Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.379/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_379/2017            

 
 
 
Urteil vom 8. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Rente; Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 12. April 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 27. April 2010 meldete sich der 1977 geborene A.________ zum Bezug von
Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Der Versicherte hatte im Oktober
2006 das Lizenziat der Rechtswissenschaften an der Universität B.________
erlangt. In der Folge arbeitete er als Auditor am Bezirksgericht und als
Substitut bei der Anwaltskanzlei C._________ AG (nachfolgend: Anwaltskanzlei).
Ab dem 1. Mai 2009 widmete er sich der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung. Am
27. Juli 2009 wurde ein grosser linksseitiger Hirntumor diagnostiziert, welcher
in der Folge mehrmals operiert und mittels Strahlentherapie behandelt wurde. Ab
August 2010 war A.________ erneut teilzeitlich in der Anwaltskanzlei tätig und
widmete sich zusätzlich der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung. Die IV-Stelle
Schwyz richtete Taggelder aus. A.________ scheiterte in der Folge drei mal an
der schriftlichen Prüfung. Nach Einholung einer polydisziplinären Expertise bei
der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH in Basel (ABI) vom 11. April 2016,
sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 ab 1. August 2013
auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente zu. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies eine dagegen geführte Beschwerde
mit Entscheid vom 12. April 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab dem 1.
August 2013 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von
mindestens 60 % auszurichten. 
Die Vorinstanz und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG). 
 
2.   
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, sein rechtliches Gehör sei
verletzt worden, weil - trotz entsprechendem Antrag in der Beschwerdeschrift -
kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt worden sei. 
 
2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die
Parteien eines Gerichtsverfahrens, unter Beachtung des Grundsatzes der
Waffengleichheit, Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires
Gerichtsverfahren. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht
eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu
können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen
enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung
erforderlich ist oder nicht (BGE 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.1; 137 I 195
E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3-4.6; je mit Hinweisen; Urteile 4A_215/2014 vom 18.
September 2014 E. 2.1 und 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht dieses unbedingte Replikrecht
unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur
Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur
Orientierung zugestellt worden ist (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 und 3.3.4 S. 47; BGE
133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe
ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut
oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere
Eingabe verzichtet (BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105 mit Hinweisen; Pra 2011 Nr. 92
S. 657, 5A_42/2011).  
 
2.2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung der IV-Stelle vom 15. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme
zugestellt. Es wäre ihm frei gestanden, in der Folge und mit Bezug auf die
gegnerische Stellungnahme einen zweiten Schriftenwechsel zu beantragen oder dem
Gericht von sich aus eine weitere Eingabe einzureichen. Ebenso hätte er das
Resultat weiterer eigener Abklärungen hinsichtlich seines Valideneinkommens dem
kantonalen Gericht jederzeit nachreichen können. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt daher offensichtlich nicht vor.  
 
3.   
In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht
die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Oktober 2016, womit dem Beschwerdeführer
eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, zu Recht geschützt hat. 
 
3.1. Die Vorinstanz hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen
und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, ohne seine gesundheitliche
Beeinträchtigung wäre er als Wirtschaftsanwalt im Raum Zürich tätig. Er würde
dabei mindestens Fr. 156'000.- verdienen. Das führe zu einem Invaliditätsgrad
von mindestens 60 %.  
 
3.2.1. Zur Bemessung des Invaliditätsgrades ist gestützt auf Art. 16 ATSG das
Einkommen, das der Beschwerdeführer als Gesunder verdienen könnte
(Valideneinkommen), mit dem Lohn zu vergleichen, den er nach Eintritt der
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise verdienen könnte (Invalideneinkommen).
Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren
Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen (MEYER/REICHMUTH,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N.
48 ff.). Eine berufliche Weiterentwicklung die ein Versicherter normalerweise
vollzogen hätte, ist mitzuberücksichtigen (MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a
N. 63). Sind die entsprechenden Einkommen nicht konkret zu ermitteln, können
nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (
BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.). Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf
nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten
persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2
S. 30).  
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen
Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls
entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter
Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 %
betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil 8C_759/2016 vom 29. Dezember
2016 E. 4.2.2). 
 
3.2.2. Auf beruflich-erwerblicher Stufe der Invaliditätsbemessung
charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und
rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (
BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.), einschliesslich
derjenigen über die Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE;
BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f., 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 f., 124 V 321 E. 3b/
aa S. 322 f.). Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen
stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht,
hingegen eine Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen
Lebenserfahrung richtet (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Letzteres betrifft die
Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind und welches die massgebliche Tabelle ist
(BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399).  
 
4.   
Die Vorinstanz erwog, die Saläre von Juristen würden erheblich variieren.
Nachträglich lasse sich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit eruieren, wie der Berufsweg des Beschwerdeführers ohne
Erkrankung verlaufen wäre, namentlich wo und in welchem Bereich sich der
Versicherte nach dem angestrebten Erwerb des Anwaltspatentes niedergelassen
hätte. Auch wenn er sein Praktikum in einer Zürcher Wirtschaftskanzlei
absolviert habe, bedeute dies nicht ohne weiteres, dass seine berufliche
Laufbahn auf eine Tätigkeit als Wirtschaftsanwalt fixiert gewesen wäre. Da
verschiedene juristische Tätigkeiten denkbar wären, bleibe es spekulativ,
welchen Berufsweg der Versicherte schliesslich effektiv eingeschlagen hätte.
Folglich sei es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle das Valideneinkommen
mittels Tabellenangaben gemäss LSE ermittelt habe. In der angefochtenen
Verfügung sei die Verwaltung von einem Validenlohn von Fr. 114'697.-
ausgegangen. In der Vernehmlassung sei ein solcher von Fr. 124'089.- genannt
worden. In Anwendung der LSE 2010 könne von einem Jahresbruttolohn von Fr.
135'196.- (Zeile 69, Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung; höchstes
Anspruchsniveau) ausgegangen werden. Das kantonale Gericht liess es in der
Folge indessen offen, welche konkreten Tabellenlöhne heranzuziehen seien. Da
der Beschwerdeführer nach der unbestrittenen medizinischen Aktenlage für
sämtliche Tätigkeiten eines Juristen weiterhin zu 50 % arbeitsfähig sei,
vermöge sein bleibender Gesundheitsschaden keinen über 50 % hinausgehenden
Invaliditätsgrad zu begründen. Dies auch angesichts der gerichtsnotorischen
Tatsache, dass für Juristen Teilpensen ohne relevante Lohneinbussen möglich
seien. 
 
5.  
 
5.1. Nach dem Ausgeführten schloss das kantonale Gericht direkt vom Grad der
Arbeitsunfähigkeit auf denjenigen der Erwerbsunfähigkeit. Ein solches Vorgehen
ist zulässig, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die
versicherte Person auch mit dem leistungsbegründenden Gesundheitsschaden eine
gleiche, beziehungsweise gleichwertige Tätigkeit ausüben würde, wie als
Gesunde. Zu berücksichtigen wäre allenfalls noch ein Abzug vom Tabellenlohn.  
 
5.2. Vorliegend haben weder die IV-Stelle noch das kantonale Gericht konkrete
Abklärungen über die beiden Vergleichseinkommen getroffen. Das widerspricht der
in Erwägung 3.2.1 dargelegten Vorgehensweise und ist somit bundesrechtswidrig.
 
Indem der Invaliditätsbemessung der Grad der Arbeitsunfähigkeit als Jurist ohne
Anwaltspatent zugrunde gelegt wird, impliziert die Vorinstanz, der
Beschwerdeführer hätte auch als Gesunder die entsprechende Qualifikation nicht
erreicht. Sie beruft sich dabei auf die "gerichtsnotorisch nicht unerhebliche
Durchfallquote bei Anwaltsprüfungen". Damit sei "nicht garantiert", dass der
Versicherte tatsächlich Anwalt geworden wäre. Das kantonale Gericht übersieht
dabei, dass im Bereich des Sozialversicherungsrechts keine "Garantie" und damit
Sicherheit über ein bestimmtes Sachverhaltselement bestehen muss. Der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt. Es wurden jedoch keine
Abklärungen darüber getroffen, wie hoch der Prozentsatz und damit die
Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Kandidat im Kanton Zürich die Prüfung auch
nach wiederholten Versuchen definitiv nicht besteht. Ebensowenig haben weder
das kantonale Gericht, noch die Verwaltung gewürdigt, dass der Beschwerdeführer
einen überdurchschnittlichen Universitätsabschluss (magna cum laude) vorweisen
kann, und dass er auch nach Ausbruch seiner Krankheit zur Vorbereitung der
Prüfungen bei der Anwaltskanzlei als Substitut im Teilzeitpensum angestellt
wurde. Das ist ein erhebliches Indiz dafür, dass Anwälte mit langjähriger
Erfahrung den Versicherten für fähig hielten, die entsprechende berufliche
Qualifikation zu erreichen. Allenfalls hätten die ehemaligen direkten
Vorgesetzten dazu als Zeugen einvernommen werden können. Schliesslich
widerspricht sich das kantonale Gericht in der Folge selbst, indem es in seinen
folgenden Erwägungen Ausführungen zu möglichen beruflichen Laufbahnen "nach
Erlangung des Rechtsanwaltspatentes" macht. Da sich das zu erwartende Einkommen
für einen Juristen mit oder ohne Anwaltspatent erheblich unterscheidet und
Letzteren auch ein bedeutend grösseres Spektrum an möglichen Stellen zur
Verfügung steht, wird die IV-Stelle abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer
als Gesunder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Anwaltspatent erlangt
hätte und was er damit hätte verdienen können. Als Indiz können allenfalls
Erkundigungen beim Zürcher oder Schweizerischen Anwaltsverband dienen, welche
Löhne jungen Anwälten bezahlt werden. 
 
5.3. Auch für die Festlegung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1).  
Der Beschwerdeführer war auch nach Eintritt seines Gesundheitsschadens
erwerbstätig. Weder die IV-Stelle, noch das kantonale Gericht haben
Feststellungen darüber getroffen, ob der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit in
zumutbarer Weise ausschöpft, und wenn ja, was er konkret dabei verdient. Auch
das stellt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und damit eine
Bundesrechtsverletzung dar. 
 
5.4. Nach dem Dargelegten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen damit sie weitere Abklärungen über die Vergleichseinkommen
trifft und über die Höhe des Invaliditätsgrades neu verfüge.  
 
6.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), welche dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 68 Abs. 1 und
2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. April 2017 und die Verfügung der
IV-Stelle Schwyz vom 13. Oktober 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zu
neuer Verfügung an die IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. September 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer 

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