Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.380/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_380/2017        

Urteil vom 7. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Mazedonien,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 7. April 2017.

Sachverhalt:

A. 
Der 1961 geborene A.________ war zuletzt als Chauffeur erwerbstätig gewesen,
als er sich am 6. Juli 2004 unter Hinweis auf einen im Dezember 2003 erlittenen
Auffahrunfall bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug
anmeldete. Nach medizinischen Abklärungen und Beizug der Akten der
Unfallversicherung sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15.
September 2005 ab 1. September 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung
zu. Nach seinem Wegzug nach Mazedonien bestätigte die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (IVSTA) am 18. Mai 2011 die laufende Rente, da eine Überprüfung
keine anspruchsbeeinflussende Änderung der medizinischen Verhältnisse ergeben
habe.

Nach Inkrafttreten der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket (AS 2011 5959)
tätigte die IVSTA erneut medizinische Abklärungen und hob schliesslich nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens die laufende Rente mit Verfügung vom 26.
November 2014 per 1. Februar 2015 auf.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. April 2017 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A._________, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung und
des Gerichtsentscheides auch über den 1. Februar 2015 hinaus mindestens ein
halbe Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zu weiteren
Abklärungen an die IVSTA zurückzuweisen, subeventuell seien ihm
Wiedereingliederungsmassnahmen zuzusprechen und die Rente bis zum Abschluss
dieser Massnahmen weiter auszurichten. Gleichzeitig stellt A.________ ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie
die Aufhebung der halben Rente auf den 1. Februar 2015 hin bestätigte.

3. 

3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben.

Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden,
werden gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März
2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) innerhalb von drei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7
ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn
die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

3.3. Rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 140 V 197 E. 6.2.3 S. 200) sind laufende
Renten vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB IVG nur auszunehmen,  wenn
und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare
Beschwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen
der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. Sodann bestimmt sich die
Anwendung der SchlB IVG danach, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zum Teil
aufgrund eines syndromalen Gesundheitsschadens zugesprochen worden ist. Beim
Vorliegen sowohl syndromaler wie nicht syndromaler Gesundheitsschäden hängt die
Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlB IVG sodann davon ab, dass letztere die
anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst
letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen
haben. Damit bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich, wenn
sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkten (SVR 2014
IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6).

4. 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen
Akten für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die
ursprüngliche Rentenzusprache überwiegend auf einem pathogenetisch-ätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebild beruht und die rein somatischen Diagnosen
nicht selbstständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen haben. Was
der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Folgen des Auffahrunfalls vom 17.
Dezember 2003, da sie organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung objektiv
nachweisbar waren, als unklare Beschwerden betrachtet hat (vgl. BGE 136 V 279).
Der Beschwerdeführer legt keine anderen Ausschlussgründe dar, die gegen eine
Anwendung von lit. a SchlB IVG sprechen würden. Somit durfte die IV-Stelle in
Anwendung dieser Norm den Rentenanspruch für die Zukunft neu prüfen, ohne das
eine Änderung des Gesundheitszustandes hätte nachgewiesen werden müssen.
Entsprechend kann der Versicherte auch aus dem Bericht des RAD-Arztes Dr. med.
B.________ vom 15. Mai 2011, wonach sich die Situation des Versicherten nicht
verbessert habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5. 
Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann, ebenfalls in umfassender Würdigung der
medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das bidisziplinäre
Gutachten der Dres med. C.________, Facharzt für Rheumatologie und D.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8./17. Februar 2014 für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Versicherte
jedenfalls in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Was der
Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V
465 E. 4.4 S. 470). Zwar wurde das Gutachten tatsächlich noch nicht mit Blick
auf BGE 141 V 281 erstellt; da aber in ihm gar keine Diagnose mehr gestellt
wird, welche unter diese Rechtsprechung fallen würde, entfällt auch eine
Auseinandersetzung mit dieser (vgl. auch Urteil 8C_32/2017 vom 12. April 2017
E. 3.2 und 8C_130/2016 vom 16. August 2016 E. 4.5). Entgegen den Vorbringen des
Versicherten wurde im Gutachten auch nicht mit Blick auf die vor BGE 141 V 281
bestehende Überwindbarkeitspraxis ein invalidisierender Gesundheitsschaden
verneint (vgl. auch Urteil 8C_797/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3); vielmehr
hielten die Experten fest, mangels entsprechender Diagnosen müsste auf die
Kriterien dieser Praxis nicht näher eingegangen werden. Wie die Vorinstanz zu
Recht feststellte, besteht kein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise darin, dass der behandelnde Psychiater, Dr. med. E.________, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 7. Januar 2015 weiterhin
von einem schwereren Gesundheitsschaden ausgeht. Darauf wird verwiesen.
Dasselbe gilt im Übrigen auch für die angebliche Kürze der Exploration und für
das subjektive Empfinden des Versicherten resp. seiner Tochter.

6. 
Damit durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzten, davon ausgehen,
dass der Versicherte zumindest in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig
ist. Daraus folgt gemäss dem vorinstanzlichen, vom Beschwerdeführer nicht
substantiiert bestrittenen, Einkommensvergleich ein nicht rentenbegründender
Invaliditätsgrad von höchstens 8 %. Da sich der Versicherte, wie er in seiner
Beschwerde selber noch einmal bestätigt, subjektiv nicht leistungsfähig fühlt,
durften Vorinstanz und Verwaltung die laufende Rente aufheben, ohne dass
zunächst Massnahmen zur Wiedereingliederung im Sinne von Ziff. 2 und 3 lit. a
SchlB hätten durchgeführt werden müssen. Die Beschwerde des Versicherten ist
somit abzuweisen.

7. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art.
64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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