Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.386/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgerich 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_386/2017  
 
                [displayimag]  
 
 
Urteil vom 23. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
 
Verfahrensbeteiligte  
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,  
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller, 
Beschwerdegegner. 
 
 
Gegenstand  
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen 
vom 4. April 2017 (IV 2014/374). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1964 geborene A.________ meldete sich am 10. Dezember 2003 unter Hinweis
auf einen am 9. Dezember 2002 erlittenen Autounfall mit offener Trümmerfraktur
des Epicondylus medialis humeri und einer sensomotorischen Ulnarisläsion rechts
sowie einer Rissquetschwunde an der rechten Hand mit einer Strecksehnenläsion
zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons
St. Gallen sprach ihm mit Verfügungen vom 9. Juni und 7. Juli 2006 rückwirkend
ab 1. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente zu. Dies bestätigte sie
revisionsweise am 28. Oktober 2009. Nach einem erhaltenen Hinweis zu seiner
beruflichen Situation liess ihn die IV-Stelle am 16., 20., 21. und 23. August
2013 sowie im Zeitraum vom 13. bis 16. Dezember 2013 observieren. Sie holte
anschliessend eine medizinische Stellungnahme ihrer Frau Dr. med. B.________ zu
den Observationsergebnissen ein und berücksichtigte einen Untersuchungsbericht
der Suva-Kreisärztin Frau Dr. med. pract. C.________, Fachärztin für Chirurgie
FMH, vom 9. Mai 2014. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 hob die IV-Stelle die
Rente per 1. September 2013 auf. 
 
B.   
In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 26. Juni 2014 auf
und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinn der Erwägungen
an die IV-Stelle zurück (Dispositiv-Ziffer 1). Es verpflichtete die IV-Stelle
zudem, verfassungs- und gesetzeswidrig beschafftes Datenmaterial im Sinn der
Erwägungen aus den Akten zu entfernen (Dispositiv-Ziffer 2). In den Erwägungen
ergänzte es, den medizinischen Experten seien keine Akten zuzustellen, die ganz
oder teilweise nicht gesetzeskonform beschaffte Daten oder deren Würdigung
beinhalteten, namentlich seien keine Akten mit einem Bezug zur unzulässigen
Observation oder zu den darin enthaltenen Daten zu unterbreiten (Entscheid vom
4. April 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle, in Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 4. April 2017 sei ihre
Verfügung vom 26. Juni 2014 zu bestätigen. 
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. A.________ beantragt deren Abweisung. Ferner ersucht er um
Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem von der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen ihn eingeleiteten Verfahren 8C_235/
2017. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren
noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. Urteil 9C_684/2007 vom
27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131), um einen
- selbstständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen).  
 
1.2. Mit der vorinstanzlichen Ausschliessung der Verwertung des
Observationsmaterials ist die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG erfüllt. Denn die IV-Stelle wäre damit gezwungen, das von ihr als
entscheidwesentlich angesehene Beweismaterial ausser Acht zu lassen und eine
ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Darin liegt ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil (Urteil 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1,
nicht publ. in: BGE 137 I 327, aber in: SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107; Urteil
8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 1.2).  
 
2.   
Es trifft zwar zu, dass sich hier in Zusammenhang mit der von der IV-Stelle
durchgeführten Observation die gleichen Rechtsfragen stellen wie im durch die
Suva eingeleiteten Verfahren 8C_235/2017 gegen den Beschwerdegegner. Da aber
die Beschwerdeführerinnen nicht die gleichen sind, ist von einer Vereinigung
der beiden Verfahren abzusehen. 
 
3.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
4.   
Streitig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie die Observation als unzulässig erachtete und die Verwertung des
Observationsmaterials und der sich darauf beziehenden Dokumente verbot. Die
Beschwerdeführerin erachtet sowohl die Observation als auch die Verwertung des
Observationsmaterials und sämtlicher dazu in Bezug stehender Dokumente als
zulässig. 
 
4.1. Unter Hinweis auf das EGMR-Urteil vom 18. Oktober 2016 in Sachen
Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) erwog die Vorinstanz, die heimliche
und zielgerichtete Überwachung des Versicherten im öffentlichen und privaten
Raum, die auch Dritte miterfasst habe, sei verfassungs- und gesetzeswidrig. Das
auf dieser Basis beschaffte Datenmaterial sei aus den Akten zu entfernen, da
dessen Verwendung einer neuerlichen Grundrechtsverletzung gleich käme. Dies
gelte auch für sämtliche weitere Akten, die Inhalte des Obersvationsmaterials
einschliessen oder die sich zur Beurteilung hierauf stützen würden. In
medizinischer Hinsicht betreffe es auch die Stellungnahme der Frau Dr. med.
B.________ vom 5. Februar 2014 und den Untersuchungsbericht der
Suva-Kreisärztin Frau Dr. med. C.________ vom 8. Mai 2014. Damit lägen keine
medizinischen Unterlagen vor, die den Gesundheitsverlauf des Versicherten
umfassend beurteilen und die Leidensangaben einer kritischen Prüfung
unterziehen würden, weshalb die Sache an die Beschwerdeführerin zwecks weiterer
medizinischer Abklärungen zurückzuweisen sei.  
 
4.2. Hiergegen wendet die IV-Stelle ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
willkürlich festgestellt, indem sie die Frage, ob der Beschwerdegegner nebst
seiner 50%igen Tätigkeit als Lagerist darüber hinaus noch im Gastgewerbebereich
arbeite, völlig ausgeklammert und lediglich zur medizinischen Abklärung
zurückgewiesen habe. Sie habe zudem in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
hinreichend begründet, weshalb die Observation und die Verwertung deren
Ergebnisse verfassungs- und gesetzeswidrig seien. In grundsätzlicher Hinsicht
sei selbst bei Annahme einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage für eine
Überwachung das Observationsmaterial verwertbar, da im Rahmen einer
vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen
hier das Interesse der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige Leistungsbezüge
zu verhindern, höher zu gewichten sei.  
 
5.  
 
5.1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befand in seinem
Urteil vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10)
über die EMRK-Konformität einer Observation, die im Auftrag eines (sozialen)
Unfallversicherers durch einen Privatdetektiv erfolgt war. Er erkannte, dass
eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Observation nicht bestehe,
weshalb er auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des
Privatlebens) schloss. Hingegen verneinte er eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
EMRK (Gebot eines fairen Verfahrens) durch die erfolgte Verwendung der
Observationsergebnisse.  
 
5.2. Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung dieser Erwägungen des EGMR
entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 IVG auch im Bereich der
Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehle, die
die Observation umfassend klar und detailliert regle. Folglich verletzen solche
Handlungen, seien sie durch den Unfallversicherer oder durch eine IV-Stelle
veranlasst, Art. 8 EMRK bzw. den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt
aufweisenden Art. 13 BV (zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_806/2016 vom
14. Juli 2017 E. 4; seither auch: Urteile 9C_328/2017 vom 9. November 2017 und
9C_262/2017 vom 15. November 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).  
 
5.3. Was die Verwendung des im Rahmen einer widerrechtlichen Observation
gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich diese allein nach schweizerischem
Recht. Das Bundesgericht erkannte im erwähnten Urteil 9C_806/2016 in E. 5.1.1
im Wesentlichen, die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch
der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) sei grundsätzlich zulässig, es
sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten
Interessen würden diese überwiegen. Mit Blick auf die gebotene
Verfahrensfairness präzisierte es sodann in derselben Erwägung, eine gegen Art.
8 EMRK verstossende Videoaufnahme sei verwertbar, solange aus eigenem Antrieb
und ohne äussere Beeinflussung erfolgte Handlungen des Versicherten
aufgezeichnet würden, und ihm keine Falle gestellt worden sei. Von einem
absoluten Verwertungsverbot sei wohl immerhin insoweit auszugehen, als es um
Beweismaterial gehe, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum
zusammengetragen worden sei (E. 5.1.3; Urteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017
E. 5.4.1 mit Hinweisen; zum öffentlich einsehbaren Raum: BGE 137 I 327).  
 
5.4. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle war gestützt hierauf die Observation
unzulässig. Was die verneinte beweismässige Verwertbarkeit der
Observationsergebnisse und die diese berücksichtigenden weiteren Dokumente im
vorliegenden Fall betrifft, ist der Beschwerdeführerin jedoch zu folgen.  
 
5.5. In Bezug auf die vorzunehmende Interessenabwägung steht fest, dass ein
hinreichender Grund zur Veranlassung der Observation bestanden hatte, nachdem
konkrete Hinweise bei der IV-Stelle eingegangen waren, dass der Versicherte
nebst seiner 50%igen Tätigkeit als Lagerist ein Café betreibe Es lagen damit
ausgewiesene Zweifel über seine bisher angenommene Leistungsfähigkeit im Umfang
von bloss 50 % vor. Dokumentiert sind (unbeeinflusste) im öffentlichen Raum
aufgenommene Handlungen, wobei unbestritten ist, dass es sich bei der
überwachten Person um den Beschwerdegegner handelt. Der Versicherte legt nicht
substanziiert dar, inwiefern die Überwachung auch im nicht öffentlich frei
einsehbaren Raum stattgefunden haben soll. Er wurde an acht Tagen über mehrere
Stunden bei alltäglichen Verrichtungen überwacht. Im Wesentlichen wurde
beobachtet, wie er wiederholt einen handgeschalteten Personenwagen fuhr und
über vier bis sieben Stunden im Café Gäste bediente, betriebsleitende Arbeiten
ausführte, Botengänge vornahm, Personal instruierte und Bierfässer
installierte. Der Beschwerdegegner war somit weder einer systematischen noch
ständigen Überwachung ausgesetzt und erlitt in dieser Hinsicht einen relativ
bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Eine schwere
Verletzung der Persönlichkeit liegt daher nicht vor. Stellt man diesen Aspekten
das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des
Versicherungsmissbrauchs entgegen, ergibt sich, dass der vorliegende
Observationsbericht (inklusive Fotodokumentation und Videoaufnahmen) und die
diesen berücksichtigenden weiteren Unterlagen, wie die medizinischen
Stellungnahmen und Berichte, namentlich die Stellungnahme der Frau Dr. med.
B.________ vom 5. Februar 2014 und der Untersuchungsbericht der
Suva-Kreisärztin Frau Dr. med. C.________ vom 8. Mai 2014, beweisrechtlich
verwertet werden können. Indem die Vorinstanz diese Dokumente bei der
Beweiswürdigung von vornherein unberücksichtigt liess und ihre Entfernung aus
den Akten anordnete, hat sie Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist insoweit
begründet. Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit
es auf der Basis einer unzensierten Aktenlage über die Rechtmässigkeit der
Rentenaufhebung per 1. September 2013 neu entscheide.  
 
5.6. Ob das kantonale Gericht die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
fliessende Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 61 lit. h ATSG)
verletzte, wie in der Beschwerde eingewendet wird, braucht damit nicht
beurteilt zu werden.  
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Rückweisung der Sache an
das kantonale Gericht oder an den Versicherungsträger zur erneuten Abklärung
(mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles Obsiegen im Sinne
von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235;
Urteil 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 6). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2017 wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. November 2017 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben