen. Dies stehe im Einklang mit § 47 Abs. 2 StPG und §
174 Abs. 3 GAV, wonach während krankheits- und unfallbedingter Absenzen kein
Anspruch auf Ausrichtung von Vergütungen für inkonveniente Dienste wie z.B. für
Bereitschaftsdienste, Nachtdienste, unregelmässige Arbeitszeiten und
Sondereinsätze bestehe. Entsprechend wies das Verwaltungsgericht die Forderung
auf Nachzahlung der Honorarpool-Anteile für die Monate Oktober und November
2015 im Umfang von Fr. 18'000.- nebst Zinsen ab.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, das kantonale Gericht habe
widersprüchlich geurteilt. Es habe zwar entschieden, bei den
Honorarpool-Anteilen handle es sich um einen festen Lohnbestandteil. Obwohl ein
Arbeitnehmer gemäss § 47 StPG und § 174 GAV bei Krankheit oder Unfall Anspruch
auf Lohnfortzahlung während zwölf Monaten habe, seien ihm jedoch die Anteile
aus dem Honorarpool nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit verwehrt worden.
Entgegen der Vorinstanz handle es sich bei den Honorarpool-Anteilen nicht um
Entschädigung für inkonveniente Dienste, da eine entsprechende Vergütung im
Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden sei.  
 
5.   
 
5.1. Gemäss § 45 Abs. 1 StPG regelt der Regierungsrat die Besoldungen.
Konkretisiert wird das in § 127 des GAV (vgl. auch § 126 GAV in welchem
ausdrücklich auf die Verweisungsnorm von § 45 StPG Bezug genommen wird).
Demnach besteht der Lohn aus dem Grundlohn, dem Erfahrungszuschlag und dem
Leistungsbonus. Die in § 174 GAV geregelte Lohnfortzahlung im unbefristeten
Anstellungsverhältnis bei Krankheit oder Unfall kann sich damit nur auf den in
§ 127 desselben Regelwerks definierten Lohn beziehen. Nicht erwähnt werden
dabei Honorare oder Anteile an einem Honorarpool. Gemäss § 5 Abs. 4 GAV gelten
für Chefärzte und leitende Ärzte der kantonalen Spitäler zusätzlich
vertragliche Regelungen. Das sind einerseits die AAB und andererseits die
Vereinbarungen in den einzelnen Anstellungsverträgen. Das Honorar und die
Umsatzbeteiligung beziehungsweise der Pool der Röntgeninstitute für Chefärzte
und Leitende Ärzte der soH wird - im Gegensatz zu deren Lohn - ausschliesslich
in den AAB definiert. Diesbezüglich findet sich im StPG oder im GAV keine
Regelung.  
 
5.2. Neben den angeführten Grundlagen (StPG, GAV, AAB) basiert das
Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der soH auf dem
Anstellungsvertrag vom 25. Juni 2013 und der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom
18. Juni 2013. Darin wird unmissverständlich auf die Lohnfortzahlungspflicht
gemäss § 174 GAV verwiesen. Diese kann jedoch - wie aufgezeigt - nur den Lohn
gemäss § 127 GAV umfassen. In den AAB findet sich keine Regelung über einen
Anspruch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit. Betreffend den Anspruch auf Anteile
am Honorarpool verweist der Anstellungsvertrag auf die Nebenabrede vom 18. Juni
2013. Darin wird vereinbart, dass für die Honorarpool-Anteile die Bestimmungen
des Poolreglements gelten. Damit wurde das Reglement - hier in seiner Fassung
vom 1. Februar 2014 - Vertragsbestandteil. In Ziff. 3 des Reglements wird unter
anderem ausgeführt, dass eine Akontozahlung auf die Honorarpool-Anteile als
fixer Betrag mit dem Lohn monatlich ausgezahlt werde. Aus der Formulierung
ergibt sich, dass klar zwischen Lohn und Honorar-Anteilen unterschieden wird.
Weiter wird in Ziff. 4 festgehalten, dass ein Honoraranspruch nach 3 Monaten
Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich erlischt. Weder die AAB noch Art. 324a OR,
welches allenfalls lückenfüllend herangezogen werden kann, geben dem
Beschwerdeführer einen weitergehenden Anspruch auf Zahlungen aus dem
Honorar-Pool. Damit besteht weder ein gesetzlicher noch ein vertraglicher
Anspruch auf die geltend gemachten Fr. 18'000.-.  
 
Die Beurteilung der Vorinstanz erweist sich damit im Ergebnis weder als
willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig. Beim angefochtenen Entscheid hat
es mithin, auch was die Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
anbelangt, sein Bewenden. 
 
6.  
 
6.1. Der Antrag auf Gewährung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
23'044.50 für das vorinstanzliche Verfahren ist nicht begründet, weshalb darauf
auch nicht einzutreten ist.  
 
6.2. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die in ihrem amtlichen
Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. März 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer 

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